Gesetz, eine Abänderung von § 137 des Gesetzes über die Landes-Brandversicherungsanstalt vom 25. August 1876 in der Fassung vom 5. Mai 1892 betreffend, vom 1. Juni 1904
- 71 Gesetz, eine Abänderung von 8 137 des Gesetzes über die Landes-Brandversicherungsanstalt vom 25. August 1876 in der Fassung vom 5. Mai 1882 betreffend, vom 1. Juni 1904. Artikel 1. An Stelle des ersten und zweiten Absatzes des 8 137 des Gesetzes vom 2b. August in der Fassung vom 5. Mai 1892 treten folgende Bestimmungen: Als Beihülfen zu den Kosten der örtlichen Feuer- löschanstalten werden aus den Mitteln der Landesan stalt gewährt: s) jeder Gemeinde, sowie solchen Besitzern selb ständiger Güter, welche eine oder mehrere Fahr feuerspritzen nebst vollständigem Zubehör be sitzen, in gutem Zustande erhalten und in den öffentlichen Dienst auch bei auswärtigen Brän den stellen, ein Prozent von den eingezahlten Brandversicherungsbeiträgen des Ortes, bezie hentlich des Einzelgrnndstücks. Eine Erhöhung kann Gemeinden auf deren An trag von der Brandversicherungskammer zugestan den werden: b) auf zwei Prozent, wenn sich am Orte minde stens eine für die örtlichen Verhältnisse genü gende Feuerspritze mit ausreichenden Druck- schläuchcn sowie eine organisierte Pflichtfeuer wehr befindet, welche alljährlich mindestens vier Hebungen abhält; c) auf vier Prozent, wenn sich am Orte die nöti gen Feuerlöschgeräte befinden und eine wohlor ganisierte und -ausgerüstete Feuerwehr in der erforderlichen Stärke unterhalten wird, welche alljährlich mindestens zwölf Hebungen abhält; ü) auf sünf Prozent, wenn nicht nur die unter c