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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 25/26.1901/02
- Erscheinungsdatum
- 1901- 1902
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.a
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20141339Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20141339Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20141339Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Jg. 25.1901
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Zeitschriftenteil
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 7 (1. April 1901)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Verzögerte Lieferung einer Reparatur
- Autor
- Schultz, Wilh.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 25/26.1901/02 -
- ZeitschriftenteilJg. 25.1901 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1901) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1901) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1901) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1901) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1901) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1901) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1901) 97
- ArtikelSchulsammlung 97
- ArtikelZur besonderen Beachtung für die Aufgeber von Anzeigen! 97
- ArtikelDeutscher Uhrmacher-Bund 97
- ArtikelVerzögerte Lieferung einer Reparatur 99
- ArtikelEinladung zur Betheiligung an der Lehrlings-Prüfung 100
- ArtikelDas Riesenrad der Welt-Ausstellung als Schaustück 101
- ArtikelDie Ingold-Fräsen und ihre Anwendung 101
- ArtikelDas neue Wunderlicht 103
- ArtikelSpielwerks-Auslösung für Regulateure 104
- ArtikelGetheilte Pendelstange zum Richten des Abfalls 105
- ArtikelAus der Werkstatt 105
- ArtikelVermischtes 106
- ArtikelVereins-Nachrichten, Personalien, Geschäftliches, Gerichtliches ... 107
- ArtikelBrief-Kasten 108
- ArtikelPatent-Nachrichten 109
- ArtikelInserate 110
- AusgabeNr. 8 (15. April 1901) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1901) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1901) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1901) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1901) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1901) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1901) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1901) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1901) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1901) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1901) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1901) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1901) 305
- AusgabeNr. 21 (1. November 1901) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1901) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1901) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1901) 369
- ZeitschriftenteilJg. 26.1902 -
- ZeitschriftenteilJg. 25.1901 -
- BandBand 25/26.1901/02 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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No. 7 Deutsche Uhrmacher-Zeitung 99 Verzögerte Lieferung einer Reparatur Yon Willi. Schultz (Nachdruck verboten) Eine weit verbreitete Untugend vieler Handwerker und Gewerbe treibenden ist das „Versprechen und Nicht-halten“. Nur selten ist eine bestellte Arbeit an dem Tage fertig, zu dem sie dem Besteller versprochen wurde, und das kann manchen Kunden recht sehr in Harnisch bringen. Wir glauben, daß gerade unter den Uhrmachern diese Untugend, soweit. sie auf Nachlässigkeit beruht, im Allgemeinen weniger verbreitet ist, als in manchen anderen Berufszweigen; da gegen bringen es die besonderen Verhältnisse unseres Faches mit sich, daß ohne eigentliche Schuld des Uhrmachers die Fertigstellung einer Reparatur sich mitunter ungebührlich lange verzögert — sei es nun, daß das Reguliren der Uhr besondere Schwierigkeiten macht, oder daß sie trotz wiederholter Nachhilfe immer wieder an einem schwer auffindbaren Fehler stehen bleibt, oder daß irgend ein Roh- theil von auswärts verschrieben werden muß, wobei der Fournituren- händler