21 — Marokart von Tettaw von der achten neunden vnd zehenden mass nach Sanct Burckhart dem Kume] zu seinem stollen ziemlich Steuer raichen. Ober ander vnd dritte mass nach Sanct Jorgen dem Kumel zu seinem stollen bei Brun wöchentlich neun groschen. Ynd Marckart von Tettaw einen stollen treibt vnd damit pawhaftig heldet dy funt- gruben Sanct Thomas genannt, mit beyden nechsten vnd anderen massen, sol ime nach gelassen Steuer, biss er mit dem stollen an die geng komet. Naumburgisch stollen. Die von den heiligen drey konigen sollen geben zu solchem stollen wöchentlich vier groschen, die von der ober nächsten mass wochenlich zwen gr. Die von der vnter nächsten mass wochenlich zehen groschen vnd Sanct Barbara wochenlich ein groschen. Die heyligen drey konige bey brun gelegen wochenlich fünfzehn groschen dy vom Pawsch wöchentlich vierzehen gr. die von Sanct Wolffgangk wöchentlich dreyzehen groschen, die von Sanct Leonhart wöchentlich zwelf groschen, die von Sanct Jorgen wöchentlich eylff gr. vnd die von der Ober nechsten mass wochenlich drey groschen zu Bartel grollenstollen.“ Für den Bergbau der Gegenwart hat der Erbstollen seine frühere Bedeutung ver loren, in Folge dessen haben die neueren Berggesetze die Erbstollengerechtigkeit beseitigt. Die Bergmeister achteten mit Sorgfalt darauf, dass diese Zehnten richtig abgeliefert wurden; deshalb hatte auch der Greizer Graf Heinrich der Aeltere im J. 1679 die Unan nehmlichkeit, vom Bergmeister belangt zu werden 65 ), weil er von seiner Zeche „Unver hoffter Segen Gottes“ am Langenberg bei Chrieschwitz die gewonnenen Kupfererze und von Böttis die Eisensteine nach Greiz hatte überführen lassen, ohne dem Bergamte Meldung zu thun. Als Entschuldigung schreibt der reussische Bath Joh. Göthell, man wäre der Meinung gewesen, der Steiger habe dem Bergamte dies jederzeit notificirt. Da diese Berg werke sich nicht höfflicli bewiesen, so hätte der Graf sich solcher Kupfer- und Eisenzechen begehen müssen. Begnadigungen. Zur Hebung des Bergbaues, der den Fürsten bei regem Um gänge die reichsten Einkünfte in Aussicht stellte, ertheilten die Landesfürsten den Berg bauenden vielfache Begünstigungen und Unterstützungen, die man gewöhnlich mit dem Kamen Begnadigungen und Bergfreiheiten bezeichnet. Diese Begnadigungen waren theils allgemeine, die also jedem Bergbauenden überhaupt zukamen, theils besondere, die nur einzelnen Ortschaften, Gewerken oder Personen, und zwar gewöhnlich nur auf gewisse Zeit, ertheilt wurden. Die allgemeinen Vorrechte, welche die Belehnten und Berginteressenten genossen, waren: 1) die Zoll- und Geleitsfreiheit, sowie die Accisbefreiung in Beziehung auf Bergwerksbedürfnisse; 2) wurden sie wegen keines Verbrechens ihrer Berglehen ver lustig; 3) sie konnten Schulden halber auf ihre Berglehen und Bergtheile ohne bergobrig keitlichen Consens nicht ausgeklagt werden; 4) sie hatten ein besonderes Forum metallicum für ihre Bergtheile; 5) die Belehnten von neu aufgenommenen Berggebäuden hatten im 1. Quartal Quatember Steuer- und die ersten sechs Jahre Zehnten- und Zwanzigsten-Erlass, wenn nicht unterdess die Grube Ausbeute gewährte; 6) die los gesagten oder im Betardat verstandenen Kuxe mussten erst den sämmtlichen Gewerken des Grubengebäudes ange- boten werden. Ausser diesen Begnadigungen wurden noch weitere den Eigenlöhnern ertheilt, d. h. Personen, die auf den ihnen verliehenen Gruben die Arbeit gewöhnlich mit eigner Hand verrichteten. Es waren meist arme Bergleute, welche nach Verfahrung ihrer Schicht, die sie als Bergarbeiter im Dienste der Gewerkschaften zu vollbringen hatten, in ihrer eignen Grube die übrige Tageszeit arbeiteten oder, wie man es zu nennen pflegt, „Weilarbeit *0 Fr. B. A. Yogtsbg. Acten N. 514.