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Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 19.1912
- Erscheinungsdatum
- 1912
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.787
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454412Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454412Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454412Z
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Bemerkung
- Original unvollständig: S. 293 - 296 fehlen, S.313/314 unvollständig
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 4 (15. Februar 1912)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Handelsgesellschaftliches für Uhrmacher
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftLeipziger Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 19.1912 1
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1912) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1912) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1912) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1912) 49
- ArtikelDeutsche Uhrmacher-Vereinigung (Zentralstelle zu Leipzig) 49
- ArtikelEntscheidung des Ehrenrates 49
- ArtikelHandelsgesellschaftliches für Uhrmacher 50
- ArtikelDer Hakengang 53
- ArtikelZur Garantiefrage 55
- ArtikelHerstellungskosten und Betrieb einer privaten elektrischen ... 56
- ArtikelBentleys Erdstrom-Uhr 57
- ArtikelPatentrundschau 59
- ArtikelVereinsnachrichten 59
- ArtikelPersonalien 60
- ArtikelGeschäftliche Mitteilungen 60
- ArtikelGeschäftsnachrichten 62
- ArtikelRundschau 62
- ArtikelFragekasten 62
- ArtikelBriefkasten und Rechtsauskünfte 64
- ArtikelBüchertisch 64
- ArtikelPatente 64
- AusgabeNr. 5 (1. März 1912) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1912) 85
- AusgabeNr. 7 (1. April 1912) 101
- AusgabeNr. 8 (15. April 1912) 117
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1912) 133
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1912) 149
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1912) 165
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1912) 181
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1912) 197
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1912) 217
- AusgabeNr. 15 (1. August 1912) 233
- AusgabeNr. 16 (15. August 1912) 249
- AusgabeNr. 17 (1. September 1912) 269
- AusgabeNr. 18 (15. September 1912) 285
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1912) 301
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1912) 317
- AusgabeNr. 21 (1. November 1912) 333
- AusgabeNr. 22 (15. November 1912) 349
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1912) 365
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1912) 381
- BandBand 19.1912 1
- Titel
- Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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Nr. 4 LEIPZIGER UHRMACHER-ZEITUNG erhöhen will, so gibt es einfach nach den Beschlüssen der Generalversammlung der Aktionäre neue Aktien aus. Dann nennt man die bisherigen Aktien „Alte Aktien“ oder „Stammaktien“ und die neuen „Junge Aktien“. Diesen „Jungen Aktien“ werden häufig für die Ge winnverteilung oder etwaige Zurückzahlung besondere Vorrechte zugestanden. In diesem Falle nennt man sie „Prioritätsaktien“. Sind aber durch den Gesellschafts vertrag von Anfang an bestimmten Aktien Sondervor rechte bei Gewinnverteilung oder etwaiger Vermögens verteilung zugebilligt worden, so nennt man diese Aktien „ Stamm Prioritätsaktien“ oder„ Stammprioritäten“. Allgemein spricht man auch gut deutsch von allen diesen Vorrechtsaktien als „Bevorrechtigten Aktien“. Wenn nun ein Aktienunternehmen beginnt (was übrigens mit einem oder mehreren Bankinstituten gemein sam geschieht, um die Aktien in den Börsenhandel zu bringen), so entstehen sehr erhebliche Gründungskosten und auch der Staat erhebt hohe Stempel- und andere Gebühren. Die Aktien dürfen nicht unter dem „Nenn wert“, d. h. also bei 1000 Mark-Stücken nicht unter 1000 Mark ausgegeben werden. Wenn ein bisheriges Privatunternehmen, was sehr häufig vorkommt, in eine Aktiengesellschaft umgewandelt wird, und bis dahin sehr gute Gewinne abwarf, so wird häufig durch Gesellschafts vertrag ein höherer Ausgabekurs als der Nennwert zu gelassen. Dabei wird allerdings auch öfter ein gröberer Gründungsschwindel troß aller Kontrollen der Börsen und Handelskammern zum Schaden der späteren Aktionäre getrieben. Wenn ich mir nun neue Aktien kaufe — was der kleinere und mittlere Sparer niemals tun sollte, wenn er die Güte des Unternehmens nicht genau kennt — so kann ich nicht, wenn’s mir nicht mehr paßt, von dem Unternehmen mein Anlagekapital wieder zurückfordern, sondern ich habe nur solange das Unternehmen be steht, den Anspruch an dessen Reingewinn, welcher nach dem Handelsgeseßbuch und dem Gesellschaftsvertrag zur Verteilung an den einzelnen Aktionär verbleibt. Diesen Gewinnanteil nennt man Dividende. Habe ich ein Stück Aktie im Nennwert von 1000 Mark und gelangen 7% Dividende zur Verteilung, so erhalte ich 70 Mark, auch wenn z. B. der Kurs der Aktie 175 steht, ich sie vielleicht zu diesem Kurs kaufte und 1750 Mark dafür gezahlt-habe. Nach der Höhe der Dividende ändert sich der Kurs. Er stellt sich auf die Dauer so, daß der Käufer einer Aktie nur eine wenig bessere Verzinsung seines Anlagekapitals haben wird, als er für eine Anlage in festverzinslichen soliden Wertpapieren