vielleicht auch nicht so rasch aufwarten kann, wie er gern möchte. Alle derartigen Schwierigkeiten kennt weder der Tischler, noch der Schneider oder Schuhmacher u. s. w.; wenn dieser seinen Anzug oder seine Stiefel zusammengenfiht und ausgebügelt, beziehungs weise gewichst hat, sind sie thatsächlich fertig zum Abgeben, während beim Uhrmacher nach dem Zusammensetzen des Uhrwerks mitunter erst recht die Arbeit anfängt. Der Kunde aber fragt danach nichts. Er verlangt einfach, daß ihm das Versprochene zur rechten Zeit geliefert wird, und namentlich wenn der Besteller einer jener nicht seltenen Juristen ist, die für das freier pulsirende Geschäftsleben wenig Verständniß besitzen und Alles nach der Schablone beurtheilen, die sie bei der wörtlichen Auslegung der Gesetzparagraphen anzulegen gewohnt sind, kann es dem säumigen Geschäftsmanne schlecht ergehen. Ein Bei spiel hierfür bietet der folgende, ans Unglaubliche streifende Vorfall, der sich bei Herrn Kollegen B. in Berlin abgespielt hat. Dem genannten Kollegen, der ein altes Geschäft im Mittelpunkt der Stadt sein eigen nennt, wurde im vorigen Frühjahr von einem Fräulein L. ein Baby-Wecker zur Reparatur gebracht, für die er eine Mark berechnete. Die Uhr machte aber nach der Ablieferung noch Fehler und wurde deshalb nochmals zur Abhilfe gebracht. Wie es nun manchmal das Unglück will, traf es sich, daß von der Be sitzerin einige Male vergeblich nach der Uhr gefragt wurde. Das erste Mal war sie noch nicht fertig; ein zweites Mal war Herr B. selbst nicht zu Hause und der kurz zuvor eingetretene Gehilfe fand die Uhr nicht heraus — genug, die „Amerikanerin“ blieb im Geschäft stehen, und schließlich kümmerte sich Monate lang kein Mensch mehr um den Klapperkasten. Nun hatte Herr B. der Eigenthümerin der Uhr, als sie das erste Mal vergeblich danach gefragt hatte, nebenbei ver sprochen, er werde den Wecker nach seiner Fertigstellung bei Ge legenheit in die Wohnung der Besitzerin nach Südende, wohin seine Tochter damals jede Woche zweimal zum Unterricht ging, abliefern. Diese Zusage gerieth natürlich ebenso in Vergessenheit, wie die schließlich in irgend einen Winkel gestellte Uhr selbst. Fräulein B. hatte zudem mittlerweile ihre Unterrichtsstunden in Südende auf gegeben, sodaß die günstige Gelegenheit zur Mitnahme des Weckers aufgehört hatte. Nachdem so einige Monate vergangen waren, fand sich eines schönen Tages im Geschäft des Herrn B. ein Herr von sehr — sagen wir selbstbewußtem Auftreten ein, der sich als Rechtsanwalt M. vorstellte und eine „werthvolle Weckeruhr“ reklamirte, die bei Herrn B. seit langer Zeit in Reparatur sein sollte. Nach einigem Hin- und Herreden, und nachdem Herr B. erklärt hatte, daß ihm der Name des Herrn Rechtsanwalts völlig unbekannt sei, was den Herrn noch erregter machte, stellte sich heraus, daß es sich um den unter dem Namen des Fräulein L. vorhandenen Baby-Wecker handelte. Es war vielleicht nicht höflich, aber begreiflich, daß Herr B. hiernach etwas ironisch fragte: „Also das ist .die ,werthvolle 1 Weckeruhr? Nun, für die würden Sie sich besser eine neue um 3 oder 4 Mark kaufen' 1 . — Nun gab ein Wort das andere; schließlich entfernte sich der Kunde voll Zorn und mit der Drohung, er w T erde Herrn B. ver klagen. Dieser lachte darüber, doch nicht lange darauf erhielt er wirklich eine Klage-Zustellung, die in ihrer geschickten Abfassung so interessant ist, daß wir sie hier wörtlich wiedergeben. Die beglaubigte Abschrift lautet: „Im Mai 1899 reparirte der Beklagte für den Kläger eine werth volle Weckeruhr, erhielt eine Bezahlung dafür, nahm aber kurz darauf den Kecker nochmals an sich, weil die Reparatur nicht ordentlich gemacht, die Uhr nochmals nachzusehen war. Im Juni und Juli 1899 wurde die Uhr dem Beklagten mehrfach abgefordert; er versprach jedesmal, er wolle dieselbe dem Kläger, der früher in Berlin, Köthenerstr. 3 gewohnt hat, inzwischen aber nach außerhalb verzogen war, zusenden nach Südende, Bahnstr. 