Gesetz betreffend die Erhebung von Kosten für Amtshandlungen der Behörden der inneren Verwaltung und von Gebühren für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen vom 30. April 1906
88 — Gesetz betreffend die Erhebung von Kosten für Amtshand lungen der Behörden der inneren Verwaltung und von Gebühren für die Benutzung öffentlicher Einrich tungen vom 30. April 1906. Aus dieseni Gesetze ist für die Feuerwehren fol gendes interessant zu wissen, stehend unter der lau fenden „Nr. 50 „Vereinswesen" ». 3. zu Auf- und Umzügen, 4. zum Gebrauch von Trommeln und Mu sik und Mitführung von Fahnen bei Beerdigungen von Mitgliedern, sowie zur Veranstaltung von Re- veille und Zapfenstreich: Gebühren von 3 Mk. bis IS Mk." Hierauf folgt unter unter „Bemerkungeu zu 50. c- die freiwilligen Feuerwehren haben für die Geneh migung zu Veranstaltungen in den Fällen unter a 3. keine Gebühren zu entrichte».