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Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 19.1912
- Erscheinungsdatum
- 1912
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.787
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454412Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454412Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454412Z
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Bemerkung
- Original unvollständig: S. 293 - 296 fehlen, S.313/314 unvollständig
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 4 (15. Februar 1912)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Handelsgesellschaftliches für Uhrmacher
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftLeipziger Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 19.1912 1
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1912) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1912) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1912) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1912) 49
- ArtikelDeutsche Uhrmacher-Vereinigung (Zentralstelle zu Leipzig) 49
- ArtikelEntscheidung des Ehrenrates 49
- ArtikelHandelsgesellschaftliches für Uhrmacher 50
- ArtikelDer Hakengang 53
- ArtikelZur Garantiefrage 55
- ArtikelHerstellungskosten und Betrieb einer privaten elektrischen ... 56
- ArtikelBentleys Erdstrom-Uhr 57
- ArtikelPatentrundschau 59
- ArtikelVereinsnachrichten 59
- ArtikelPersonalien 60
- ArtikelGeschäftliche Mitteilungen 60
- ArtikelGeschäftsnachrichten 62
- ArtikelRundschau 62
- ArtikelFragekasten 62
- ArtikelBriefkasten und Rechtsauskünfte 64
- ArtikelBüchertisch 64
- ArtikelPatente 64
- AusgabeNr. 5 (1. März 1912) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1912) 85
- AusgabeNr. 7 (1. April 1912) 101
- AusgabeNr. 8 (15. April 1912) 117
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1912) 133
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1912) 149
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1912) 165
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1912) 181
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1912) 197
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1912) 217
- AusgabeNr. 15 (1. August 1912) 233
- AusgabeNr. 16 (15. August 1912) 249
- AusgabeNr. 17 (1. September 1912) 269
- AusgabeNr. 18 (15. September 1912) 285
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1912) 301
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1912) 317
- AusgabeNr. 21 (1. November 1912) 333
- AusgabeNr. 22 (15. November 1912) 349
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1912) 365
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1912) 381
- BandBand 19.1912 1
- Titel
- Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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LEIPZIGER UHRMACHER-ZEITUNG Nr. 4 teil, so gilt gesetzlich im Streitfälle ein angemessener An teil an beidem für ausbedungen. Am Schluß des Geschäftsjahres wird eine Gewinn- und Verlustberechnung des Geschäftes vom Inhaber aufgestellt, die der stille Teilhaber an der Hand der Geschäftsbücher und -papiere nachprüfen kann und nach welcher er den ihm zukommenden Anteil erhält. Nimmt er laut Vertrag auch am Verlust teil, so kann er nur bis zur Höhe seiner Einlage in Anspruch genommen werden. Hat er sie noch nicht ganz eingezahlt, so wird in diesem Falle der Rest von ihm eingezogen. Etwa schon ausgezahlte Geschäfts gewinne braucht er jedoch bei späterem Verluste nicht zurückzuzahlen. Sind aber auf seine Einlage etwa schon Geschäftsverluste abgeschrieben, so wird aus etwaigen Geschäftsgewinnen zunächst