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Die Uhrmacher-Woche
- Bandzählung
- 26.1919
- Erscheinungsdatum
- 1919
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id31857313X-191901002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id31857313X-19190100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-31857313X-19190100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Im Original fehlen im Heft 33 die Seiten 3 und 4
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 42 (18. Oktober 1919)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Zentralleitung der Deutschen Uhrmacher-Verbände
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Der bargeldlose Zahlungsverkehr (Schluß)
- Autor
- Klabisch, Ludwig
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacher-Woche
- BandBand 26.1919 1
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1919) 1
- AusgabeNr. 2 (11. Januar 1919) 13
- AusgabeNr. 3 (18. Januar 1919) 1
- AusgabeNr. 4 (25. Januar 1919) 23
- AusgabeNr. 5 (1. Februar 1919) 1
- AusgabeNr. 6 (8. Februar 1919) 33
- AusgabeNr. 7 (15. Februar 1919) 1
- AusgabeNr. 8 (22. Februar 1919) 45
- AusgabeNr. 9 (1. März 1919) 1
- AusgabeNr. 10/11 (15. März 1919) 57
- AusgabeNr. 12 (22. März 1919) 71
- AusgabeNr. 13 (29. März 1919) 1
- AusgabeNr. 14 (5. April 1919) 83
- AusgabeNr. 15 (12. April 1919) 1
- AusgabeNr. 16 (19. April 1919) 97
- AusgabeNr. 17 (26. April 1919) 1
- AusgabeNr. 18 (3. Mai 1919) 111
- AusgabeNr. 19 (10. Mai 1919) 1
- AusgabeNr. 20 (17. Mai 1919) 131
- AusgabeNr. 21 (24. Mai 1919) 1
- AusgabeNr. 22 (31. Mai 1919) 143
- AusgabeNr. 23 (7. Juni 1919) 1
- AusgabeNr. 24 (14. Juni 1919) 155
- AusgabeNr. 25 (21. Juni 1919) 1
- AusgabeNr. 26 (28. Juni 1919) 165
- AusgabeNr. 27 (5. Juli 1919) 1
- AusgabeNr. 28 (12. Juli 1919) 177
- AusgabeNr. 29 (19. Juli 1919) 1
- AusgabeNr. 30 (26. Juli 1919) 193
- AusgabeNr. 31 (2. August 1919) 1
- AusgabeNr. 32 (9. August 1919) 209
- AusgabeNr. 33 (16. August 1919) 1
- AusgabeNr. 34 (23. August 1919) 225
- AusgabeNr. 35 (30. August 1919) 1
- AusgabeNr. 36 (6. September 1919) 241
- AusgabeNr. 37 (13. September 1919) 1
- AusgabeNr. 38 (20. September 1919) 257
- AusgabeNr. 39 (27. September 1919) 1
- AusgabeNr. 40 (4. Oktober 1919) 273
- AusgabeNr. 41 (11. Oktober 1919) 1
- AusgabeNr. 42 (18. Oktober 1919) 289
- ArtikelZentralleitung der Deutschen Uhrmacher-Verbände 289
- ArtikelAm sausenden Webstuhl der Zeit 289
- ArtikelDer Lehrplan in der Meisterlehre 292
- ArtikelZentralleitung der Deutschen Uhrmacher-Verbände 294
- ArtikelDer bargeldlose Zahlungsverkehr (Schluß) 295
- ArtikelDie Aufgaben des Fachzeichenunterrichts und die Wahl der Lehr- ... 297
- ArtikelBenzinverteilung 298
- ArtikelAus den Fachschulen 298
- ArtikelPersonalien und Geschäftsnachrichten 298
- ArtikelAus Handel und Industrie 299
- ArtikelVermischtes 299
- ArtikelAus Innungen, Vereinen und Genossenschaften 299
- ArtikelFragen und Antworten 300
- ArtikelPatente 300
- AusgabeNr. 43 (25. Oktober 1919) 1
- AusgabeNr. 44 (1. November 1919) 301
- AusgabeNr. 45 (8. November 1919) 313
- AusgabeNr. 46 (15. November 1919) 323
- AusgabeNr. 47 (22. November 1919) 333
- AusgabeNr. 48 (29. November 1919) 343
- AusgabeNr. 49 (6. Dezember 1919) 357
- AusgabeNr. 50 (13. Dezember 1919) 367
- AusgabeNr. 51 (20. Dezember 1919) 377
- AusgabeNr. 52 (27. Dezember 1919) 385
- BandBand 26.1919 1
- Titel
- Die Uhrmacher-Woche
- Autor
- Links
