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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 25/26.1901/02
- Erscheinungsdatum
- 1901- 1902
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.a
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20141339Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20141339Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20141339Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Jg. 25.1901
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Zeitschriftenteil
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 7 (1. April 1901)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Verzögerte Lieferung einer Reparatur
- Autor
- Schultz, Wilh.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Einladung zur Betheiligung an der Lehrlings-Prüfung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 25/26.1901/02 -
- ZeitschriftenteilJg. 25.1901 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1901) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1901) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1901) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1901) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1901) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1901) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1901) 97
- ArtikelSchulsammlung 97
- ArtikelZur besonderen Beachtung für die Aufgeber von Anzeigen! 97
- ArtikelDeutscher Uhrmacher-Bund 97
- ArtikelVerzögerte Lieferung einer Reparatur 99
- ArtikelEinladung zur Betheiligung an der Lehrlings-Prüfung 100
- ArtikelDas Riesenrad der Welt-Ausstellung als Schaustück 101
- ArtikelDie Ingold-Fräsen und ihre Anwendung 101
- ArtikelDas neue Wunderlicht 103
- ArtikelSpielwerks-Auslösung für Regulateure 104
- ArtikelGetheilte Pendelstange zum Richten des Abfalls 105
- ArtikelAus der Werkstatt 105
- ArtikelVermischtes 106
- ArtikelVereins-Nachrichten, Personalien, Geschäftliches, Gerichtliches ... 107
- ArtikelBrief-Kasten 108
- ArtikelPatent-Nachrichten 109
- ArtikelInserate 110
- AusgabeNr. 8 (15. April 1901) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1901) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1901) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1901) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1901) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1901) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1901) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1901) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1901) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1901) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1901) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1901) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1901) 305
- AusgabeNr. 21 (1. November 1901) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1901) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1901) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1901) 369
- ZeitschriftenteilJg. 26.1902 -
- ZeitschriftenteilJg. 25.1901 -
- BandBand 25/26.1901/02 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
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11 100 Deutsche Uhrmacher-Zeitung No. 7 Thatsachen gemäß erklärt und seiner Meinung daliin Ausdruck ge geben hatte, daß man ihm doch nicht zumuthen könne, für die seiner Zeit erhaltene eine Mark die Uhr noch einige Stunden Wegs ins Haus zu schicken, bedeutete ihm der Richter, daß es doch seine (B.’s) Schuld sei, wenn der Kläger die Uhr so lange habe entbehren müssen. Er habe nun einmal versprochen, den Wecker in die Wohnung des Besitzers zu liefern, und diese Verpflichtung hätte er nun auch erfüllen müssen. Dabei blieb es trotz aller Einwände des Beklagten, sodaß dieser, in die Enge getrieben, sich schließlich bereit erklärte, „um die Sache aus der Welt zu schaffen“, den Wecker in gutem Zustande nach Südende bringen zu lassen und die Gerichtskosten zu übernehmen. Was nach