428 manität zur Blüthe bringen wird, fallen müßten und gefallen sind. Daß aber die StaatSregierung diese Bestimmung unerwartet der Revision deS Gesetzes vom 16. Au-" gust 1838 vorauSgenommen hat, muß man voll ständig billigen, da sonst der Kontrast mit dem Wahlgesetze, welches allen religiösen Unterschied in Bezug auf die Landtagswahlen ausgehoben hat, bei den Gcmeindcwahlen z» grell hcrvortrcten würde. Nach diesem Allen kann die Deputation, welche sich mit dem Königlichen Commissar vernommen hat, der geehrten Kammer nur anrathen, den vor liegenden auf Befriedigung des zunächst liegenden Bedürfnisses berechneten Gesetzentwurf und die ein zelnen Paragraphen desselben 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8.. -gegen deren Inhalt Etwas nicht zu erinnern ist, anzunehmen. Dresden, den 31. Octo.ber 1848. Die erste Deputation der zweiten Kammer. Ueber die Reform des Kirchen- und Schulwesens, sowie Herbeiführung größerer Selbstständigkeit der Landgemeinden und Aufhebung der diesfalls noch Statt findenden Bevormundung. Unser Landtagsabgeordneter Siegel hat über die in vielen Petitionen (darunter auch eine von mehr als 50 Ortschaften unserer Gegend) geforderte Re form des Kirchen- und Schulwesens sich in einem, bereits seit längerer Zeit gedruckt vorliegenden Be richte u. a. folgendermaaßen ausgesprochen: „Wenn hier und da hat behauptet werden wol len, daß das auf den letzten Landtagen so mächtig .hervorgetretcne Drängen nach einer Reform unseres gesammten Kirchen- und Schulwesens weniger in einem wirklichen Bedürfnisse, als darin seinen Grund gehabt habe, daß das gewaltsam zurückge- drängte Streben nach Pöltschen Reformen irgendwo Befriedigung gesucht und deshalb auf das unver- botene Gebiet der Kirche und Schule sich gewendet hätte: so wird diese Meinung jedenfalls am Besten dadurch widerlegt, daß auch auf gegenwärtigem Landtage, wp doch dix politische Aufregung eines fremdartigen Ableiters nicht bedarf, eine Menge Petitionen eingegangen sind, die dringend auch auf dem Gebiete der Kirche und Schule Reformen for dern." Der Herr Berichterstatter hebt nun als wesentlichste Punkte hervor: 1. Die Gewährung einer vormundschaftslosen freien Verwaltung des Kirchen- und SchulvermögenS, Aufhebung der jetzt in dieser Beziehung beste henden Beschränkungen und Beseitigung deS kostspieligen Kirchrechnungswesens, . 2. Aufhebung .deS Patronatrechts und größere Selbstständigkeit der Gemeinden bei Besetzung ihrer geistlichen und Schulstellen, überhaupt Einschränkung der Collatur. 3. Firirung der Geistlichen und Schullehrer und Aufhebung des Betriebs der Landwirthschaft als Ne'bcngewerbe, 4. Trennung des Staats von der Kirche (in dem Sinne, wie solche auch in Frankfurt ausge sprochen); auch geschieht,- 5. der Aufhebung des Gesetzes vom 14. Juli 1840 und der Wiedereinführung der, durch das Ge- setz vom 17. März 1832 ausgesprochenen Ab lösbarkeit geistlicher Gefälle auf einseitigen Antrag Erwähnung. Schließlich wird, was die unter 1 — 4 hervorgehobcnen Punkte betrifft, bei der bestimmten Erklärung der Staatsregierung: „daß sie den be reits im December d. I. zusammcntretenden Stän den eine neue Kirchen- und Schülverfassung vor legen werde", Beruhigung gefaßt, der fünfte Punkt aber der dritten Deputation, welche über diesen Punkt besondern Bericht zu erstatten hat, mit dem Bemerken überwiesen, daß jenes rcactionäre Gesetz allerdings grvße und gerechte Unzufriedenheit im Lande verursacht habe. Möge die dritte Deputa tion diese verdeckte Mahnung beherzigen. Ferner war in mehreren, an die jetzige Stände- verfammlung gerichteten Petitionen größere Selbstständigkeit der Landgemeinden und Aufhebung der veSfalls noch Statt finden den Bevormundung gefordert worden. Unser Abgeordneter Siegel hat darüber in seinem uns gedruckt vorliegenden Berichte an die II. Kammer Folgendes geäußert: „Die erste Kammer hat auf den Antrag ihrer vierten Deputation beschlossen, die Petitionen auf sich beruhen zu lassen, da die hohe StaatSregierung, wie sie bereits eine Umgestaltung des Wahlgesetzes für nöthig erkannt habe; so auch die Bestimmun gen der Landgemeindeordnung nicht nur, sondern