834 den ist, so erledigt sich nach Ansicht der Deputation der Hauptbeschwerdepunkt Schützens. Anlangend den Beschwerdepunkt Schulze's: daß ihm nicht allein die schlechtesten, zum Theil ganz unculti virbaren Theile der Dorfflur zugewiesen worden, so will die Deputation zwar nicht verkennen, daß es ihr auch scheint, als habe Schulze aus der Zusammenlegung keinen Nutzen erlangt, allein Schulze hat die Bonitirung anerkannt, wenigstens gegen dieselbe keine stich haltigen Einwände erhoben, die Bonitirungsclassen sind ihm nach dem angenom menen und von ihm anerkannten Geldwerthe der einzelnen Classen vorständig ausgeglichen worden, der ihm zugewiesene Plan Nr. 44 grenzt durchgehends an seine in die Zusammenlegung nicht mit hineingegebene Parcelle Nr. 296 und bildet mit derselben nun ein ungetrenntes Ganzes, es sind daher die gesetzlichen Bestimmungen im Gesetze vom 23. Juli 1861 allenthalben gewahrt worden, weshalb die Deputation eine formelle Berechtigung zu dieser Beschwerde durchaus nicht anerkennen kann. Wohin sollte es führen, wenn die Deputation eine Prüfung der einzelnen Bonitirungsclassen vornehmen wollte, um ein Urtheil über die richtige Einschätzung abgeben zu können; gewiß nur zu Weitläufigkeiten, die durch die Kammer nicht entschieden werden könnten; sie hat bei eingehenden Beschwerden nur zu prüfen, sind Entscheidungen gegen gesetzliche Bestimmungen erfolgt, was aber, nachdem, wie schon erwähnt, die Wegentschädigung stattgefunden hat, hier nicht der Fall war, obschon man den Grund nicht erkennen kann, weshalb die Commission von dem von der Besitzerin des Vorwerks Kreisa wiederholt gemachten Vorschläge, die steilsten und schlechtesten Parcellen des Planes Nr. 44 nicht in die Zusammen legung zu geben, Gebrauch gemacht hat, da dann Schulzen jeder Grund zu einer Klage entzogen worden wäre. Ist aus diesem Berichte zwar ersichtlich, daß zu wünschen gewesen wäre, die Special- und die Generalcommission hätten das Anliegen Schulze's mehr berück sichtigt, so kann sie doch zu keinem anderen Schlüsse gelangen, als der Kammer zurathen: die Beschwerde Schulze's auf sich beruhen zu lassen, sie aber, da sie an die Ständeversammlung gerichtet, annoch an die erste Kammer abzugeben. Dresden, den 19. Mai 1868. Die vierte Deputation der zweiten Kammer. von Schönberg, Referent. Jordan. Thiele. von Reinhardt. Barth.