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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 13.04.1916
- Erscheinungsdatum
- 1916-04-13
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191604131
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19160413
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19160413
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1916
- Monat1916-04
- Tag1916-04-13
- Monat1916-04
- Jahr1916
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 13.04.1916
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Donnerstag, 13. April NU6, aoends. 8<r. 6!) Ia?'ra. Pat Riesaer Tageblatt erscheint jeden Lag abends '/,? Uhr mit Ausnahme der Sonn- und Festtage. Ve;ugSpreiS, gegen Vorauszahlung, durch unser« Träger frei Haus oder bei Abholung am Schalter der Ikaiserl. Posianstalten vierteljährlich 2,l0 Mark, nioMitlich 70 Pf. Anzeigen siir die Nummer des Ausgabetages sind bis 10 Uhr vormittags aufzugcbcn und im voraus zu bezahlen; «ine Gewähr fiir das Erscheinen an bestimmten Tagen und Plähen wird nicht übernommen. Preis für die 4Z nun breite Grundschrist-Zeile (7 Silben) 20 Pf., OrtöprciS 15 Pf.; zeitraubender uno tabellarischer Sah ent sprechend höher: NachweisungL- und PernntielungSgebiihr 20 Pf. Feste Tarne. Bewilligter Rabatt erlncbt, wenn der Betrag verfällt, durch Klage cingezogen werden muh oder der Auftraggeber in Konkurs gerät. ZahlungS- und Erfüllungsort: Riesa. Wöchentliche Unterhaltungsbeilage „Erzähler an der Elbe". Rotationsdruck und Verlag: L an g er L W in t e r l l ck> N - c s,i AeschäftSktelir: tgoetbeitratje 59. '."erantwvrrlich für NedarUou: "rtbvr Häbnel, Riesa: fiir Anzeigenteil: Wilhelm Dittrich, Nicla. LmünüN. btilk^ül! ^.!t NtlZMDz 8W 8ttii l>ti her W KüAü. Zur weiteren Ausführung wird auf Grund von 8 7 Absatz 1 der BundeSralSverord- nung über die Bereitung von buchen vom 16. Dezember 1915 (ReichSgesctzblatt S. 823) bestimmt, daß im Sinne dieser Verordnung ,^u verstehen sind: 1. unter „Eiern": frische Eier sowie Eier, die durch Aufbewahrung in Kalkwasser. Wasserglaslösung, Garantollösung oder dcrgl. oder in Kühlhäusern oder durch Verpackung in Asche, Korn, Papier, Stroh oder dcrgl. haltbar gemacht sind; 2. unter „Eierkonscrvcn": flüssiges, durch Kochsalz oder sonstige Zusätze haltbar ge machtes Eigelb und Eiweiß sowie eingctrockneteS Eigelb und Eiweiß (auch „künst liches" Eiweiß, Trockeneiweih oder Eialbumin genannt); 3. unter „Eiweiß": Eiweiß jeder Art, also auch Trockeneiwciß und dcrgl. Soweit an Stelle von Eiern flüssiges oder getrocknetes konserviertes Eigelb verwandt wird, dürfen für 150 Gramm Eier neben höchstens 100 Gramm flüssigem oder 17,5 Gramm eingetrocknetem Eiweiß nicht mehr als 55 Gramm flüssiges oder 30 Gramm eingetrockneteS Eigelb genommen werden, da 55 Gramm flüssiges konserviertes, ebenso wie 30 Gramm eingetrockneteS Eigelb 'etwa der in 150 Gramm frischem Ganzei enthaltenen Eidottermasse, und 17,5 Gramm eingetrockneteS Eiweiß etwa 100 Gramm flüssigem frischem Eiweiß (Ei klar) entsprechen. Zuwioerhandlungen werden nach 88 3 und 9 der Bundesratsverordnung vom 16. Dezember 1915 bestraft. Dresden, am 6. April 1916. 