424 Verhältnissen hat er den Strom der Revolu tion in das sichere Bett der Reformen hin über geleitet. Möge. eS, da wo eS nöthig, noch mehr verbreitert, aber nie wieder verlassen werden. Siegel. Bericht -er ersten Deputation der zweiten Kammer über den Gesetzentwurf, die Wahl der Gemeindevertretcr betreffend. *) Den in der Uebcrschrift bezeichneten Gesetzent wurf hat die Staatsregierung mittelst DccretS vom 28. Oktober s. v. an die zweite Kammer gelan gen lassen und von letzterer ist die Unterzeichnete Deputation mit der Berichtserstattung darüber be auftragt worden, welche sie in Folgendem bewirkt. Beruht der Satz in Wahrheit, daß ein gesunder, lebenskräftiger Staatsorganismus, insbesondere auch durch die harmonische Uebercinstimmung der Lan desverfassung mit der Gemcindeverfassung bedingt werde, so dürfte der vorliegende Gesetzentwurf seine principielle Rechtfertigung in sich selbst finden. Soll unsere Landesverfassung den Ansprüchen, welche die gegenwärtige politische Bildung unseres Volkes an sie stellt, genügen, so Muß sic vollstän dig und wahrhaft von dem demokratischen Principe im edelsten Sinne res Worts durchdrungen sei» und AlleS von sich ausscheiden, was mit diesem Principe irgend in Widerspruch kommen könnte. Mit diesem Systeme -unverträglich ist vor Allem die ausschließliche Bcvorrcchtung einzelner Stände und die Mittelbarkeit der Wahlen bei der Vertre tung der Gesammtheit in Staat und Gemeinde, und wie daher in erstcrer Beziehung die Städte vertretung der aus allgemeinen freien Wahlen her- vorgehcnden Volksvertretung weichen muß, so wird künftig in nothwendiger Consequenz auch bei den Gemeindevertretungen sämmtlichcn Mitgliedern der Gemeinden, insbesondere in Städten, eine erweiterte Theilnahme schlechterdings nicht versagt werden können. Wenn die StaatSregterung in letzterer Richtung eine Reform noch nicht angestrebt hat, so macht ihr die Deputation daraus keinen Vorwurf, weil *) Wir hoffen unfern Lesern hiermit keine unwillkom mene Gabe zu bieten. D. Red. sie nicht verkennen kann, daß hier eine tief ein greifende Umgestaltung der Städteordnung in Frage steht, welche nur bei der in Aussicht gestellten To talrevision dieses Gesetzes in befriedigender Weise wird gelöst werden können. » Dagegen hat die Uebertragung der Unmittelbar keit der Wahlen auf die Gcmeindewahlen weniger Schwierigkeiten im Gefolge und ist die Einführung dieser Reform schon jetzt um so dankbarer anzu- nehmcn, als sic, waö bereits oben bemerkt worden ist, in dem den Laudtagswahlcn neuerdings unter legten Systeme ihre folgerechte Begründung findet. Wenn hiernächst die Staatsregierung Bedenken trägt, auf die von mehren Seiten her beantragte Modifikation der tztz 110 und 114 der Städteord nung einzugehen, so kann die Deputation den im Allgemeinen rücksichtlich der Wirksamkeit der Bür- gcrausschüsse von Seilen der Staatsregierung geäu ßerten Ansichten nur beipflichten. Da, wo ein wohlgeordnetes Stadtverordncten- collegium mit öffentlichen Sitzungen, welche an keinem Orte mehr vermißt werden sollten, besteht, ist der Bürgerausschuß geradezu eine überflüssige, den raschen Gang der Verwaltung meistentheils unnützerweise hemmende Einrichtung, welche schon insofern, als dieselbe in den tz 110 sub l. 1». ge dachten Stadtältesten eine ständige Mitgliedschaft eingcführt hat, mit dem gegenwärtigen Geiste un serer öffentlichen Institutionen nicht mehr in Ein klang zu bringen ist. Es steht daher wohl zu erwarten, däß die Auf hebung dieses Instituts und die Uebertragung der zcither von dem Bürgerausschuffe ausgeübten Be fugnisse auf die Stadtverordnetciicollegicn, wie es in der Absicht der Staatsregicrung zu liegen scheint, auf besondern Widerstand im Volke nicht stoßen werde. So viel endlich die im tz 7 des Entwurfs vor geschlagene Aufhebung des tz 5 des Gesetzes vom 16. August 1838, womit der tz 41 der Städte ordnung in Verbindung steht, und die somit den Juden ertheilte active und passive Wahlberechtigung anlangt, so glaubt die Deputation, ihre Verstim mung nicht mit Gründen unterstützen zu sotten, da die Schranken, womit zeither die Gesetzgebung die Ausübung der bürgerlichen Rechte der Juden zu umgeben wußte, vor dem Hauche der Freiheit, welche in ihrer «dein Gestalt allstetS die wahre H»l-