erst wieder seine Geschäfts einlage angefüllt. Auf Antrag des stillen Teilhabers kann das zuständige Gericht, wenn begründeter Verdacht un redlicher Geschäftsführung durch den Inhaber oder ähn liche wichtige Gründe vorliegen, die Vorlegung einer außer ordentlichen Bilanz, Erteilung von Aufklärungen, eventuell unter Vorlegung der Geschäftsbücher und -papiere, an ordnen. Was über die Kündigung der stillen Teilhaber schaft zu sagen ist, enthielt bereits die vorige Nummer. Hinzugefügt sei, daß der Tod des stillen Teilhabers nicht ohne weiteres das Verhältnis beendet; wenn es die Erben nicht fortsehen wollen, müssen sie es ordnungsgemäß kün digen. Wird die stille Gesellschaft aufgelöst, so muß sich der Komplementär mit dem stillen Teilhaber auseinander sehen und ihm dann sein Guthaben herauszahlen. Den Konkursfall haben wir auch in der vorigen Nummer be handelt und bemerken hier noch ergänzend, daß der stille Gesellschafter noch 1 Jahr nach seinem Austritt mit seiner Einlage beim Konkurs haftet, außer, wenn die Ursache des Konkurses erst nach seinem Austritt entstand. Zum Schluß sei noch etwas eingehend die „Gesell schaft“ unter Nichtkaufleuten nach dem Bürgerlichen Ge- sehbuch behandelt, die recht häufig beim Klein- und Mit teluhrmacher Vorkommen kann. Wir gaben schon in vo riger Nummer an, wie sie praktisch Vorkommen kann und möchten hier noch den einen wichtigen Fall erwähnen, daß z. B. auch die Erben eines Uhrmachers nach seinem Tode das Geschäft als „Gesellschaft“ fortsegen können. Bei dieser rechtlich lockeren Form der Gesellschaft ist ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag dringend notwendig, um überflüssige und schädliche Streitigkeiten unter den Ge sellschaftern zu vermeiden. Irgend eine Form für diesen Vertrag schreibt das Bürgerliche Gesetzbuch nicht vor, doch kann es nicht schaden, falls man kein gutes Vertragsmuster besitzt, sich dabei der Hilfe eines Notars zu bedienen oder wenigstens die Vertragsunterschriften vom Gericht oder vom Notar beglaubigen zu lassen. Die Gesellschafter sind gesetzlich verpflichtet, den Zweck der Gesellschaft zu för dern und die vereinbarten Beiträge, welche in Geld, Werk zeug, Pferden, Grundstücken, Arbeitskraft usw. bestehen können, zu leisten. In welchem Umfange, bestimmt der Vertrag. Ist ein solcher nicht vorhanden, so muß jeder Gesellschafter auf Verlangen den gleich großen Anteil zur Gesellschaft geben, gibt er ihn nicht in Geld (also etwa in Werkzeug oder Tieren oder Arbeitskraft), so muß diese Art Beitrag also zu diesem Zweck in Geldeswert geschätzt werden. Alles so von den Gesellschaftern Eingebrachte wird gemeinschaftliches Eigentum der neuen Gesellschaft, Grundstücke, menschliche Arbeitskraft u. dgl. natürlich nur soweit, als sie zu einem bestimmten Wert geschäht bei gebracht wurden, wo also nur dieser Wert als Eingebrach tes gilt. Die Gesellschaft hat nur die Benugung, im Kon kursfalle nimmt es der Eigentümer zurück. Nachschüsse brauchen die Gesellschafter nicht zu leisten, auch wenn die Einlagen durch Geschäftsverluste geringer geworden sind. Wenn nichts anderes im Gesellschaftsvertrage verein bart ist, wirken nun alle Teilhaber im gemeinsamen Ge schäft mit. Dabei haftet jeder nur für die Sorgfalt, die er auch sonst in eigenen Angelegenheiten zeigt. Weist er gegebenenfalls bei Geschäftsversehen also nach, daß er auch sonst so wenig fähig war und ist, so kann man ihn für Schäden nicht haftbar machen. Man brauchte ihn ja in die Gesellschaft nicht aufzunehmen, oder konnte ihn von der Geschäftsführung ausschließen. Wenn natürlich einer in böser Absicht oder ganz grob fahrlässig handelt, so kann er verantwortlich