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Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 19.1912
- Erscheinungsdatum
- 1912
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.787
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454412Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454412Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454412Z
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Bemerkung
- Original unvollständig: S. 293 - 296 fehlen, S.313/314 unvollständig
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 13 (1. Juli 1912)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Kann ein Gehilfe zum Nichtantritt einer Stellung gezwungen werden, wenn er dem früheren Prinzipal noch Dienste zu leisten hat?
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Verband Deutscher Uhrengrossisten
- Untertitel
- Bericht über den 21. Verbandstag in Coblenz
- Autor
- Fischer
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftLeipziger Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 19.1912 1
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1912) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1912) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1912) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1912) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1912) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1912) 85
- AusgabeNr. 7 (1. April 1912) 101
- AusgabeNr. 8 (15. April 1912) 117
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1912) 133
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1912) 149
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1912) 165
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1912) 181
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1912) 197
- ArtikelDeutsche Uhrmacher-Vereinigung (Zentralstelle zu Leipzig) 197
- ArtikelGerichtsverfassung, Zivilprozeß und Strafprozeß 198
- ArtikelWieder ein neues Kaliber! 201
- ArtikelDie flaue Geschäftszeit des Uhrmachers 204
- ArtikelWie verhütet man Übelstände und Nachteile des Goldwarengeschäftes 205
- ArtikelKann ein Gehilfe zum Nichtantritt einer Stellung gezwungen ... 206
- ArtikelVerband Deutscher Uhrengrossisten 207
- ArtikelAus der Werkstatt 211
- ArtikelVereinsnachrichten 211
- ArtikelFachschulnachrichten 212
- ArtikelPersonalien 212
- ArtikelGeschäftliche Mitteilungen 212
- ArtikelGeschäftsnachrichten 213
- ArtikelRundschau 214
- ArtikelFragekasten 214
- ArtikelBüchertisch 216
- ArtikelPatente 216
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1912) 217
- AusgabeNr. 15 (1. August 1912) 233
- AusgabeNr. 16 (15. August 1912) 249
- AusgabeNr. 17 (1. September 1912) 269
- AusgabeNr. 18 (15. September 1912) 285
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1912) 301
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1912) 317
- AusgabeNr. 21 (1. November 1912) 333
- AusgabeNr. 22 (15. November 1912) 349
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1912) 365
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1912) 381
- BandBand 19.1912 1
- Titel
- Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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Nr. 13 LEIPZIGER UHRMACHER-ZEITUNG 207 der neuen Stellung verbieten zu können. Man hat das bisher für allgemein zulässig erklärt, bis das Reichsge richt eine andere Ansicht in der Frage äußerte. Und diese Ansicht wird jetzt nach und nach tatsächlich die herrschende. So fand kürzlich ein Streit zwischen einer eingetragenen Firma und einer Verkäuferin vor dem Kaufmannsgericht in Stettin statt, wo ebenfalls ein Zwang zum Nichtantritt einer neuen Stellung ausgeübt werden sollte. Die mit Monatsgehalt engagierte Verkäuferin eines Goldwaren geschäftes trat die Stellung nicht an und der Inhaber des Geschäftes konnte auch so schnell keinen Ersatz erhalten. Sie war erkrankt. Dagegen war nichts zu machen, denn das ist ein unverschuldetes Unglück. Als sie aber nach einigen Tagen wieder gesundete, nahm sie an einem anderen Orte in einem Goldwarengeschäft eine Stellung an, weil man ihr dort mehr geboten hatte. Nunmehr be antragte der frühere Prinzipal den Erlaß einer einstweiligen Verfügung beim Kaufmannsgericht dahin, daß der Ver käuferin untersagt werden sollte, bis zum Ablauf der Kündigungsfrist in einem anderen Geschäft tätig zu sein. Damit wäre er, wie gesagt, nach der früheren Spruch praxis durchgekommen, denn früher nützte es wohl nichts auf Antritt der Stellung und Fortsetzung der Dienstlei stungen zu klagen, weil aus einem solchen Urteil die Zwangsvollstreckung nicht erfolgen kann, aber man konnte die Tätigkeit in einem anderen Geschäfte dem Kontrakt brüchigen bei Geld- und Haftstrafe verbieten lassen und das minderte doch immerhin die Zahl der Kontraktbrüche. Aber trotzdem sich die Verkäuferin auch in dem schrift lich abgeschlossenen Vertrag verpflichtet hatte, im Falle des Nichtantritts 200 Mark Konventionalstrafe zu zahlen und die Klausel unterschrieben hatte: „Ich erkenne der Firma das Recht auf das Verbot einer der Abmachung zuwiderlaufenden Tätigkeit zu“, wies das Kaufmannsge richt in Stettin den Antrag auf eine einstweilige Verfügung, welche das Verbot aussprechen sollte, zurück. Das Ge richt meinte, daß in solchem Falle keine Abwendung wesentlicher Nachteile in Frage komme, wenigstens nicht nachgewiesen sei; um eine solche Abwendung müsse es sich aber nach der Zivilprozeßordnung handeln, wenn der Erlaß einer einstweiligen Verfügung begründet sein solle. Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts könne der Prinzipal auf Unterlassung der Dienste seines Ange stellten bei einem anderen Arbeitgeber kraft des Gesetzes überhaupt nicht klagen. Er könne nur Erfüllung ver langen und ein Urteil, welches auf Erfüllung laute, könne wieder nach § 888 der Zivilprozeßordnung nicht voll streckt werden. Diese Rechtslage treffe auch dann zu, wenn noch ein besonderes vertragliches Verbot vorliege, wie hier? Das Urteil ist nicht einwandfrei. Der Inhaber eines Uhren- und Goldwarengeschäftes hat von dem Nichtantritt einer Verkäuferin oder eines Gehilfen sehr wohl Nachteile, die nicht zu unterschälzen sind, wenn es sich um ein gut gehendes Geschäft handelt, in dem alle verfügbaren Kräfte ständig gebraucht werden. Insoweit irrt die Entscheidung. Richtig ist sie aber, wenn man sich auf den Standpunkt des Reichsgerichts stellt, dessen Er kenntnis wir bereits früher einmal in unserer Zeitung ver öffentlicht und besprochen haben. Es ist eben nicht mehr angängig, von den Angestellten das Unterlassen der Dienstleistungen beim neuen Prin zipal zu verlangen, wenn ein noch so eklatanter Kontrakt- bruch vorliegt. Damit müssen sich die Prinzipale ab- finden. Sie können sich, wie wir schon oben sagten, durch eine Konventionalstrafe für den Fall der Vertrags verletzung schützen und im vorliegenden Falle konnte der Inhaber des Goldwarengeschäftes die 200 Mark ein klagen, ob er sie aber bekommen hätte? Die Aussichten sind immer trübe. Das Reichsgericht hat durch seine Entscheidung den Kontraktbruch erleichtert, und damit den Arbeitgebern eine seit Jahren bestehende Handhabe zum Schutz gegen Vertragsverletzungen aus der