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Wochenblatt für Zschopau und Umgegend : 08.10.1910
- Erscheinungsdatum
- 1910-10-08
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Stadtarchiv Zschopau
- Digitalisat
- Stadtarchiv Zschopau
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id512512809-191010085
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id512512809-19101008
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-512512809-19101008
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
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- Ausgabe
- Parlamentsperiode
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- Wahlperiode
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Inhaltsverzeichnis
- ZeitungWochenblatt für Zschopau und Umgegend
- Jahr1910
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rrlchkwl «te»»l^, »o»rr«l»li nne «ennabend und wirdam «benv vory«, -ußgegebm und versendet, «terleljahrrprei» l Mark SV Pfennig, »»»schlteßltch Boten» und Postgebühren. Bestellungen »erde« tu unser« itzpidttton, von den Bote», sowie allen Postanstaite» «»gtxommr». iiiiikiiiilitt Ins ernte werde» «tt 10 Pfennige» fitr »I« «.gespaltene »orpu»i«ile »«rechne und bi» mittag» l» Uhr de» dem lag, de» «rschetnen» vorhergehende» Lage» 8»r Rachwei, und Offerte« .«»nah«' t0 Psenntg« Extragebühr. Fernfprech.Anschluß Rr. 1». für Zschopau «Wund Umgegend. Amtsblatt für die Königliche Amtshauptmannschaft Flöha, sowie für das Königliche Amtsgericht und den Stadttat zu Zschopau. IIS. Sonnabend, den 8. Oktober ISIS. 78. Jahrgang. Das im Grundbuche für Krumherwersdorf Blatt 122 auf den Namen Karl LouiS Garstenberger eingetragene Grundstück soll am 25. November ISIS, vormittags IS Uhr an der Gerichtsstelle im Wege der Zwangsvollstreckung versteigert werden. Das Grundstück ist nach dem Flurbuche 36 Hektar 97,2 Ar groß und auf 34 270 M. — Pfg. geschätzt. Es dient dem Betriebe der Landwirtschaft und besteht aus einem Wohngebäude mit gewölbtem Stall und Futterboden, einem Scheuncn- gebäude mit Stall und Anbau, einem Wagcnschuppcngcväude sowie aus Feld, Wiese, Hutung und Wald. Die Einsicht der Mitteilungen des Gruudbuchamts, sowie der übrigen das Grund stück betreffenden Nachweisungen, insbesondere der Schätzungen, ist jedcin gestattet. Rechte auf Befriedigung aus dem Grundstücke sind, soweit sie zur Zeit der Ein tragung des am 18. August 1910 verlautbarten Versteigcrungsvermerkes aus dem Grundbuche nicht ersichtlich waren, spätestens im Versteigcrungsterminc vor der Auf forderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls die Rechte bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Vcrsteigerungscrlöscs dem Ansprüche des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt werden würden. Wer ein der Versteigerung entgegcnstchendes Recht hat, muß vor der Erteilung des Zuschlags die Aufhebung oder die einstweilige Einstellung des Verfahrens herbci- führen, widrigenfalls für das Recht der Vcrstcigcrungserlös an die Stelle des ver steigerten Gegenstandes tritt. Zschopau, den 5. Oktober 1910. Königliches Amtsgericht. Wegen Reinigung der Geschäftsräume könne» hier Freitag und Sonnabend, den 14. und 15. Oktober ISIS nur dringliche Sache« erledigt werden. Zschopau, den 5. Oktober 1910. Königliches Amtsgericht. 8M»- m!> GkschWkkMü-Nrlißk best. In Gemäßheit der Verordnung vom 23. September 1879, die Schöffen- und Geschworenenwahl betreffend, ist die Urliste für die hiesige Stadt zur Schöffen- und Gcschworenenwahl aufgestellt worden und liegt dieselbe vom 1«. bis mit 18. Oktober INI« zu jedermanns Einsicht öffentlich hier ans. Unter Bezugnahme auf die nachstehcnds abgedruckten diesbezüglichen Gesetzesbestimmungen wird solches mit dem Bemerken be kannt gemacht, daß gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Liste innerhalb dieser Frist Einwendungen erhoben werden können. Zschopau, am 7. Oktober 1910. Der Stadtrat. vr. Schneider. Schw. Gertchtsverfaffungsgesetz vom 27. Januar 1877. 8 31. Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. § 32. Unfähig zu dem Amte eines Schöffen sind: 1., Personen, welche die Befähigung infolge strafgerichtlicher Verurteilung verloren haben, 2., Personen, gegen welche das Hauptverfahrcn wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet ist, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter zur Folge haben kann, 3., Personen, welche infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind. 8 33 Zu dem Amte eines Schöffen sollen nicht berufen werden: 1., Personen, welche zur Zeit der Ausstellung der Urlisten das 30. Lebens jahr noch nicht vollendet haben, 2., Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste den Wohnsitz in der Gemeinde noch nicht volle zwei Jahre haben, 3., Personen, welche für sich oder ihre Familie Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen oder in den drei letzten Jahren, von Aufstellung der Urliste zurückgerechnet, empfangen haben, 4., Personen, welche wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amte nicht geeignet sind, 5., Dienstboten. 8 34. Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden: 1., Minister, 2., Mitglieder der Senate der freien Hansastädte, 3., Reichsbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können, 4., Staatsbeamte, welche auf Grund der Landesgesetze jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können, 5., richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft, 6., gerichtliche und polizeiliche Vollstreckungsbeamte, 7., Religionsdicner, 8., Volksschullehrer, 9., dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörende Militär personen. Die Landesgesetze können außer den vorbczeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, welche zu dem Amte eines Schöffen nicht berufen werden sollen. 8 84. Das Amt eines Geschworenen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 8 60. Die Urliste für die Auswahl der Schöffen dient zugleich als Urliste für die Auswahl der Geschworenen. Die Vorschriften der 88 32 bis 35 über die Berufung zum Schöffenamt finden auch auf das Geschworenenamt Anwendung. Gesetz, die Bestimmung zur Ausführung deS GerichtSverfassungSgesehes vom 27. Januar 1877 usw. enthaltend, vom 1. März 1879. 8 24. Zu dem Amte eines Schöffen und eines Geschworenen sollen nicht berufen werden: 1., Die Abteilungsvorstände und Vortragenden Räte in den Ministerien, 2., der Präsident des Landeskonsistoriums, 3., der Generaldirektor der Staatsbahnen, 4., die Kreis- und Amtshauptlcute, 5., die Vorstände der Sicherheitspol izeibehörde der Städte, welche von der Zuständigkeit der Amtshauptmannschaft ausgenommen sind. Die Leitung von Fuhrwerken in der Nähe von Eisenbahnen betreffend. Die in der Nähe der Eisenbahn, vor allen Dingen bei Schauen Übergängen für jeden Wagenführer so notwendige Vorsicht wird leider nur zu oft außer Acht gelassen und cs werden dadurch nicht selten Unglllcksfälle herbcigeführt. Wir weisen deshalb hierdurch wiederholt darauf hin, daß Geschirrführer für in der Nähe von Eisenbahnen, namentlich von Schiencnübergängen begangene Zuwider handlungen — abgesehen von etwaiger strafrechtlicher Verantwortlichkeit nach 8 316 des Reichsstrafgesetzbuchs, sowie abgesehen von der Verbindlichkeit zum Ersätze aller infolge von Verletzung von Personen oder Beschädigung von Tieren und Sachen ent stehenden Schäden —auch strengste polizeiliche Bestrafung, in der Regel mit Haft, zu ge wärtigen haben. Zschopau, am 6. Oktober 1910. Der Stadtrat. vr. Schneider. Schw. I''. Pflirhtfeuerwehr. Sonntag, den S. Oktober IStv, "/all Uhr vormittags Uebung der gesamten Pflichtfeuerwehr. Sammeln am unteren Neumarkt. Das Kommando. Aus Sachsen. Zschopau, den 7. Oktober 1910. — Beim Festmahle der hiesigen Kantorcigesellschaft wurde einem langjährigen treuverdienten Mitglied-, Herrn Zeremonienmeister und Webermeister Karl Friedrich Klaffen bach, eine Anerkennungsurkunde des evang.-luth. Landes konsistoriums feierlich überreicht. Wieviel rühmenswerte Treue hierdurch ihren wohlverdienten Lohn fand, kann man ermessen, wenn man vernimmt, daß der schlichte, bescheidene Mann in den letzte» 20 Jahren seiner Zugehörigkeit zur Kantorei nur in zwei Proben fehlte, da ihn die Krankheit seiner inzwischen Heimgegangenen Gattin unabkömmlich machte. Mögen unsrer Gemeinde und Kirche noch recht viele Männer solch vorbild licher Treue beschert werden. DK. — Wir machen unsere geehrten Leser hierdurch nochmals auf die morgen abend 8 Uhr stattfindende Eröffnungs-Vor stellung des neuen Kino-Salons im Kaisersaale aufmerk sam. Wenn alles daS, waS tu der Ankündigung in vorliegender Nummer in Aussicht gestellt wird, sich verwirklicht, so dürften die 3 Mal wöchentlich stattfindcnden Vorstellungen hohen Kunst genuß gewähren. — Mit Rücksicht auf die nahen verwandtschaftlichen Be ziehungen des sächsischen Königshauses mit dem portu giesische» Hofe (die Mutter des Königs war bekanntlich eine portugiesische Prinzessin) werden die Nachrichten über Portu gal von erstcrem mit lebhaftestem Interesse verfolgt. Se. Maje stät der König läßt sich über alle eingehenden Nachrichten durch das Ministerium des Aeußern telegraphisch nach Jagd schloß Rehefeld Bericht erstatte». Direkte authentische Meldungen liegen jedoch dem Ministerium zurzeit noch nicht vor. — Otto Heinrich Freiherr v. Friesen auf Rötha, Kanimcrherr Sr. Majestät des Königs, Major a. D., ist am Mittwoch in Rötha gestorben. Er war Reichsritter des Johanniterordcns und Inhaber des Militär-St.-Heinrichs- Ordens. — Prinz und Prinzessin Johann Georg »nd Prinzessin Mathilde haben Mittwoch nachmittag von Marseille aus an Bord des Lloyddampfers „Schleswig" die Reise nach Aegypten angetretcn. Am 10. Okt. erfolgt die Ankunft in Alexandrien. — Am Mittwoch Vormittag begann vor dem Leipziger Schwurgericht der Mordprozeß gegen die Brüder Karl und Friedrich Koppius, die bekannten Mörder und Erpresser. Dieser Prozeß bildet das Nachspiel der auf sehenerregenden Raubmorde und Erpressertaten, die vor einem und zwei Jahren in Leipzig verübt wurden und weit über Sachse» hinaus Furcht und Schrecken verbreitete». Die Mörder waren in allen Fällen mit zynischer Offenheit geständig. Das Schwurgericht verurteilte den Kellner Karl KoppiuS zwei mal zuni Tode, zu 15 Jahren Zuchthaus und dauerndem Ehrverlust; seinen Bruder Fritz Koppius ebenfalls zweimal zum Tode, zu 7 Jahren Zuchthaus und dauerndem Ehrver lust. Die Angeklagten nahmen das Urteil ohne sichtliche Er regung auf. — Bevor sich die Geschworenen zur Beratung
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