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häusen sowie die für Hauswirtschaft und Gebrauch unentbehr lichen anderen Uhren — von der erhöhten Umsaßsteuer frei blieben und alle anderen Uhren erhöht steuerpflichtig wurden, noch weit besser den steuerlichen Unterschied erfassen Die Unterzeichneten verkennen aber nicht, daß diese Unterscheidung schwierig und die festzuseßende Mindest-Entge tsgrenze steuer- technisch einfacher erscheint; sofern etwa m Verbindung mit anderen Warengattungen ein solches Untersdieidungsprinzip fn Aussicht genommen werden sollte, bitten die Unterzeichneten, sie zu den Beratungen hinzuzuziehen, . Als Höhe der Mindest-Entgeltsgrenze dürfte die im bisherigen Geseß bestimmte Summe von 100 Mk. den Teuerungs verhältnissen bei weitem nicht mehr entsprechen. Eine Preis grenze von 250 Mark wird als angemessen zu bezeichnen sein. 7um Antrag b): Aus den oben angeführten Gründen wird die Fassung aller .Gebrauchsuhre/in § 20, II, Nr. 10 unter Beibehaltung der im Entwurf bereits vorgesehenen Mindest- En Dage|e e nwi^d e geboten, alle Uhren in Gehäusen aus oder in Verbindung mit Edelmetallen nach § 27, also beim Kleinhändler zu versteuern, demnach folgende Veränderungen des Entwurfes vorzunehmen; , , . „ , .. S 20, II, Nr. 10; Uhren außer solchen in Gehäusen aus oder in Verbindung mit Edel metallen, S 27 Nr. 1: Edelmetalle, sowie Gegenstände des Juwelier- gewerbes oder der Gold- und Silberschmiedekunst und Uhren in Gehäusen aus oder in Verbindung mit-Edel metallen, auch soweit alle diese Waren nicht hand werksmäßig hergestellt werden, wenn es sich nicht usw. , Bei dieser Regelung würden Gebrauchsuhren, d.h. laschen- uhren in „unechten“ Gehäusen und alle Tisch-, Wand- und Standuhren beim Hersteller vorzubesteuern sein, und dabei die billigsten Exemplare den Vorteil der Mindest-Entgeltsgrenze genießen. Alle Uhren in Edelmetallgehäusen wären aber beim Kleinhändler zu versteuern. Damit würden diese den Juwe lierwaren durchaus gleichkommenden silbernen, gol denen und Platin-Uhren die gleiche steuerliche Behandlung erfahren; dies rechtfertigt sich aus der Kapitalbelastung, auf Grund welcher den Juwelierwaren im Geseßentwurf ausdrück lich der Vorteil der Kleinhandelsbesteuerung eingeräumt ist, namentlich auch weil die Gesamtheit der Uhrmacher zwar ein großes Betriebskapital aufbringen muß, sich aber aus einer viel größeren und daher im einzelnen weniger leistungsfähigen An zahl Steuerpflichtiger zusammenseßt. Für die beantragte Unterscheidung in „echte“ und „unechte Uhren spricht noch der Umstand, daß bei einer Hersteller- Steuer die bei der Verzollung zu versteuernde echte Import ware durch Schmuggel dem staatlichen Zugriff entzogen werden würde, während dies bei unechten Uhren nicht zu befürchten ist. Zentralleitang der Deutschen Uhrmadier-Verbände Verband Deutscher Juweliere, Gold- und Silberschmiede, Berlin Deutscher Uhrenhandelsverband, Berlin Verband Deutscher Uhren-Grossisten, Leipzig Verband der Grossisten im Edelmetallgewerbe, Leipzig. Die Kollegen werden hieraus die Stellungnahme der Kom mission deutlich ersehen. Die nun definitive Eingabe behandelt unter a) den Fall, daß nach dem neuen Kompromiß der Mehr heitsparteien der Entwurf ganz fallen gelassen wird. Die Kom mission hat für die aller Voraussicht nach zu erwartenden Beschlüsse der Nationalversammlung mit aller Energie darauf gedrungen, für Uhren aller Art eine Freigrenze bei der Klein handelsbesteuerung beizubehalten und die Höhe dieser Frei grenze möglichst hoch zu gestalten. Es darf die Kollegen nicht wundern, daß als Tatsache in der Eingabe angenommen wird, daß von nun ab Uhren aller Art, also nicht nur Taschenuhren erhöht steuerpflichtig werden. Dies entspricht einem nicht zu verändernden, schon lange be stehenden Beschluß der zuständigen Stelle. Die Forderung, Großuhren von der Luxussteuerpflicht auszunehmen, wäre ganz zwecklos, zumal bekanntlich fast alle Gebrauchsartikel, die den unumgänglich notwendigen Bedarf übersteigen, ohne Ausnahme und größtenteils ohne Freigrenze erhöht steuerpflichtig werden. Es handelt sich eben nur darum, das Erreichbare zu for dern und mit aller Energie zu vertreten. Für den Fall, daß wider Erwarten auf den „Entwurf“ zurück gegriffen würde, ist der oben erwähnte Eventual-Antrag unter b) auch in dieser Eingabe behandelt worden. Diese Eingabe ist an das Reichsfinanzministerium, an den Reichsrat, die Deutsche Nationalversammlung und an die die Materie bearbeitenden Referenten bei den Behörden mit einem Anschreiben an