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Die Uhrmacher-Woche
- Bandzählung
- 44.1937
- Erscheinungsdatum
- 1937
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id31857313X-193700006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id31857313X-19370000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-31857313X-19370000
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 16 (17. April 1937)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Einschränkung des Goldverbrauchs bei Porzellan
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Hauszinssteuer-Erleichterungen für gewerbliche Räume
- Autor
- Wuth, K.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacher-Woche
- BandBand 44.1937 I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1937) 1
- AusgabeNr. 2 (9. Januar 1937) 13
- AusgabeNr. 3 (16. Januar 1937) 25
- AusgabeNr. 4 (23. Januar 1937) 37
- AusgabeNr. 5 (30. Januar 1937) 49
- AusgabeNr. 6 (6. Februar 1937) 61
- AusgabeNr. 7 (13. Februar 1937) 73
- AusgabeNr. 8 (20. Februar 1937) 85
- AusgabeNr. 9 (27. Februar 1937) 97
- AusgabeNr. 10 (6. März 1937) 111
- AusgabeNr. 11 (13. März 1937) 123
- AusgabeNr. 12 (20. März 1937) 135
- AusgabeNr. 13 (27. März 1937) 147
- AusgabeNr. 14 (3. April 1937) 161
- AusgabeNr. 15 (10. April 1937) 173
- AusgabeNr. 16 (17. April 1937) 185
- ArtikelWichtiges aus dem Einzelhandel 185
- ArtikelDas Flume-Buch 1887-1937 187
- ArtikelNeue Postuhren (Schluß zu Seite 176) 188
- ArtikelBeschränkungen bei der Herstellung echter Silberwaren 189
- ArtikelEinschränkung des Goldverbrauchs bei Porzellan 190
- ArtikelDie Hauszinssteuer-Erleichterungen für gewerbliche Räume 190
- ArtikelEindringliche Besteckwerbung 191
- ArtikelAn unsere Rechtsauskunftsstelle 191
- ArtikelVerschiedenes 192
- ArtikelBüchertisch 194
- ArtikelMarktberichte 194
- ArtikelPersonalien 195
- ArtikelHandels-Nachrichten 196
- ArtikelPatentberichte 196
- ArtikelFragen und Antworten 196
- ArtikelInnungs-Nachrichten 197
- ArtikelMitteilungen vom Reichsinnungsverband des Uhrmacherhandwerks 197
- ArtikelAnzeigen 198
- AusgabeNr. 17 (24. April 1937) 199
- AusgabeNr. 18 (1. Mai 1937) 211
- AusgabeNr. 19 (8. Mai 1937) 225
- AusgabeNr. 20 (15. Mai 1937) 237
- AusgabeNr. 21 (22. Mai 1937) 251
- AusgabeNr. 22 (29. Mai 1937) 263
- AusgabeNr. 23 (5. Juni 1937) 275
- AusgabeNr. 24 (12. Juni 1937) 287
- AusgabeNr. 25 (19. Juni 1937) 299
- AusgabeNr. 26 (26. Juni 1937) 311
- AusgabeNr. 27 (3. Juli 1937) 323
- AusgabeNr. 28 (10. Juli 1937) 335
- AusgabeNr. 29 (17. Juli 1937) 347
- AusgabeNr. 30 (24. Juli 1937) 359
- AusgabeNr. 31 (31. Juli 1937) 371
- AusgabeNr. 32 (7. August 1937) 383
- AusgabeNr. 33 (14. August 1937) 393
- AusgabeNr. 34 (21. August 1937) 405
- AusgabeNr. 35 (28. August 1937) 417
- AusgabeNr. 36 (4. September 1937) 431
- AusgabeNr. 37 (11. September 1937) 443
- AusgabeNr. 38 (18. September 1937) 457
- AusgabeNr. 39 (25. September 1937) 471
- AusgabeNr. 40 (2. Oktober 1937) 485
- AusgabeNr. 41 (9. Oktober 1937) 499
- AusgabeNr. 42 (16. Oktober 1937) 511
- AusgabeNr. 43 (23. Oktober 1937) 525
- AusgabeNr. 44 (30. Oktober 1937) 539
- AusgabeNr. 45 (6. November 1937) 553
- AusgabeNr. 46 (13. November 1937) 567
- AusgabeNr. 47 (20. November 1937) 581
- AusgabeNr. 48 (27. November 1937) 595
- AusgabeNr. 49 (4. Dezember 1937) 609
- AusgabeNr. 50 (11. Dezember 1937) 623
- AusgabeNr. 51 (17. Dezember 1937) 637
- AusgabeNr. 52 (25. Dezember 1937) 651
- BandBand 44.1937 I
- Titel
- Die Uhrmacher-Woche
