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Wochenblatt für Zschopau und Umgegend : 12.01.1886
- Erscheinungsdatum
- 1886-01-12
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Stadtarchiv Zschopau
- Digitalisat
- Stadtarchiv Zschopau
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id512512809-188601129
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id512512809-18860112
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-512512809-18860112
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
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- Wahlperiode
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Inhaltsverzeichnis
- ZeitungWochenblatt für Zschopau und Umgegend
- Jahr1886
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Amtsblatt für die Königl. Amtshauptmannschaft zu Flöha, sowie für das Königl. Amtsgericht und den Stadtrat zu Zschopau. issrschelnt Dienstag, Donnerstag und Sonnabend und wird am Abend vorher ausgegeben und versendet. DiertelsahrSpreiS 1 M. erkl. Botengebühren und Postspesen. S4. Jahrgang. Dienstag den 12. Januar. Inserate werden sür hier mit 8 Pi-, für auswärts mit 10 Pf. pro gespaltene Korpuszeile berechnet und dis mittags 12 Uhr des dem ' ' I V — >. > ' ' ! Bekanntmachung. Dem unter Verwaltung deS Unterzeichneten Stadtrates stehenden „Hospitalfond" sind im Laufe des Jahres 1885 folgende Beträge zugcflossen: 3 Mark — Pf. von Herrn A. M. Worff hier am 26. Januar, 68 - vom Vereine zur Förderung des Hospitalfonds hier und zwar: 88 Mark 68 Pf. am 2. Februar und 60 Mark am 28. September, — - Sühnegelder in Beleidigungssachen und zwar: 10 Mark den 10. März, 30 Mark den 1. September und 5 Mark den 24. November, Ertrag eines vom Chorgesangvereine hier veranstalteten Konzerts, den 23. Mai, Geschenk der sich aufgelöst habenden vereinigten Gewerbsgehilfcnkrankenkasse, den 30. Juni, Vermächtnis des verstorbenen Webermeisters Herrn Anton Sprung hier, den 20. August, und Ertrag einer öffentlichen Theatervorstellung des dramatischen Vereins hier, den 9. September. Wir bringen solches unter Abstattung wärmsten Dankes hiermit zur öffentlichen Kenntnis, bemerken dabei, daß der genannte Fond nunmehr bis auf IS «35 Mark 5« Pf. angewachsen ist und empfehlen denselben dem Wohlthätigkeitssinn der hiesigen Einwohnerschaft zur ferneren wohlwollenden Pflege uud Förderung. Zschopau, am 9. Januar 1886. Der Stadtrat. Edm. Walde. 148 45 80 115 25 55 30 83 Bekanntmachung, die Anmeldung der Militärpflichtigen zur Rekrutierungsstammrolle betreffend. Die deutsche Wehrordnung vom 28. September 1875 bestimmt unter Z 20 und 23 folgendes: Die Militärpflicht beginnt mit dem 1. Januar desjenigen Kalenderjahres, in welchem der Militärpflichtige das 20. Lebensjahr vollendet, und dauert so lange, bis über die Dienstpflicht der Wehrpflichtigen endgiltig entschieden ist. Nach Beginn der Militärpflicht haben die Wehrpflichtigen sich zur Aufnahme in die RekrutierungS-Stammrolle anzumelden. Die Anmeldung erfolgt bei der Octsbehörde desjenigen Ortes, an welchem der Militärpflichtige seinen dauernden Aufenthalt hat. Ist sein Aufenthalt ein vorübergehender, so hat er sich bei der Ortsbchörde seines Wohnsitzes, d. h. desjenigen Ortes, an welchem sein, oder sofern er noch nicht selbständig ist, seiner Eltern oder Vormünder ordentlicher Gerichtsstand sich befindet, zu melden. Sind Militärpflichtige von dem Orte, an welchem sie ihren dauernden Wohnsitz und daher sich zur