8351131b M inisteri um des Innern. 1788 mchfer W. Zctr. Die bei der Enteignung bez. freiwilligen Abgabe von Kupfer pp. ausgestellte» Au- erkcutttniSskheinc sind quittiert an den Herrn Bürgermeister zn Radeburg — soweit dies noch nicht geschehen — sowie an die Herren Gemciudevorstände deS Bezirks einzureichcn. Diese haben die bei ihnen eingehenden Bescheinigungen mit den Namen und der End summe der Entschädigung in eure Liste einzulra^cn und mit Lieser hierauf an die König liche Amtshauptmannfchaft abzulicfern. Nach Prüfung wird sodann die Liste mit dein gesamten Betrag der Entschädigungen zur Auszahlung an die einzelnen Empfangsberech tigten den Herren Gemcindevorständen pp. wieder zugehen. Großenhain, am 10. Avril 1916. 166 L vir. Königliche AmtshnttvtmanrrsÄKft. Das unterzeichnete Amtsgericht hat heute in seinem Verei"^ nv'sk^- „»Gr Pv. 8 den Verein „Hcimatdank in der Stadt Riesa" eingetragen. Riesa, den 11. April 1916. .Königliches Amtsgericht. GrtzelmW Zer Fl-mÄMmMe. Unter Bezugnahme auf die Deranntmachuug des Kommunalverbandes Großenhain vom 11. April 1916 (dir. 85 des Riesaer Tageblattes) geben mir hiermit bekannt bas; am 17. April eine Ausnahme der Fleischvsrrkte sowohl in den Betrieben, dick gcwerbS- mästig Fleisch an Verbraucher abgebeu (Fleischer, Gewerbetreibende, die mit Fleisch waren, Wild, Fleisch-, Wild und Geflügelkouscrven handeln), als auch irr allen <»a«s- haltungeu. Gast- und SveifewrvMmFcn und ähnlichen Betrieben, Vereinen, Wohl- sahrtseinrichtttirgen u. s. w. sowie 'Anstalten, deren Insassen von ihnen vollständig ver pflegt werden, stattfindet. Zur Durchführung dieser Anordnung wird hiermit für den Stadtbezirk Riesa Fol gendes bestimmt: I. Wer mit Beginn des 17. April Fleisch in Gewahrsam hat, ist verpflichtet, die vorhandenen Vorräte anzuzeigen. Als Fleisch gilt hierbei: 1. das Fleisch von Rindern, Kälbern, Schafen, Schweinen und Ziegen, sowie die zum menschlichen Genuß bestimmten Eiugeweideteile dieser Scylachttierc, frisch, gepökelt oder geräuchert, auch in Form von Wurst, Sülzen oder in anderen , Zubereitungen; 2. Speck, roh oder geräuchert und Rohfctt; 3. Wild, mit Ausnahme von Kaninchen und Federwild; 4. Fleisch-, Wild- und Gcflügelkonserveu. Betragen die Mengen der am 17. April vorhandenen Vorräte in dem Haushalte eines Anzeigepflichtigen nicht mehr als. 1,5 in auf den Kops der dem Haushalte ange hörenden Personen, so entfällt die Anzeigcpflicht. ll- Am 14. April werden an die Hausbesitzer oder deren Stellvertreter Vordrucke ausgegeben. Zur Verteilung gelangen zwei Arten: Vordruck L! für diejenigen, die ge werbsmäßig Fleisch an Verbraucher abaeben (Fleischer, Gewerbetreibende, die mit Fleisch. Fleischwaren, Wiw, Fleisch-, Wild- und Geflugelkouserven handeln) und Vordruck V für alle Haushaltungen, Gast- und Speisewirtschaslen und ähnliche Betriebe, Vereine, WohlfahrtS- einricluungeü u. ß w., sowie Anstalten, deren Insassen von ihnen voll verpflegt werden. tll Die Hausbesitzer oder deren Stellvertreter haben die Vordrucke sofort nach Empfang an die einzelnen