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Allgemeine Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 19.1906
- Erscheinungsdatum
- 1906
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I 788
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454410Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454410Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454410Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- 1. August 1906
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Einführung in die fachlichen Elementarkenntnisse des Uhrmachers (Fortsetzung)
- Autor
- Rüffert, F. W.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Das kaufmännische und handelswissenschaftliche Wissen des Uhrmachers (Fortsetzung)
- Untertitel
- Praktischer Lehrgang der Wechsellehre
- Autor
- Volger, Bruno
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeine Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 19.1906 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Ausgabe1. Januar 1906 1
- Ausgabe15. Januar 1906 13
- Ausgabe1. Februar 1906 24
- Ausgabe15. Februar 1906 35
- Ausgabe1. März 1906 53
- Ausgabe15. März 1906 65
- Ausgabe1. April 1906 77
- Ausgabe15. April 1906 93
- Ausgabe1. Mai 1906 107
- Ausgabe15. Mai 1906 119
- Ausgabe1. Juni 1906 133
- Ausgabe15. Juni 1906 147
- Ausgabe1. Juli 1906 161
- Ausgabe15. Juli 1906 175
- Ausgabe1. August 1906 189
- ArtikelZentral-Vorstands-Bekanntmachungen 189
- ArtikelEinführung in die fachlichen Elementarkenntnisse des Uhrmachers ... 190
- ArtikelDas kaufmännische und handelswissenschaftliche Wissen des ... 191
- ArtikelEinfluss der Hemmung auf die Schwingungsdauer der Unruhe ... 192
- ArtikelPatent-Liste 193
- ArtikelSchulnachrichten 193
- ArtikelGeschäftliches 194
- ArtikelVereinsnachrichten 194
- ArtikelNeue Mitglieder 199
- ArtikelDomizilwechsel 199
- ArtikelZurückgekommene Zeitungen 199
- ArtikelBriefkasten 199
- ArtikelBerichtigung 199
- ArtikelFamilien-Nachrichten 199
- ArtikelEtablierungen 199
- ArtikelSprechsaal 200
- Ausgabe15. August 1906 201
- Ausgabe1. September 1906 213
- Ausgabe15. September 1906 225
- Ausgabe1. Oktober 1906 237
- Ausgabe15. Oktober 1906 249
- Ausgabe1. November 1906 263
- Ausgabe15. November 1906 277
- Ausgabe1. Dezember 1906 289
- Ausgabe15. Dezember 1906 301
- BandBand 19.1906 -
- Titel
- Allgemeine Uhrmacher-Zeitung
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ALLGEMEINE UHRMACHER-ZEITUNG 191 Spitzen hinein, so würden Evolventen, dargestellt durch E Fig. 51, noch längere Spitzen ergeben, die wieder weder in einem Flänkert- zahn-, noch in einem Hohltrieb-Eingriffe Platz haben würden. Es geht hieraus hervor, dass die Begriffe der Anwendung der verschiedenen cyklischen Linien ganz und gar auseinander gehalten werden müssen, denn es ergibt sich nicht nur aus den Zähnezahlen der eingreifenden Körper, sondern auch aus ihrer Grösse stets eine bestimmte Gestalt der Zahnspitzen. o O Fig. 51 und 52. Badeingriffe in Z-wölfer-Hohltriebe ohne Zahnluft Zwölfer- -Hohltriebe in zu weiteren Beweisführungen. (Fortsetzung folgt.) Das kaufmännische und handelswissen- schaftliche Wissen des Uhrmachers. Praktischer Lehrgang der Wechsellehre.*) Von Bruno Volger, Dozent für Handelswissenschaften. (Fortsetzung statt Schlnss.) (Nachdruck verboten.) XIII. Teilzahlung : Weiter oben ist schon ge sagt, dass der Bezogene sein Akzept nicht über die ganze Wechselsumme zu geben braucht, vielmehr nur einen Teil der Summe annehmen kann. Bietet am Verfalltag der Wechsel- Schuldner nur eine Teilzahlung, also eine niedigere Summe als jene, die er in Wirklichkeit akzeptierte, so ist der Wechselin haber verpflichtet, diese anzunehmen. Der Inhaber hat die erhaltene Summe von der Wechselsumme abzuschreiben und dem Teilzahl enden eine Quittung auf einer Abschrift des Wechsels zu erteilen; darf aber nicht den Originaiiwechsel aus der Hand geben. Die Wechsejforderung erlischt nach er folgter Teilzahlung in Höhe dieser Teilzahlung. Die Abschreibung ist nicht wechselrechtlich nötig, es genügt auch der Nachweis, dass überhaupt eine Zahlung auf die Wech sel schuld geleistet wurde; abgesehen aber davon, ist im allgemeinen das Abschreibeverfahren nicht üblich, sondern man stellt zumeist über den schuädnerischen Wechselrest einen neuen Wechsel aus. XIV. Prolongation (Verlängerung): Unter „einen Wechsel prolongieren“ (oder „verlängern“ oder auch „stunden“) versteht man die Hinausschiebung der Zahlungszeit, also deren zeitlich spätere Verschiebung. Die Prolongation