- Autor
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Einfchränhung Dos GolÖuorbrauchs bei Poi^dlan D urch Anordnung Nr. 8 der Überwachungsstelle wird die Verwendung von Gold und Goldpräparaten bei der Herstellung von Porzellanwaren Beschränkungen unterworfen. Danach sind verboten: Poliergoldbänder über Omm Breite; Vollinnenvergoldungen bei Tassen mit Ausnahme von Kobalt-Tassen; Voll-Vergoldung der ganzen Außen- oder Innenfläche von Porzellanwaren; Schleifflächenvergoldungen unter 4 mm Mattgoldband breite bei Hohlstücken von Tafelservicen. Stapel-Obertassen dürfen höchstens mit 1,5 mm Gold rand ohne Fußlinie und ohne Henkelschmitz versehen sein, die Untertassen höchstens mit 1 mm Goldrand ohne Spiegellinie. Bei Volkskaffee- und Volkstafelservicen dürfen nur Henkel und Knöpfe mit Glanzgold staffiert werden. Bei Tafel- und Kaffeeservicen anderer Art und bei Gedeck- und Mokkatassen dürfen Henkel und Knöpfe nur halb vergoldet werden. Ausgenommen sind Kobalt tassen und echte Ätzdekore, reichere Service in gleicher Preislage und soweit Vollgoldhenkel und Knöpfe das einzige Dekor bilden. Ascher- und Ansichtenartikel dürfen nur mit Gold staffage versehen werden. Für die Anfertigung von Ersatzteilen gelten die Bestimmungen nur teilweise. Ausgenommen von den Vorschriften sind Erzeugnisse der staatlichen Manu fakturen nach historischen Mustern sowie Auslandsauf träge. Die Bestimmungen, die am 10. April in Kraft traten, gelten nur für die Herstellung, nicht für den Handel. Die fjausjuiöftouer-Erleichtorungon für gewerbliche Bäume Von Dr. jur. et rer. pol. K. Wuth, Steuersachverständiger Dei der Hauszinssteuer tritt vom 1. April 1937 ab an Stelle der bisherigen Anleihegewährung die Sen kung um 25 v. H. in bar ein, so daß um 25 v. H. niedrigere Steuerbeträge von den Hauseigentümern zu zahlen sind. Zur Erlangung der Steuersenkung ist kein besonderer Antrag der Hausbesitzer erforderlich. Die Steuerermäßigungen werden neu berechnet. Im folgen den seien nach dem Erlaß des Finanzministers vom 5.3.1937 besonders die Steuererleichterungen für ge werbliche Räume wiedergegeben, die noch gewährt werden: Die Steuererleichterungen für den Hauseigentümer Zugunsten des Hauseigentümers werden zunächst Steuer erleichterungen bei unverschuldetem Leerstehen oder Billigervermietung auch von gewerblichen Räu men (neben Wohnungen) oder bei Mietausfällen gegenüber der gesetzlichen Miete bzw. dem entsprechen den Betrage gewährt. Die Steuererleichterung bezieht sich neben der Hauszinssteuer auch auf die Grundver mögensteuer nebst staatlichen und Gemeindezu schlägen. Sie wird nach dem prozentualen Verhältnis der Ertragsminderung des Grundstücks oder Grundstücks teils bemessen. Der Grundbetrag der staatlichen Grund vermögensteuer wird nur ermäßigt, wenn die Ertrags minderung für das ganze Grundstück mehr als 20 v. H. beträgt. Die Steuererleichterung stellt sich a) bei der staatlichen Grundvermögensteuer (Grund- betrag) auf die Hälfte der prozentualen Ertragsminde- rung; entsprechend fällt auch der Gemeindezuschlag fort; b) bei dem staatlichen Zuschlag zur Grundvermögen steuer und der Hauszinssteuer auf das 11/2 fache der prozentualen Ertragsminderung. Beispiel: Ist z.B. der Ertrag eines Grundstücks in folge Vermietung gewerblicher Räume unter der ge setzlichen Miete auf die Hälfte gesunken, so werden die staatliche Grundvermögensteuer nebst Gemeindezuschlag in Höhe von 25°/o, der staatliche Zuschlag zur Grund vermögensteuer und die Hauszinssteuer