Stammrolle anzumelden haben, zeitig abwesend (auf der Reise begriffene Handlungsdiener, auf der See befindliche Seeleute u. s. w.), so haben ihre Eltern, Vormünder, Lehr-, Brot- oder Fabrikherren die Verpflichtung, sie zur Stammrolle anzumclden. Militärpflichtige, welche nach Anmeldung zur Stammrolle im Laufe eines ihrer Militärjahre ihren dauernden Aufenthalt oder Wohnsitz nach einem anderen Aushcbungsbezirk verlegen, haben dies behufs Berichtigung der Stammrolle, sowohl beim Abgänge der Behörde oder Person, welche sie in die Stammrolle ausgenommen hat, als auch nach der Ankunft an dem neuen Orte derjenigen, welche die Stammrolle daselbst führt, spätestens innerhalb dreier Tage zu melden. Wir fordern hiermit alle diejenigen, welche nach den vorstehenden Bestimmungen der deutschen Wehrordnung am hiesigen Orte meldepflichtig sind, auf, innerhalb der Zeit vom 15. Januar bis 1. Februar 188« behufs Eintragung ihrer Namen in die Rekrutierungsstammrollc bei dem Unterzeichneten Stadtrat sich persönlich zu melden. Dabei ist von denen, die sich zum ersten Male anmeldcn, sofern sie auswärts geboren, der Geburtsschein, von allen anderen aber der nach der Musterung empfangene Losungsschein vorzulegen. Gleichzeitig ergeht an Eltern, Vormünder, Lehr-, Brot- oder Fabrikhcrren die Aufforderung, die unter ihrer Aufsicht stehenden militär pflichtigen Personen, welche vom hiesigen Orte zeitig abwesend sind, unter Beobachtung vorstehender Bestimmungen rechtzeitig anzumelden. Endlich bemerken wir noch, daß diejenigen, welche die vorgeschriebenen Meldungen zur Stammrolle oder zur Berichtigung derselben unter lassen, nach Z 23 des vorerwähnten Gesetzes mit Geldstrafe bis zu 30 Mark oder mit Haft bis zu 3 Tagen bestraft werden. Zschopau, am 11. Januar 1886. Der Stadtrat. Edm. Walde. Bekanntmachung, die Hundesteuer betreffend. In Gemäßheit des Gesetzes, „die allgemeine Einführung einer Hundesteuer betreffend", vom 18. August 1368 werden alle diejenigen, welche Hunde besitzen, hierdurch aufgefordert, dies dem Unterzeichneten Stadtrate bis spätestens zum 11. Januar 188« schriftlich anzuzeigen. Das Versäumnis dieser Anzeige ist nach 8 3 des angxzogenen Gesetzes mit dem dreifachen Betrage der Hundesteuer zu bestrafen. Die in dem über Entrichtung der Hundesteuer hier bestehenden Regulative vom 30. April 1873 H 1 und 2 festgesetzte Hundesteuer von jährlich 3 Mark für jeden Zug- oder Kettenhund und von jährlich « Mark für jeden anderen Hund ist bei Vermeidung der in Z 4 des Regulativs angedrohten Nachteile spätestens bis zum 15. Januar 188« in der Stadtkasscnexpedition gegen Empfangnahme einer Steuermarke zu bezahlen. Diese Marke ist am Halse des versteuerten HundeS zu befestigen. Hunde, welche außerhalb der Häuser, Gehöfte und sonstigen geschlossenen Lokalitäten ohne die für daS laufende Jahr gütige Marke betroffen werden, sind durch den Kavillcr wegzufangen, außerdem sind die Besitzer der ersteren nach 8 7 des Gesetzes mit 3 Mark zu bestrafen. Werden solchergestalt eingefangene Hunde nicht binnen 3 Tagen unter dem Nachweise der erfolgten Bezahlung der vorgedachten Strafe reklamiert, so wird über dieselben entweder zum Besten der Armenkasse verfügt oder nach Befinden mit ihrer Tötung Verfahren werden. Hinterziehungen der Hundesteuer sind nach 8 7 des Gesetzes mit dem dreifachen Betrage der letzteren zu ahnden. Zschopau, am 30. Dezember 1885. Der Stadtrat. Walde.
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