sämtliche Mitglieder der Nationalversammlung mit einem besonderen Brief und schließlich an einzelne hervor ragende, mit der Frage besonders betraute Abgeordnete mit persönlichen Anschreiben abgegangen. Ferner ist die Eingabe allen Handwerkskammern und Han delskammern eingereicht worden. Diesen Stellen ist außerdem durch eine besonders dringende Bitte ans Herz gelegt worden, die erhöhte Umsaßsteuer („Luxus-Steuer“) von 25 u / 0 in ihren Eingaben für Handel und Handwerk als viel zu hoch und in ihren Folgen schädlich zu bezeichnen und für eine Milderung zu arbeiten. Ebenso wurde der Handwerks- und Gewerbekammer tag telegraphisch und brieflich dringend aufgefordert, seinen ganzen Einfluß gegen einen Steuersaß geltend zu machen, der leßten Endes keine Erhöhung der Steuereinnahmen bringen kann, sondern sie vermindern muß. Ferner sind diese Stellen darauf hingewiesen worden, daß die „freien Berufe“ (Ärzte, Rechtsanwälte usw.) nicht mehr von der allgemeinen Umsaßsteuer ausgenommen werden dürfen, sondern ebenfalls ihren Anteil an der Steuerbelastung auf bringen, und daß dafür lieber Handel und Handwerk eine er träglichere Steuerhöhe erhalten müßten. Durch die obigen Darlegungen soll festgestellt werden, daß von der Kommission mit äußerster Hingabe gearbeitet worden und alles Menschenmögliche erfolgt ist, was überhaupt ge schehen konnte. Die Kommission glaubt, ihre Pflicht in der gewissenhaftesten Weise erfüllt zu haben und hofft, daß ihre Schritte von vollem Erfolg begleitet sein mögen. Der bargeldlose Zahlungsverkehr. (Referat des Herrn Rechnungsrat Ludwig Klabisch beim Postscheckamte in Leipzig, gehalten zum V. Deutschen Uhr machertage in Leipzig am 30. August 1919.) (Schluß.) Einzahlungen auf Ihr Postscheckkonto können auch telegraphisch erfolgen. Ihre Zahlungen lassen Sie durch Ihr Postscheckamt durch Abschreiben von Ihrem Guthaben ausführen. Ein jeder Postscheckkunde kann jederzeit durch Überweisung oder Scheck soweit über sein Guthaben verfügen, als es die Stammeinlage von 25 Mark übersteigt. Natürlich ein an gemessenes Guthaben muß vorhanden sein, wenn er eine Überweisung oder einen Scheck ausstellen will. Kredit gewährt das Postscheckamt nicht und kann es auch nicht, weil ihm meistens die Kreditfähigkeit seiner Kunden un bekannt ist. Das wollte z. B. jener neue Kunde nicht be greifen, der, ohne ein entsprechendes Guthaben zu besißen, Schecke ausstellte und, als er diese unerledigt zurückerhielt, schrieb; „Ja, was nüßt das Postscheckkonto, wenn Sie mir nichts pumpen!“ Wollen Sie aus Ihrem Guthaben Zahlungen leisten, so müssen Sie unterscheiden, ob Ihr Zahlungsempfänger ein Postscheckkonto hat oder nicht. Hat er ein solches, so fertigen Sie eine Überweisung aus und senden diese unter Benußung eines der geliefer- Lcipzigci Uhrmadier-Zeitung ten Briefumschläge unfrankiert an Ihr Postscheckamt, wel ches den Betrag von Ihrem Konto ab- und dem Konto des Empfängers gutschreibt. Die Überweisung hat einen Ab schnitt, wie ihn eine Postanweisung hat; auf diesen, den das Postscheckamt dem Empfänger mit der Benachrich tigung über die erfolgte Gutschrift zustellt, können Sie schriftliche Mitteilungen, Bestellungen usw. wie auf einem Postanweisungsabschnitt machen, nur mit dem Unterschiede, daß der Empfänger Geld und Bestellung ohne jegliche Kosten für beide Teile erhält. Hat der Emplänger nun kein Postscheckkonto, So fer tigen Sie einen Scheck aus, dessen Abschnitt Sie ebenfalls zu schriftlichen Mitteilungen jeder Art benußen können. Den Scheck senden Sie, genau wie die Überweisung, in einem der besonderen Briefumschläge unfrankiert an Ihr Postscheckamt. Nach Abschreibung des Betrages von Ihrem Konto versieht das Postscheckamt den Scheck mit einer Zahlungsanweisung und versendet ihn an die betreffende Postanstalt, die dem Empfänger den Betrag in gewöhnlicher Weise zustellt. Wollen Sie selbst aus Ihrem Guthaben Geld abheben, Nr. 42. 1919 ‘Die Uhrmadier-Woche 295
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