Haushaltungen, Betriebe und Geschäfte ihrer Grundstücke zu verteilen. , IV- Die ''SanShaltttugsporstäude bczw. Vorstände von Anstalten pp. und die In haber der in Betracht kommenden gewerblichen Betriebe haben die ihnen zn,gehenden Vordrucke am 17. April strrria der Wahrheit gcmäs? und gewissenhaft auszufüllen und zur Abholung durch die Hausbesitzer bereit zn halten. Die -Hausbesitzer und ihre Scellvcrtretcr haben die ausgefüllten Vordrucke in den Grundstücken noch am 17. April wieder einzusammeln und dafür Sorge zu tragen, daß alle Vordrucke vom 18. April früh ab, sorgfältig auSgesüttt, zur Abholung bereit liegen. Au diesem Tage erfolgt die Abholung der Vordrucke. v. Wer bis zum 15. April mittags einen Vordruck nicht erhalten und Flcischvor- rnte in anzeigepflichtigen Mengen iy Gewahrsam hat. ist verpflichtet, unverzüglich den entsprechenden Vordruck in der Polizeiwache zn entnehmen. VI. Die Nachprüfung zweifelhafter Angaben bleibt allenthalben vorbebalten. Die Anzeigepflichtigen haben in Fällen, die zu Zweifeln Anlaß geben, die Untersuchung ihrer Vorrats- und BeLriebSräume beziv. Prüfung ihrer Bücher zu gewärtigen. VII. Wer vorsätzlich oder fahrlässig dis Anzeige nicht in der gesetzten Frist erstattet oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, oder als Hausbesitzer diesen Vorschriften zuwidcrhandelt, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder Geldstrafe bis zu 1500 M. bestraft. Riesa, den 13. April 1916. Der Rat der Stadt Riesa. Gßm. Erhebung der irr der Woche vom S. Avril biS mit 15. April IlllS in Sachsen erzensten und in Lieser Zeit von auswärts nach Sachsen ekngcfirhricn Buttermeuneu. Laut Verordnung des Königlichen Ministeriums des Innern hat zur Regelung der Verteilung der Buttcrmengen am 15. 'April dieses Jahres eine Erhebung der in der Woche vom 9. April bis mit 15. April 1916 im Königreiche Sachsen erzeugten und dec in dieser Zeit nach Sachsen eingeführten Buttermcngen stattzusinden. Die Erhebung erstreckt sich: o. auf alle landwirtschaftlichen Betriebe, Nbinclkemirtschaften ohne Landwirtschaft, Molkereien, Milchhandlungen und sonstige Betriebe, in denen Butter in der Woche vom 9. April bis mit 15. April 1916 erzeugt morden ist, l>. auf alle Betriebe und Haushaltungen, die in der Woche vom 9. April bis mit 15. April außerhalb Sachsens erzeugte Butter bezogen haben. Zur Erhebung sind die vorgcschriebenen Fragebogen zu verwenden. Die Anzeigen sind bis zum 17. April 1916 von allen denen zu erstatten, die in der vorgeschriebencn Zeit Butter erzeugt oder außerhalb Sachsens erzeugte Butter bezogen Haven. Die Fragebogen werden den mutmaßlich in Betracht kommenden Anzeigepflichtigen bis zum 14. April 1916 zugcstellt werden. Wer bis zu diesem Tage einen Fragebogen nicht erhalten hat, obwohl er in der vorgeschriebencn Heit Butter erzeugt oder außerhalb Sachsens erzeugte Lutter bezogen hat, ist verpflichtet, emeu Fragebogen im Gemeindeamt« — Zimmer Nr. 10 — abzuholen. , Die ausgesüllten Fragebogen sind bis zmn 17. April im Gemeindeamts — Zimmer Nr. 10 — abzugeben. Anzeigepflichtige, die die geforderten Anzeigen nicht in der gesetzten Frist erstatten oder wissentlich unrichtige Angaben machen, werden mit Geldstrafe bis zu 1500 M. oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu 6 Monaten bestraft. Gröba, am 13. Avril 1916. Der GenreinLcvorstanL.