17, wo. sich Sachen des Klägers befinden. Der Beklagte erfüllte sein Versprechen nicht. Wiederholte Aufforderungen durch Kläger persönlich und durch Ver treter desselben erhielten stets die. gleiche Vertröstung, führten aber nicht zur Hergabe der Uhr. Der Beklagte gab vor, er könne sie nicht finden. Beweis: Zeugniß der Tochter des Beklagten, der Ehefrau des Beklagten, des Frl. Henriette Liebert und Doris Liebert zu Südende, und Eid. Das Werthvolle der Uhr wird Uhrmacher Ernst Wendenburg bestätigen. Seit mindestens 1. August 1899 hat der Kläger durch das Fehlen des Weckers sehr häufige, theils recht erhebliche Schäden erlitten, indem er die Zeit, den Bahnzug und damit erhebliche Honorare versäumte. Die Vertröstungen des Beklagten von Tag zu Tag ließen es nicht angezeigt erscheinen, einen anderen Wecker zu kaufen, da ja diesen Beklagter nicht zu ersetzen brauchte. Daß Kosten entstanden, bedarf keines Nachweises. Kläger fürchtete schon, Beklagter habe den Wecker überhaupt nicht mehr. Auf Aufforderung durch den Sekretär des Herrn Rechts anwalts Marcuse hat er aber dem Kläger noch höhnisch bestellen lassen, er solle sich den Wecker abholen. Das braucht und will der Kläger angesichts solchen Verhaltens und der vielen Versprechen des Beklagten, nach den vergeblichen Abholungsversuchen den Wecker schicken zu wollen, nicht. Er verlangt vielmehr, daß ihm der Beklagte den Wecker in brauchbarem Zustande nach Südende, Bahnstr. 17, liefere und beantragt, den Beklagten kostenpflichtig zu verurtheilen, dem Kläger dessen Weckeruhr in brauchbarem Zustande frei nach Südende, Bahnstr. 17, abzuliefern und die dem Kläger seit 1. August 1899 bis zu dieser Ablieferung entstandenen und noch entstehenden, gerichtsseitig der Höhe nach festzustellenden Schäden zu ersetzen, cfr. R. G. Entsch. Bd. 10, S. 405, S. 78, und vor allem S. 358. Zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits lade ich den Beklagten vor das Königliche Amtsgericht I Berlin zu dem hierneben anberaumten Termin. Abschrift und Vollmacht liegen auf der Gerichtsschreiberei. Der Rechtsanwalt, gez. Blume.“ Wie man sieht, sind in dieser Klageschrift alle Momente, die den Uhrmacher ins Unrecht setzen können, so geschickt hervor gehoben, daß der Richter eigentlich schon beim bloßen Durchlesen der Klage von ihrer Berechtigung überzeugt sein muß. Am 25. September 1900 kam es nun zur mündlichen Verhandlung, zu der sich Herr Kollege B. wohlgemuth mit dem Unglücks-Wecker einstellte, ohne jedoch einen Rechtsanwalt zu seiner Unterstützung genommen zu haben, da er der festen Ueberzeugung war, nach Erklärung des Sachverhalts werde der Richter den Kläger kurzerhand abweisen. Denn daß ein Uhrmacher für eine Mark verpflichtet sein sollte, einen ordinären Wecker nicht nur wiederholt zu repariren, sondern auch noch zwei Stunden Wegs dem Kunden ins Haus zu tragen, erachtete er — wie wohl jeder Geschäftsmann —- für aus geschlossen. Den verlangten Schadensersatz ließ Herr B. natürlich ganz außer Betracht, da von einem Manne wie der Kläger, dessen monatliches Einkommen kurz zuvor in einem bekannten Sensations- ■ prozeß auf mehrere tausend Mark angegeben worden war, erwartet werden konnte, daß er außer einem alten Baby-Wecker, der neu vielleicht 3 bis 5 Mark gekostet hatte, mindestens noch eine gute Taschenuhr und einige Zimmeruhren zu seiner Verfügung haben mußte, sodaß von einer Versäumnifi wegen Abwesenheit des lumpigen Weckers, wie sie in der Klageschrift behauptet ist, absolut keine Rede sein konnte. Genug, die ganze Klage kam Herrn B. einfach lächerlich vor. Allein — er hatte die Rechnung ohne den Wirth gemacht und sollte leider erfahren, daß es in solchen Fällen unbedingt nöthig ist, einen Anwalt zu Hilfe zu nehmen, mag man selbst auch noch so fest von der Gerechtigkeit seiner Sache überzeugt sein. Denn auf was es bei Fällung des Urtheils in erster Linie ankommt, das weiß der Laie fast nie, und der Richter sieht die Angelegenheit oft von einem ganz anderen Standpunkte an, als von demjenigen, den der Laie für selbstverständlich hält. Die Verhandlung spielte sich mit großer Geschwindigkeit etwa folgendermaßen ab. Herr B. wurde gefragt, was er auf die Klage zu erwidern hätte. Als er den Sachverhalt den oben angeführten '
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