erreichen kann. Wer Aktien kauft, spekuliert nämlich in der Regel darauf daß er bei gelegentlichem Kauf außer der Dividenden- verzinsung auch am Kurs etwas verdienen wird. Es kann aber auch anders kommen. Ich kann z. B. zum Kurs von 175 gekauft haben. Das Unternehmen geht aber nun schlechter als in früheren Jahren oder hat große Verluste, so daß statt bisher 7% Dividende nur noch 4 % oder noch weniger oder ein oder ein paar Jahre gar keine Dividende zur Verteilung an die Aktionäre kommt. Dann sinkt der Kurs der Aktie entsprechend, und ich habe nicht nur Keine Verzinsung für mein Kapital, sondern wenn ich etwa in Geldverlegenheit die Aktie verkaufen muß, habe ich auch noch Kursverlust. Alles dieses beweist also das große Risiko der Aktionäre, so daß dem kleinen und mittleren Sparer die Anlage seines Kapitals in Aktien nicht empfohlen werden kann. Für die Erhebung der Dividende sind den Aktien „Dividendenscheine“, und „Talons“ beigefügt. Für jeden Zinstermin enthält der „Dividendenschein“ einen „Coupon und als Rest nach Benutzung aller „Coupons“ verbleibt der sogenannte „Talon“ oder „Er neuerungsschein“, für welchen das Unternehmen dann einen neuen Dividendenschein aushändigt, falls die Aktie nicht durch eine neue ersetzt wird. In der Regel wird der Reingewinn in Form von Dividenden am Schlüsse des Geschäftsjahres verteilt. Jedoch kommt auch halb jährliche Dividende vor. Es gibt dann nach der ersten Hälfte des Geschäftsjahres die sogenannte „Abschlags dividende“ und am Schlüsse des Geschäftsjahres die „Restdividende“. Manchmal wird eine ordentliche und dann noch eine „außerordentlicheDividende“, auch „Superdividende“ genannt, verteilt. Die Aktien der Reichsbank haben sogar drei Dividendenscheine pro Jahr, indem zwei Abschlagsdividenden von l 3 / 4 % und dann! falls soviel verdient ist, auch noch eine Restdividende ge geben wird. Die Feststellung der Dividende bei Aktiengesellschaften geschieht in der Weise, daß Vorstand und Aufsichtsrat jährlich eine Bilanz (Gewinn- und Verlustrechnung) auf stellen. Von dem etwaigen Reinertrag werden mindestens die geseßlichen Reservefondsbeträge und die nach dem Gesellschaftsvertrag an den Vorstand und Aufsichtsrat zu zahlenden Tantiemen abgezogen. Der dann ver bleibende Reingewinn wird auf die Aktien nach Prozenten als Dividende verteilt. Die Jahresbilanz, die Gewinn verteilung und die Entlastung des Vorstandes und Auf sichtsrats hat die Generalversammlung zu genehmigen. Alles dies ist genau bis ins Einzelne im Handelsgeseßbuch geregelt. Wer Näheres wissen will, muß dort nachlesen. Die Aktiengesellschaften haben eine große Bedeutung für unser Wirtschaftsleben, obwohl sie immer mehr durch die Gesellschaften mit beschränkter Haftung überflügelt werden. Mit Hilfe der Aktiengesellschaft ist es möglich, für aussichtsvolle Wirtschaftsunternehmen schnell ein großes Kapital zusammenzubringen, was eine Einzelperson meist nicht kann oder will. Denn etwaige Verluste treffen nicht bloß einen, sondern alle Aktionäre. Geht ein Aktionär zugrunde, so schadet das dem Unternehmen nichts, denn ein anderer wird die Aktie kaufen. Ein großer Nachteil ist es aber, daß Vorstand und Aufsichtsrat mit einem großen fremden Vermögen wirtschaften, ohne das sie für verfehlte Unternehmungen, wenn sie nur ge- seßlich dabei verfahren sind, verantwortlich gemacht wer den können. Auch vermengen die Direktoren und Auf sichtsräte häufig ihr privates Interesse mit dem der Gesellschaft zu ihrem eigenen Vorteil. Troß der geseß- lichen Bestimmungen können sich Vorstand und Aufsichts rat leicht einer wirksamen Kontrolle durch die Gene ralversammlung entziehen und bei dem leider heute sehr weiten Gewissen in Geschäftsdingen werden die Aktienbesißer oft recht gründlich geschoren. Mehr kann hier nicht gesagt werden, aber das mußte wenigstens ge sagt werden, um unseren Kollegen beim Spekulieren mit Aktien zu größter Vorsicht zu raten. Am besten überläßt man das überhaupt den Großspekulanten. Eine gewisse praktische Bedeutung für unsere Kol legen haben, wie schon in voriger Nummer angegeben, die „Stillen Gesellschaften“ und die weiter unten noch zu behandelnden „Gesellschaften“ für Nichtkaufleute auf Grund des Bürgerlichen Geseßbuches. Die geseß- lichen Verhältnisse der „Stillen Gesellschaft“ regelt das Handelsgeseßbuch. Die stille Gesellschaft ist beim Handelsregister nicht anzumelden. Wir sagten schon in der vorigen Nummer, daß der stille Teilhaber nicht etwa Mitinhaber des Geschäfts ist. Auf der anderen Seite gibt er aber auch dem Geschäftsinhaber nicht etwa bloß ein „Darlehen“, sondern rechtlich beteiligt er sich an dem Handelsgewerbe des Komplementärs mit einer Vermö genseinlage, mit welcher er am Gewinn und Verlust des Unternehmens teilnimmt, je nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages, wie wir es in voriger Nummer darsteliten. Der Inhaber treibt jedoch das Geschäft allein verantwortlich, trägt allein alle Rechte und Pflichten aus allen Geschäften, die er abschließt, und der Teilnehmer hat nicht das Recht, ihm da irgendwie hineinzureden oder sich um geschäftliche Verhältnisse der Gesellschaft zu kümmern. Wie wir schon mitteilten, kann durch den Vertrag der stille Teilhaber vom Geschäftsverlust ausge schlossen werden, nicht aber vom Gewinn. Enthält der Vertrag keine Bestimmung über Gewinn- undiVerlustan-
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