30 Zur Kommunalisierung des Bestattungswesens. Von Max Opitz. In Nr. 217 des N. G. A. spricht Herr F. aus Weißwasser für die Kommunalisierung des Bestattungswesens. Seine Aus führungen bedürfen unbedingt einer Richtigstellung, weil sie sonst nur allzusehr geeignet sind, Irrtümer hervorzurufen. Zunächst bleibt der Verfasser den Beweis für seine Behauptung schuldig, daß ein Viertel aller Toten aus öffentlichen Mitteln bestattet werden müssen. Für Görlitz kann jedenfalls festgestellt werden, daß diese Bestattungsart seit Jahren mehr und mehr zurückgegangen ist. Grundsätzlich erkennt Herr F. zwar an, daß der einfachste Weg, um dem Einzelnen die Sorge für das Begräbnis abzunehmen, der Beitritt zu einer Bestattungsorganisation, das heißt also eine Sterbegeldversicherung sei. Trotzdem widerlegt er diesen gesun den Gedanken in seinen weiteren Ausführungen und empfiehlt statt dessen „die vollkommene Kommunalisierung des Bestattungs wesens“, deren Durchführung er sich so denkt, daß die Mittel zur Beerdigung durch öffentliche Umlage beschafft werden müssen. Nach Herrn F. wäre die Bestattung „von der Einsargung bis zur Grabdeckung“ Sache der Kommune. Ob sich die Allgemeinheit mit diesem radikalen Gedanken befreunden wird, ist kaum anzu nehmen. Solange wir in Deutschland noch nicht soweit sind, daß wir im Einheitskittel, im Einheitshause —, um nicht zu sagen im Zuchthause, auf der Einheitspritsche, unter kommunaler Auf sicht die Einheitssuppe löffeln, solange soll man uns Deutsche mit der Einheitsbestattung verschonen, die noch nicht einmal in Rußland eingeführt ist. Ein Staat, der verfassungsmäßig jedem Bürger die persönliche Freiheit gewährleistet, wird ihm seinen freien Willen auch hinsichtlich der Form der Bestattung seiner Toten lassen. Beeinflußt kann die Bestattungsform nur werden, soweit es sich um den öffentlichen Verkehr auf Straßen und Plätzen und um die Volksgesundheit handelt. Herr F. rechnet dann weiter aus, daß von jedem Erwerbsfähigen für die Durch führung der Einheitsbestattungen jährlich 4 Mark zu leisten seien. Ob damit tatsächlich alle Kosten zu decken sind, läßt Herr F. ohne Beweis. Es ist doch selbstverständlich, daß für eine kommu nale Bestattung Beamte angestellt, Bureaus unterhalten werden