61 Friedhofs-Ordnung i. Ortsstatut. Auf Grund des § 11 der Städte-Ordnung vom 30. Mai 1853 wird mit Zustimmung der Stadtverordneten - Versammlung vom 4. Juli 1924 folgende Friedhofs-Ordnung als Orts-Statut festgesetzt. § 1. Der Stadtgemeinde Görlitz liegt die Fürsorge für das Beerdigungswesen ob. Die hiesigen Friedhöfe mit Ausnahme des sogenannten alten Nikolaikirchhofes und des der Synagogengemeinde gehörigen Fried hofes sind Eigentum der Stadtgemeinde Görlitz. Die Friedhöfe sind Gemeindeanstalten. Der Stadtgemeinde bleibt das Recht Vorbehalten, das Begräb niswesen, insbesondere das Leichenbeförderungswesen, durch be sonderes Ortsstatut als Gemeindeanstalt einzurichten. § 2. Auf den Gemeindefriedhöfen können alle Personen, welche in Görlitz sterben oder in Görlitz zur Zeit ihres Todes ihren Wohn sitz haben, beigesetzt werden. Andere Personen können auf ihnen mit Zustimmung des Magistrats beigesetzt werden. Die städtische Leichenhalle kann zur Aufbewahrung aller auf den Gemeindefriedhöfen beizusetze,nden Leichen von der Feststel lung des Todes bis zum Begräbnis benutzt werden. Leichen von Personen, welche an einer ansteckenden Krankheit verstorben sind, werden in geschlossenen Särgen in besonderen Räumen aufbewahrt. Der Zutritt zu der Leichenhalle ist nur mit Genehmigung des Fried hofsbeamten gestattet. § 3. Die Verwaltung des Beerdigungswesens, insbesondere der Friedhöfe erfolgt durch die Park- und Friedhofs-Deputation, welche aus Mitgliedern beider Gemeindebehörden und aus stimmfähigen Bürgern zu bilden ist. Die Zusammensetzung wird durch Gemeinde beschluss bestimmt (§ 59 der Städteordnung). § 4. Ueber alle auf den Gemeindefriedhöfen beigesetzten Leichen werden Register geführt. Die Anzahl und die Einrichtung der Register werden von dem Magistrat bestimmt.