kann auf den Wechsel in einem besonderen Vermerk „prolon giert am . . . auf 14 Tage“, oder „prolongiert bis zum 24. August 1906“ angegeben sein. XV. Protest : Der Protest, das ist eine Erklärung da rüber, dass die Annahme des Wechsels oder dessen Zahlung am Verfalltage verweigert wurde, kann von einem Notar oder einem Qerichtsbeamten in der Wohnung des Wechseislrhuldners oder in dem Domizil seiner f irma aufgenommen werden. Der Protest muss entha ten: 1. eine wörtlithe Abschrift des Wechsels oder der Kopie und aller daran! I>etmdlichcn Indossamente und Be merkungen ; 2. den Namen '<det die 1 mua der Personen, i ü r vvelihe und gegen weh he der Protest erholxMi ward; •» Aus Volger-Meftig .Gcweddnhe Buchtuhning und Wre!is<Hehr<• * (Bd III \on Volgert Bücherei; für den Gewerbe- und Handwerkerstand. Verlag Albert Goldsihmidt, Berlin/. 3. das an die Person, gegen die protestiert wird, ge stellte Ersuchen, ihre Antwort oder die Bemerkung, dass sie keine gegeben habe oder nicht anzutreffen ge* wesen sei; 4. die Angabe des Ortes sowie des Kalendertages, Monats und Jahres, an dem die Aufforderung (gemäss No. 3) geschehen oder ohne Erfolg versucht worden ist; 5. im Tall einer Ehrenannahme oder einer Ehrenzahlung die Erwähnung, von wem, für wen und wie sie an- geboten und geleistet wird; 6. die Unterschrift des Notars oder des Gerichtsbeamten, welcher den Protest aufgenommen hat, mit Beifügung des Amtssiegels. Sind mehrere Personen zu einer wechselrechtlichen Ver bindlichkeit verpflichtet, so ist nur eine Protesturkunde nötig. Der Ort der Zahlung ist stets der Ort des Protestes. Nur im beiderseitigen Einverständnis kann der Protest am anderen Orte als in der Wohnung oder der Firma aufgenommen werden. Der Protest kann unter fünf Gesichtspunkten erhoben werden, und zwar innerhalb einer bestimmten Frist. Difese fünf Pro testmöglichkeiten sind: 1. Protest mangels Annahme, 2. Protest mangels Zahlung; 3. Protest mangels Datierung, 4. Protest! mangels Sicherstellung und Protest wegen Un sicherheit des Akzeptanten, 5. Protest mangels Herausgabe eines Exemplars. XVI. Regress: Im Wechselverkehr Regress nehmen, heisst einen Rückanspruch wegen Schadloshaltung geltend machen. Und zwar geht der Regress stets vom Wechselinhaber aus und wendet sich rückwärts (der Reihe nach) an die Vor männer, von denen man den Wechsel erhielt. Man unterscheidet zwei Hauptregressarten, deren erste zwei Unterarten kennt: 1, Regress wegen Sicherstellung. a) 1 wegen nicht erhaltener (verweigerter) Annahme; b) wegen Unsicherheit des Akzeptanten (vor dem Verfall des Wechsels); 2. Regress mangels Zahlung. a Regress auf Sicherstellung mangels Annahme: Der Re gress'greift also zurück. Dieses Rückgreifen auf die früheren Wechselinhaber nennt man „Regressnehmen“. Voraussetzung des Regressnehmens ist, dass der Inhaber der gar nicht oder nur teilweise angenommenen Tratte reclhtzeitig Protest (siehe diesen) erhoben hat. Erst nachdem kann er gegenüber dem ersten und jedem weiteren Vornamen Sicherheit verlangen. Bei der bezüglichen Forderung hat er die Protesturkunde vor zulegen. Wird die geforderte Sicherheit nicht geleistet, so bleibt die Wechselklage übrig, die sich auf Einklagung der Wechse - summe nebst den Kosten erstreckt. Will ein Vormann die verlangte Sicherheit geben deren Form -und Art ist WechselreeWllich nicht besonders vorgesehen, — so kann er dies entweder direkt au den Inhaber oder aber an einer Hinterlegungsstelle tun. Jeder vom Inhaber ange gangene Vormann kann wieder auf seinen Vormann Regress nehmen dabei ist kein Regressnehmer an die Reihenfolge der Indossamente oder die einmal getroffene Wahl gebunden eben sowenig ist der Regressnehmer zur Beibringung des \\echsels verpflichtet, auch braucht er schliesslich nicht den Nachweis zu erbringen, dass er selbst seinen Nachmännern Sicherheit be stellt habe. ., Die gegebene Sicherheit haftet nicht allem dem Re gressnehmer, sondern auch den Nachmänneni des Sieherhe.ts- gebers, soweit s.e auf diesen selbst Regress nehmen. Eme weitere Sicherheit könnte nur dann gefordert werden, wenn die Art und Weise der gegebenen Sicherheit berechtigte Im Wendungen nach s.d. zieht. I >ie gegebene Sicherheit ,s» zuruck- zugelren, sobald nachtraglnh der Wechsel voll ak/e|*ie.t «Hier die Zahlung des Wechsels e.iNgt odei schliesslich die Wechsel kralt desseliH*n erloschen ist (dei Wechsel also veij.ihit). odu aku, wenn gegen den Regie .s|4hi llttgeli, dei die Ndlerhed be
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