dieser formellen Erklärung folgte, vollzog sich so schnell, daß der Beklagte in seiner Erregung über die für ihn unerwartet ungünstige Auffassung des Richters nicht recht zu folgen vermochte. Der klägerische Anwalt stellte einen Antrag, der Richter sprach das Urtheil, und der Beklagte zog mit dem corpus delicti nach Hause, zwar etwas enttäuscht über die kleine Niederlage, sich aber mit dem Gedanken tröstend, daß ja die Kosten keinesfalls hoch sein könnten und die gestellte Bedingung der Lieferung ins Haus des Klägers nicht schwer zu erfüllen sei. Immerhin war doch durch den Vergleich, wie der Beklagte meinte. wenigstens der Prozeß beendet. Wie erstaunte aber Herr B., als ihm nach drei Tagen der Richterspruch schwarz auf weiß zugestellt wurde und er daraus ersah, daß kein „Vergleich“ abgeschlossen, sondern ein „Anerkenntniß- Urtheil“ (ein Urtheil auf Grund der Anerkenntniß des Beklagten, daß der Kläger mit seinen Ansprüchen Recht habe) ergangen war, wonach er kostenpflichtig verurtheilt wurde, „dem Kläger dessen Weckeruhr in brauchbarem Zustande frei nach Südende, Bahnstr. 17 abzuliefern und den dem Kläger seit dem 1. August 1899 bis zu dieser Ablieferung^ ent standenen und noch entstehenden Schaden, dessen Höhe gerichtsseitig noch festzustellen sei, zu ersetzen.“ ■ • Unter der Ueberschrift „Thatbestand und Entscheidungs gründe“ heißt es in dem Urtheil weiter: „Der Kläger hat auf Grund der Behauptungen der Klage schrift beantragt, wie geschehen, zu erkennen. Der Beklagte hat den Anspruch anerkannt.“ Dem Beklagten, Herrn Kollegen B., war es nun in Wirklichkeit gar nicht eingefallen, die Ansprüche des Klägers in diesem Umfange anzuerkennen. Ohne Zweifel aber hatte der Richter seine Fragen an ihn genau in diesem Sinne formulirt, und Herr B. als Laie konnte nur die Tragweite seiner Antworten nicht ermessen. Dies wäre ganz anders gewesen, wenn er einen Rechtsanwalt zu Hilfe genommen hätte. Doch nun war der Fehler einmal gemacht, und Herr B. hoffte, mit Hilfe eines nunmehr hinzugezogenen Anwalts durch seine Erklärung, daß die in dem Urtheil erwähnte Anerkennung seinerseits auf einem Mißverständniß beruhe, die Sache wieder zu seinen Gunsten wenden zu können, woran ihm umsomehr lag, als nachträglich durch Ge richtsbeschluß der von dem Kläger zu beanspruchende Schaden auf sechzig bis hundertundzwanzig Mark festgesetzt worden war. Seine hiergegen eingelegte Beschwerde wurde jedoch durch Beschluß vom 19. November 1900 kostenpflichtig verworfen und zwar unter folgender Begründung: „Der Kläger hatte mit der Klage Herausgabe einer von ihm als werthvoll bezeichneten Weckeruhr, außer dem Ersatz des ihm durch die Vorenthaltung der Uhr entstan denen Schadens verlangt, und diesen Anträgen entsprechend ist erkannt worden. Die Bemessung des Streitswerths mit 60 bis 120 Mk. erscheint hiernach keinesfalls zu hoch gegriffen.“ Herr Kollege B. hat inzwischen den Unglücks-Wecker seinem Besitzer zugestellt und bis jetzt gegen 15 Mk. Kosten bezahlt. Den Schadensersatz - Anspruch hat der Kläger seither nicht geltend gemacht. Sollte er es aber noch thun, so wird dem Beklagten, der sich inzwischen — leider zu spät — an die Geschäftsstelle des Bundes gewandt hat, diesmal ein tüchtiger Rechtsanwalt zur Seite stehen, der die Sachlage auch dem Richter gegenüber in die richtige Beleuchtung zu setzen wissen wird, sodaß unseres Erachtens Herr B. nichts weiter zu fürchten hat. Sein Schaden ist aber ohnedies hoch genug, und der ganze Verlauf der Sache ist für alle Kollegen äußerst lehrreich. Fassen wir die daraus zu ziehenden Lehren zusammen, so ergiebt sich Folgendes: 1. Ungebührliche Verzögerungen der Lieferung einer Reparatur oder Nachhilfe sind, wenn irgend möglich, zu vermeiden. Ist aber einmal eine solche vorgekommen, so behandle man den betreffenden Kunden umso höflicher, je barscher dieser auf seinem Rechte besteht. Denn in diesem Falle kann man immer einer gerichtlichen Klage gewärtig sein. 2. Mit Versprechungen, durch die man sich eine unangenehme Verpflichtung auferlegt (im vorliegenden Falle die Lieferung nach einem ziemlich weit entfernten Vorort), sei man äußerst vorsichtig. Hat man aber einmal ein derartiges Versprechen gegeben, dann nehme man es — namentlich einem Rechtsgelehrten gegenüber — nie auf die leichte Achsel, sondern erfülle es, selbst wenn man dabei einen kleinen Schaden erleiden sollte. Man vermeidet damit einen viel größeren. 