gemacht werden. Es wird nach allem überhaupt notwendig sein, im Ver trage festzusegen, wer Geschäftsführer ist, sonst haben nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch alle Teilhaber gemein schaftlich die Geschäftsführung, und für jedes Geschäft ist die Zustimmung aller erforderlich. Sind viele Teilhaber, so kann auch durch denVertrag bestimmt werden, wie viel Stimmen dafür sein müssen, um ein Geschäft auszu führen. Doch kann natürlich auch bestimmt werden, daß ein einziger die Geschäfte führt, oder daß zwei oder drei, jeder für sich selbständig, vielleicht je einen Zweig des Geschäftes erledigen. In diesen Fällen muß den selbstän digen Geschäftsleitern gerichtlich oder notariell beglau bigte Vollmacht gegeben werden, nach der sie die Ge sellschaft gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Bei grober Pflichtverlegung oder grober Unfähigkeit kann diesen Teilhabern die Vertretungsbefugnis durch Gesell schaftsbeschluß wieder entzogen werden. Ebenso kann der Vertretungsbefugte aus wichtigen Gründen die Ver tretung niederlegen. Der geschäftsführende Teilhaber schließt also selb ständig für die Gesellschaft Geschäfte ab. Die übrigen Teilhaber haben nur das Recht, sich vom Stand der Ge schäfte zu überzeugen, Bücher und Geschäftspapiere ein zusehen. Kein Gesellschafter darf seinen Anteil am ge meinsamen Vermögen veräußern, verpfänden oder Auf teilung verlangen und dergleichen. Nur über seine Ge winnanteile verfügt er nach Belieben. Wenn der Vertrag nichts anderes bestimmt, wird in der Regel jährlich über Gewinn und Verlust der Gesellschaft abgerechnet. Wenn der Vertrag nichts anderes bestimmt, wird Gewinn oder Verlust pro Kopf der Teilhaber be rechnet, gleichviel, ob der eine oder andere Teilhaber größere Anteile zum Gesellschaftsvermögen einbrachte. Der Vertrag muß also einen sorgfältigen Verteilungs maßstab vorsehen. Wann hört nun die Gesellschaft auf? War sie nur für bestimmte Zeit gegründet, so erlischt sie von selbst nach Ablauf dieser Zeit." Die Gesellschaft hört ferner auf, wenn ein Teilhaber kündigt. Ist im Gesellschaftsvertrag über Kündigung nichts vereinbart, so kann jeden Tag gekün digt werden. Sonst nur mit der im Vertrag stehenden Frist. Bei vorsätzlicher grober Pflichtverletzung eines Teil habers kann trotz vertraglicher Kündigungsfrist sofort ge kündigt werden. Bei sonstiger Verletzung der Kündigungs frist haftet der Kündigende der Gesellschaft für Schaden. Bei Tod eines Gesellschafters hört die Gesellschaft auch auf, wenn nicht im Vertrag vereinbart ist, daß im iodes- fall die übrigbleibenden Teilhaber das Geschäft fortsegen. Der Austretende wird abgefunden, wenn die Gesellschaft weiter geht. Im Todesfall werden in gleicher Weise die Erben abgefunden. Endlich hört die Gesellchaft auf, wenn der Gläubiger eines Teilhabers dessen Gesellschaftsanteil pfänden läßt oder wenn ein Gesellschafter selbst in Konkurs gerät, wenn nicht der Vertrag bestimmt, daß die übrigen Teilhaber in solchem Falle weiter arbeiten wollen. Löst die Gesellschaft sich auf, so muß in einer Liqui dation die Auseinandersetzung der Teilhaber erfolgen, die sie selbst durch einen oder mehrere Teilhaber oder auch durch einen Rechtsanwalt annehmen können. Ein ver bleibender Gewinn oder Verlust wird pro Kopf der Teil haber verteilt, wenn der Vertrag nichts anderes bestimmt. Wichtig ist hier aber, daß bei etwaigen Verlusten jeder Teilhaber nicht bloß mit seinem eingebrachten Anteil, son dern mit seinem ganzen Vermögen haftet. Weitere Einzel heiten erübrigen sich. Jedenfalls sehen unsere Kollegen, daß ein Vertrag ab-
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