- 74 - Ratschlage für Gemeinden behufs Erlangung höherer prozentualer Beihülfen zu den Kosten der örtlichen Feucrlöschanstaltc». Auf Grund des am 1. Juli 1904 iu Kraft getre tenen Gesetzes, betreffend eine Abänderung von 8 13? des Gesetzes über die Landes-Brandverstcherungs- anstalt. 1- (k) Zwei Prozent kann die Kgl. Brandver sicherungskammer gewähren: „wenn sich am Orte mindestens eine für die örtlichen Verhältnisse genü gende Feuerspritze mit ausreichenden Druckschläuchen, sowie eine organisierte Pflichtfeuerwehr befindet, welche alljährlich mindestens vier Uebungen abhült." Hierbei werden ausschließlich zweckentsprechend organisierte, aber nicht uniformierte Pslichtfeuer- wehren in Frage kommen. Im Gesuche sind anzuführen: Die Einwohner zahl der Gemeinde, Angabe über die vorhandene Saug- und Druckspritze oder spritzen mit Beifügung des Zylindermessers, Angabe über die Meterzahl der vorhandenen und brauchbaren Drnckschläuche, Angabe über die Gesamtzahl der Pflichtfeuerwehr und deren Einteilung, Angabe der im Jahre 1903 abgehaltenen Hebungen. 2. (?) Vier Prozent kann die Kgl. Brandver sicherungskammer gewähren: „wenn sich am Orte die nötigen Feuerlöschgeräte befinden und eine wohlorga- nisierte und -ausgerüstete Feuerwehr iu der erforder lichen Stärke unterhalten wird, welche alljährlich mindestens 12 Uebungen abhält." Hierbei kommen nur in Frage freiwillige Feuer wehren und den diesen in Organisation, Ausrüstung und Einübung gleichstehenden uniformierten Pflicht- feucrwehren. Im Gesuche sind anzuführen: die Einwohner zahl der Gemeinde, Angabe über die vorhandenen