^ Lrr Gröba. Verordnungsgemäß wird am 15. April 19l6 in Gröba eine Viehzwischenzählumi vorgeuommen, die sich auf Pferde, Rindvieh. Schafe, Schweine, Ziegen, Federvieh uni» Kaninchen erstreckt. Tie Zählung erfolgt durch freiwillige Zähler. Die Viehbesitzer werden aufgefordert, den Zählern jede gewünschte 'Auskunft zu erteilen. Wer vorsätzlich eine Anzeige zu der er auf Grund der BundcSrats-Vcrordnnng vom 23. 3. 1916 ausgeforbcrt wird, nicht erstattet oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mir Geldstrafe vis zu zehntausend Mark bestraft; auch kann Vieh, dessen Vorhandensein verschwiegen worden ist, un Urteile für dem Staate verfallen erklärt werden. Gröba, am 13. April 1916. Der Gemeindcvorstand. tillerie: Regimenter Nr. 12, 19: Bataillone Nr. 27, 58; Reserve-Bataillon Nr. 19; Batterien Nr. 123, 202, 627. Verkehr?truppen: Fernsprcch-Doppclzüge Nr. 103, 215. Eisenbahn-Formation: Rescrve-Eisenbahn-Bau-Kvmpagnie Nr. 7. Etappen-Formationen: Etappen-Lauiui'S-Depot der Etappen-Inspektion der Süd-Armee; Magazin-Fuhr- park-Kolonue Nr. 19; Straßenbau-Kompagni: 'Nr. 39. Munitions-Kolonne: Nescrve-Jnsanterie - Munitions-Ko lonne Nr. 3. SaniiätS-Formationcn: SanitätS Kompagnie» dir. 2, 19. A.-K., Nr. 58, Nr. 123; Reserve-Lazarette Arns dorf u. I. Leipzig; Freiwillige Krankenpflege. Train: Proviant-Kolonnen Nr. 2, 12. N.-K., Nr. 4. 19. A.-K.; Fuhrpark-Kolonnen Nr. 2, 12. A.-K., Nr. 2, 58. Jnf.-Div.; Reserve-Fuhrpark-Kolonne Sir. 87: Ersatz-Pferde-Depot, 19. A.-K. Armierungs-Bataillone Nr. 24, 132. Kriegsbe- ciciduugsamt 19. A.-K. Bezirk-Kommando Meißen. Uuter- ofsizier-Vorfchnle Marienberg. Arbeiter-Abteilung Dresden. Preußische Verlustlisten Nr. 494, 495, 496, 497, 498, 499 und Vcrmißten-NachweiS, Listen Nr. 6 u. 7. Württem berg ischc Verlustliste Nr. 368. Kaiserliche Marine, Liste Sir. 69. —88 Nach der» von ihm bei Behörden, Handels- und Gewerbekammern veranstalteten Umfrage über Lis Ein führung des 7 - Uhr - LadenschlusseS hat dar, säch- mchc Ministerium des Innern seine grundsätzlich ablehnende Eiitichließnng wie folgt getroffen: ES konnte von vorn herein lucht zweiielhafc sein, daß die vcantra.'le Maßnahme am ocr Grundlage der bestehenden Gewerbegeuhcwbm-.g nutzt zn verwirrlichen sein würde, da diese keine Huuohabe bietet, nm einen früheren als den 8-Uhr-Ladeirschluß anzu ordnen. Hiernach kommt nur in Frage, ob das Mini- stenum des Innern etwa Anlaß hätte, dafür einzutc-tru, Oertliches mW Gächsifches. Riesa, den 13. April 1916. —MI. B e sta nd Sa u fn ah m e ü b er Fl eis ch v o r - rate. 