in Höhe von 75o/o nachgelassen. Für die vom Hauseigentümer selbst gewerblich ^ ^ ^ e n Räume wird eine Steuererleichterung unftig im allgemeinen nicht, wie bisher bei Betriebsein schränkung, sondern unter der Voraussetzung gewährt, 3. ichartige gewerbliche Räume in Grund stücken gleicher oder ähnlicher Art billiger werden. Diese Steuererleichterungen kommen tur Laden, Büroräume, Lagerräume usw. ohne Rücksicht aut den gegenwärtigen Geschäftsumfang in Betracht, so fern sich der Mietwert ohne Schwierigkeiten durch Ver- ?n m '*.- ( l £r Gegenwartsmiete gleichartiger Räume teststellen laßt. Steuerermäßigung tritt ein, soweit die ortsübliche Jetztmiete gleichartiger Räume unter dem der gesetzlichen Miete entsprechenden Betrag liegt (fingierte Billigervermietung). Beispiel: Die auf einen Laden entfallende Haus zinssteuer beträgt 60 RM. Anhand entsprechender Laden mieten ergibt sich, daß für den Laden als ortsüblich bei Vermietung nur eine Miete in Betracht käme, die 30 v. H. unter dem der gesetzlichen Miete entsprechenden Betrag liegt. Die auf den Laden entfallende Hauszinssteuer von 60 RM wird um 45 v. H. auf 33 RM ermäßigt. Auch der staatliche Zuschlag zur Grundvermögensteuer ermäßigt sich um 45 v. H. Die Erleichterung für die Grund vermögensteuer nebst Gemeindezuschlag beträgt 15 v. H. Bestehen für die eigengewerblich genutzten Grundstücksräume keine vergleichbaren Miet objekte, weil sie zur Vermietung nicht geeig net sind, wie insbesondere die eigentlichen Betriebs grundstücke, so werden die Steuererleichterungen nach den bisherigen Grundsätzen gewährt. Voraussetzung bleibt hier also, daß die Ausnutzung der gewerblichen Räume hinter der normalen Ausnutzung um mehr als 20 v. H. zurückbleibt. Es findet ein Vergleich der Um satzzahlen, der Angestelltenzahl, der Produktionsmenge usw. statt. Die Einziehung der Steuer muß eine unbillige Härte bedeuten, worüber nach Prüfung der gesamten wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse am Schluß des Jahres entschieden wird. Auf den Antrag hin werden zunächst die staatliche Grundvermögensteuer nur bis höchstens 25 v. H., der staatliche Zuschlag zur Grundvermögensteuer sowie die Hauszinssteuer bis zu 75 v. H. des ursprünglichen Steuer betrages gestundet. Erst am Jahresabschluß, wenn der Umfang der Betriebseinschränkung endgültig feststeht, findet eine Erhöhung der Steuererleichterungen auf das zulässige Maß statt. Die Steuererleichterungen für den Mieter Die Mieter gewerblicher Räume können wegen Minder ausnutzung der Räume infolge Betriebseinschränkung, ungünstigen Geschäftsganges usw. um 20v. H. (vgl. oben!) vom 1.4.1937 an Steuererleichterungen nur noch in be sonderen Fällen beantragen, wenn die Erleichterung „noch dringend geboten erscheint“. Hierbei handelt es sich um eine Übergangsregelung, die vom 1. April 1938 an ebenfalls in Fortfall kommt. Im allge meinen sollen bereits vom 1.4.1937 an die Grundstücks eigentümer den notleidenden Gewerberaum-Mietern durch Ermäßigung der Miete helfen. Unter den oben wieder gegebenen Voraussetzungen kann der Eigentümer für sich Steuererleichterungen wegen Billigervermietung be antragen. Nur soweit der Mietnachlaß wegen der wirt schaftlichen Lage des Eigentümers oder aus anderen besonderen Gründen nicht durchführbar erscheint, wird der Mieter für das Rechnungsjahr 1937 noch mit der Ge währung einer Steuererleichterung rechnen können. 190 Die Uhrmacher- Woche • Nr. 16. 1937
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