Hand genommen. Verband Deutscher Uhrengrossisten. Bericht über den 21. Verbandstag in Coblenz. Der Besuch des diesjährigen Verbandstages war erfreu licherweise — wen lockte nicht der deutsche Rhein — ein sehr lebhafter. Nach den in die Präsenzlisten gemachten Eintragungen waren anwesend: 1. an ordentlichen Mitgliedern: Michael Bamberger i. Fa. Michael Bamberger & Co., Frank furt a. M.; Robert Baums, Köln a. Rh.; Wilhelm Benöhr, Hamburg; Rudolf Berger sen. und Rudolf Berger jun. i. Fa. Berger & Würker, Leipzig; C. Bobardt i. Fa. Georg Jakob, G. m. b. H., Leipzig; Hans Böckelmann und Otto Böckel- mann i. Fa. Otto Böckelmann, Bielefeld; Hugo Buscher i. Fa. Martin & Buscher, Köln a. Rh.; Carl Cohn i. Fa. Ad. P. Habenicht Nachf., Hamburg; Aug. Damm i. Fa. Damm & Co., Köln a. Rh.; Franz Danckwerth i. Fa. D. A. Danck- werth, Hannover; Ernst Dohrmann, Bremen; Rudolf Ernst i. Fa. H. L. Ernst, Leipzig; Fritz Fränkel i. Fa. Fränkel & Co., Frankfurt a. M.; Carl Goldschmidt und Julius Goldschmidt i. Fa. J. M. Bon, Leipzig; Joseph Goldschmidt, Frankfurt a. M.; A. Grabowski i. Fa. Carl Schultz Nachf., Berlin; Carl Haas i. Fa. J. Verhagen & Co., Köln a. Rh.; Ernst Hamacher i. Fa. Hamacher & Hahn, Dortmund; Gustav Häusler, Han nover; Heinrich Heilbronner, München; Robert Henseler i. Fa. Carl Engelkemper, Münster i. W.; Georg Herbst, Frankfurt a. M.; Ernst Hunger, Prokurist der Fa. Dürrstein & Co., Dresden; Albert Jaeckle und Emil Jaeckle i. Fa. F. J. Jaeckle, Rappoltsweiler; Oscar Jaglin, Leipzig; Carl Krauß i. Fa. Sigler & Krauß, Straubing; Kraft Behrens, Leipzig; Hugo Kretzmann, Elberfeld; Ludwig Kreuzer i. Fa. Kreuzer & Co., Münster i. W.; H. Larisch i. Fa. Georg Jacob, G. m. b. H., Leipzig; Jos. Leng i. Fa. Damm & Co., Köln a. Rh.; Alfred Levy i. Fa. Sylvain Hirsch & Co., Straß bürg i. E.; A. Lückhoff und C. Lückhoff i. Fa. C. Lückhoff & Sohn, Düsseldorf; Wilh. Martin i.Fa.Martin & Buscher, Köln a. Rh.; M. Meusel i. Fa. Meusel & Gerling, Hamburg; Carl Mischke i. Fa. Ette & Mischke, Berlin; F. W. Möhring, Hannover; S. Neumark i. Fa. Behr & Neumark, Posen; Willi Paschen und Otto Paschen i. Fa. Bernhard Paschen, Hagen i, W.; Heinrich Placzek i. Fa. Carl Schultz Nachf., Berlin; Walde mar Popig i. Fa. Egold & Popig, Leipzig; O. Primavesi i. Fa. J. Verhagen & Co., Köln a. Rh.; F. X. Rehaber, Passau; Paul Ropohl i. Fa. Ropohl & Co., Köln a. Rh.; Carl Sachs, Berlin; Johann Saiber, Würzburg; Heinrich Scheidemandel, Düsseldorf; Richard Scheufeie, Stuttgart; J. Storg i. Fa. Rud. Haas & Söhne, Mannheim; Paulus Thiimmel, Dres den; Oscar Wandschneider i. Fa. Theod. Wandschneider, Hamburg; Otto Wegner i. Fa. Ferd. Holick Nachf., Königs berg; Ludwig Wermuth, Magdeburg; Franz Wieg i. Fa. Wieg & Co., Altona; J. Wittenberg, Breslau; Syndikus Dr. Fischer, Leipzig; 2. an außerordentlichen Mitglie dern: Wilh. Becke i.Fa. Philadelphia Watch Co., G. m. b.H., Hamburg; Hans Bergdolt, Vertreter der Vereinigten Frei burger Uhrenfabriken; Paul Drusenbaum, Pforzheim; Lud wig Haas i. Fa. Ph. Haas & Söhne, St. Georgen; Direktor Haenggi von der Firma J. Rauschenbachs Erben, Schaff hausen; Georg Herbst, Leipzig; Erwin Junghans, Direktor der Fa. Gebr. Junghans A.-G., Schramberg; P. Landen- berger, Direktor der Hamburg-Amerikanischen Uhren fabrik, Schramberg; Kommerzienrat Kienzle von der Firma Schlenker & Kienzle, Schwenningen; Fritz W. Koch und Reinhard Koch i. Fa. Koch & Co., Elberfeld; Friedrich Mauthe i. Fa. Friedr. Mauthe, G. m. b. H., Schrämberg; J. M. Mauthe,Villingen; Ramsler von der FirmaR.Vogt & Co.,
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