3. Ist es einmal zur Klage gekommen, so verlasse man sich nicht auf sein vermeintlich gutes Recht, sondern setze dem klägerischen Anwalt einen tüchtigen Gegner gegenüber. Man kann dies desto unbedenklicher thun, je sicherer Einem selbst der günstige Ausgang erscheint, denn die Kosten hat ja der Verlierende zu tragen, und das wird der Gegner um so sicherer werden, wenn man selbst einen tüchtigen Rechtsanwalt zur Seite hat. — Vielleicht dient durch diese Hinweise der für Herrn B. so unangenehme Vorfall dazu, andere Kollegen vor Schädigungen ähn licher Art zu bewahren. Jedem Bundes-Mitglied aber möge dieses Vorkommniß ferner eine Mahnung sein, sich bei Klagefällen ungesäumt an die Geschäftsstelle des Deutschen Uhr macher-Bundes zu wenden, deren Rathschläge schon in sehr zahlreichen ähnlichen Fällen die betreffenden Kollegen vor mehr oder minder großem Schaden bewahrt haben. Einladung zur Betheiligung an der Lehrlings-Prüfung In Gemäßheit der in No. 20 des Jahrgangs 1897 veröffentlichten Prüfungs-Ordnung für die Lehrlings-Prüfungen des Deutschen Uhr macher-Bundes lade ich hierdurch letztmals alle Mitglieder ein, die jenigen Lehrlinge, welche im Kalenderjahre 1901 ihre Lehrzeit be enden, an der Ende April dieses Jahres stattfindenden Lehrlings-Prüfung theilnehmen zu lassen, wobei ich nachstehende Bestimmungen der Prüfungs-Ordnung in Erinnerung bringe. Die Prüfung ist (nach § 6 der Prüfungs-Ordnung) nicht zu dem Zwecke eingeführt, die Prüflinge zur Anfertigung großer Arbeiten, sogenannter „Paradestücke“, zu veranlassen, deren Ausführung nach den Erfahrungen bei früheren Lehrlingsprüfungen oft genug zu wünschen übrig läßt; den Hauptwerth wird die Kommission vielmehr darauf legen, daß die Prüflinge durch wirklich praktische, tadellos ausgeführte Arbeiten, wenn auch bescheidenen Umfanges, ihr Können beweisen. Doch genügt die bloße Ausführung einer Repassage nicht, wenn nicht wenigstens noch ein oder mehrere Haupttheile der be treffenden Uhr neu angefertigt wurden. Auch werden Arbeiten, die jeder Feinmechaniker ebenso gut ausführen könnte (z. B. größere Werkzeuge) selbstredend nicht so hoch bewerthet wie solche aus der Feinuhrmacherei (schöne Fassungen, Hemmungstheile oder ganze Taschenuhr-Hemmungen und dergleichen). Die Kommission hat das Recht, die Prüfung von Arbeiten, die irgend welche Bedenken erregen — beispielsweise daß sie nicht aus schließlich von dem Lehrling ausgeführt wurden oder dergl. —, ab zulehnen, und dem Prüfling eine neue Arbeit unter Festsetzung der dazu aufzuwendenden Zeit aufzugeben. Die Prüfungsarbeiten sind mit einer schriftlichen Er klärung des betreffenden Lehrherrn, daß dieselben von dem Prüfling selbständig ausgeführt sind, und unter An gabe der darauf verwendeten Zeit gut verpackt und franko in der Zeit vom 1. bis spätestens den 10. April dieses Jahres an die Redaktion der Deutschen Uhrmacher- Zeitung, Zimmerstraße 8, Berlin SW einzusenden. Die eingesandten Arbeiten sind ferner mit einem Motto zu versehen und müssen von einem verschlossenen Briefumschlag begleitet sein, welcher außen das gleiche Motto als Aufschrift tragen und einen Zettel mit folgenden Angaben enthalten muß: 1. den Namen des Lehrherrn; 2. den Namen des Prüflings; 3. Geburtsort und Geburtstag des Prüflings; 4. Beginn und Ende der Lehrzeit. Diese Umschläge werden von der Prüfungs- Kommission erst nach erfolgter Entscheidung geöffnet. Den Prüflingen, welche die Prüfung bestehen, wird ein kunstvoll ausgeführtes, von der Prüfungs-Kommission und dem Vorsitzenden
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