'Zu Begin» der nächsten Woche fändet in den Haus haltungen die Bestandsaufnahme über die Fleischvorrüte statt. Aus der Verordnung geht mit voller Deutlichkeit hervor, daß dies zum Zweck der Anrechnung der Vorräte auf die zuzuteilenden Fleischkarten erfolgt. Trotzdem hat nach der Bekanntgabe der Verordnung.ein Teil des Publi kums sich nicht gescheut, einen Sturm auf die Läden zu unternehmen, um sich noch mit Dauerware reichlich einzu decken. Es war daher notwendici, den Verkauf von Dauer waren für die UebergangSzeit aufs schärfste zu beschränken und zugleich die Hausschlachtungen zu verbieten, die etwa in gleicher Absicht noch in nächster Zeit vorgenommen wer den sollten. Obwohl ein solches Ausammeln von Vorräten setzt gar keinen Sinn haben rann, weil die Bestände auch m den Haushaltungen angcreclmet werden, zeigt der Vor gang doch, daß sich immer miede: Leute finde», die aus Eigennutz die zum Wohle der Allgemeinheit notwendigen Maßnahmen zu umgehen suchen. Das Hamstern von Fleischvorräten in den letzten Tagen ist nur ver ständlich, wenn die Absicht besteht, diese Vorräte bei der Bestandsaufnahme zu verheimlichen. Dies Mal wer den sich solche Leute aber verrechnet haben. Es äst unbedingt notwendig, daß der anständige Teil der Bevölkerung gegen die Schäden geschützt wird, die aus Gedankenlosigkeit und bösem Willen für die Allgemeinheit aus einem solchen Verhalten entstehen. ES wird daher etueunaewöbnlich scharfe Kontrolle der Be st an dsangaben auch in den Haushaltungen diesmal durch geführt werden. So wünschens wert es äst, daß bei den Kriegsmaßnahmen die Ueberwachung nicht bis aus die Speisekammern und Keller der Haus haltungen ausgedehnt zu werden braucht, so darf doch vor einer solchen Maßnahme nicht zurückgeschreckt werden, wenn der Mißbrauch einzelner der Gesamtheit zum Schaden ge reicht. Es wird deshalb mit einer Nachprüfung der An gaben anch durch Revisionen in den E i n ze lh aus Hal tungen zu rechnen sein. Die BestandSaugabe kann daher von jedem einzelnen garuicht ernst genug genommen wer den. Ganz besonders müssen auch die Hausfrauen, die nicht selten solchen Vorschriften gegenüber gleichgültig und weit herzig zu sein pflegen, sich klarmachcn, daß die schweren Frei h c i tSst r a f en, die auf Verheimlichung der Vorräte stehen, ohne jede A uschuuq der P e r s o n zur An wendung gebracht werden müssen. Die Nachprüfung, die für die große Menge der ihrer Pflicht bewußten Bevöl kerung nur eine Unbequemlichkeit bedeutet, wird für die Böswilligen und Nachlässigen die schwerwiegendsten Folgen haben. Sehe deshalb jede: zu, daß ec seiner Pslicbt mit der Gewiiscnhauigceit nachkommt, die von allen verlangt und bei den Widerstrebenden erzwungen werden muß. —* In der s ä chsis ch e u V c r lu st li st e Nr. 273 lauS- gcgeüen am 12. April 19I6>, die in unserer Geschäfts stelle zur Einsichtnahme ausliegt, find Verluste folgender Truppen verzeichnet: Infanterie: Regimenter Nr. 103, 106, 107, 108, 139, 173, 179, 181, 1Ä2, 183, 192, 345, 354; Reserve-Reaimenter 'Nr. 109, 0)3, 104, 107, 241, 242, 243; Lanümchr-Regünenlec Nr. 100, 101, 102, 103, 107, 133, 350; Ersatz-Regiment Nr. 24; Jäger Bataillone Nr. 12, 13: Reserve-Zäaer Bataillone Nr. 25. 2» Fußar Nr. ». und Anzeiger Meblatt und Anzeiger). Arnisötatt für die König!. Amtshauptmannschaft Großenhain, das König!. Amtsgericht und den Rat der Stadt Riesa, sowie den Gemeinderat Gröba
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