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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 15.05.1915
- Erscheinungsdatum
- 1915-05-15
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191505153
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19150515
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19150515
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1915
- Monat1915-05
- Tag1915-05-15
- Monat1915-05
- Jahr1915
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 15.05.1915
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r. l. »gen i. l. oder Gesellschaften, die haben oder sic erzeugen n, zu ucht. mit b.Bl. 1«tel,äbrli<b« PvUlnSvroiS bot Adbottma in d« Crorditton tu Rlrka I Murk 80 D!a.. bunb uulere Träger krrl Int Laut Pfa."bei Äbhölung am Schatt« drr kais«l^ Postanstaltrn 1 Mark SS Pfgi, durch dm BnestrSger fni m» Hau« 2 Mart 7 Pfg. AuchMonatSabonnemmtS w«drn angenommen. «njeigm-Anaahme für die » Ausgabetage» bis vormittag S Uhr ohne Vemähr. Preis für die Neingrjpaltme «3 mm breite KorpuSzeile 18 Pfg. (LokalprriS 12 Pfg.) Zeitraubend« und tabellarisch» Satz nach besonderem Laris. venn «eine kricht uers liftt. »ich. r.85. 2206 586111^x2. srciS n, 5. -rner n gsten astee Bckleidungs-Äeschaffungs-Amt, dem Kriegs-Tuch-Verband, dem Kriegs-Wcbcr-Verband, einem deutschen Kriegs-Bekleidungs-Amt, Personen, die eine Bescheinigung des Bekleidungs-Beschaffungs-Amtes oder >en: e von 50 om Lange, 7V om Breite mit einer Leiste. (25 X 140 cm sind zwecklos) in Größe von 20 cm Länge und Das Konknrsverfahrett über das Vermögen des Konditor» JnlinS Hermann Zschiesche in Riesa wird nach Abhaltung de» Schlußtermins hierdurch airkgehove». Niesa, den 14. Mai 1915. Kö utftltches AmtSftericht. Bei dem sich in der wärmeren Jahreszeit steigernden Bedürfnis zum Baden im Freie» werden die Herren Gemeindevorstände und Gutsvorsteher, insbesondere auch in Rücksicht auf den Nutzen des Badens für die Gesundheit, zumal, wenn es mit Schwimm übungen verbunden ist, veranlaßt, diesem Bedürfnisse möglichst Nechnnnft zn tragen und — zur Verhütung von UnglückSsällen, sowie au» sittenpolizeilichen Rücksichten — geeignete Badeplätze in Flüssen oder Teichen ausfindig zu machen und abznsteckeu, auch durch orts übliche Bekanntmachung und polizeiliche Aufsicht dahin zu wirken, daß das Baden auf die abgesteckten und gekennzeichneten Plätze — ans sicherhciis- und sittenpolizeilichen Gründen, sowie im Interesse dsS Schutzes der übrigen an den Ufern anliegenden Grund stücke — beschränkt bleibt. Die unterzeichnete AmtShauptmannschaft ist gcrir bereit, bei Anlegung von Bade plätzen sachverständigen Rat und eo. finanzielle Unterstützung zu vermitteln. Bezüglich des Badens in der Elbe gelten die Vorschriften des Königlichen GlbstromamteS. Großenhain, am 14. Mai 1915. »K. Königliche Am1shanpt,na»nschast. zwischen den Leisten ein haben; DaS Schttlfttlv iiir die städtischen Schulen auf oaS 2. Vierteljahr 1915 und der noch rückständige l!i)asser;ius auf das 1. Vierteljahr 1915 sind spätestens bis zum 25. Mai dieses Jahres an unsere Stadthauptkasss aSzustthrsn. Der «at -er Stadt Riesa, am 14. Mai 1915. Da» Niesa» Tageblatt erfcheütt ftda» La« ab«dS mit AaSaahm« der Same- and Festtage. Liatettährlich« I Mart 6» Pfg., bei Abholung am Schatt« der kaiserl. Postanstaltm 1 Mark SS Pfg., durch de» ' Nummer deS Ausgabetage» bis vormittag 9 Nhr ohne Äaoühr. Preis für die Neingespaltme < . . .... ._ Rotationsdruck rmd Verlag vo« La»g»r t Winterlich tu Niesa. — VeschSftSstelle: Goethrftrab« SL — Für dir Redaktion drnmttoortlichr Arthur Hiihnrl in Riesa. W nen- Zeide ofort rfeu. ).Bl. Losa vom von von voir von eines deutschen Kriegs-Bekleidungs-Amtes beibringen," aus der hcrvorgeht, daß Lieferungsvcrpflichtungen gegenüber einem dieser Aemter bestehen. Neue Herstellung?- und Liefcrungsverträge für Militärtuche dürfen nach dem Datum der Bekanntgabe dieser Verfügung nur vom Bekleidungs-Beschaffungs-Amt abgeschlossen werden. Beschlagnahme. 8 3 Beschlagnahmt nnd der Vcrfügungsbcrcchtigung der Eigentümer entzogen sind sämtliche Vorräte von Militärmannschaftstuchen irgendwelcher Herstellungsart in rohem, halbfertigem und fertigem Zustande (Manteltuch, Rocktuch, Hosentnch) in grau, feldgrau und graugrün. Ausgenommen von dieser Beschlagnahme sind: 1. alle Mengen von Militärtuchen, für die Liefernn gsv ertrüge bestehen mit: a) dem Bekleidungs-Beschaffungs-Amt, d) dem Kriegs-Tuch-Verband, c) dem Kriegs-Weber-Verband, cl) einen, deutschen Kriegs-Bekleidungs-Amt, v) Personen, die eine Bescheinigung des Bekleidungs-Vcschaffungs-AmteS oder eines deutschen Kriegs-Bckleidungs-Amtes besitzen, aus der hervorgeht, daß Lieferungs verpflichtungen gegenüber einem dieser Aemter bestehen, gleichviel, ob diese Mengen bereits vorhanden sind oder gemäß 8 2 erzeugt werden sollen; 2i bereits zur Verarbeitung zugeschnittene Vorräte; 3i diejenigen Vorräte, die in ein und derselben Warengattung (Qualität) eine Menge von * 180 m bei doppelt breiter Ware, 360 m bei einfach breiter Ware, nicht erreichen; 4. diejenigen Waren, die in der Normalbreite von 140 cm Gewicht von weniger als 600 g für den laufenden Meter 5. Offizierstuche (siehe 8 5, Meldepflicht. 8 4. Zur Meldung verpflichtet sind alle Personen, Behörden Militärtuche für sich oder für andere in Besitz oder Gewahrsam oder verarbeiten. 8 5- Mcldepflichtig sind: 1. alle Mengen an Mannsch afts tuchen, soweit sie nach 8 3 der Beschlagnahme unterliegen; (Meldeschein 1) 2. alle Mengen an Mannschafts tuchen in grau, feldgrau und graugrün unter 180 m in doppelter Breite bczw. 360 m in einfacher Breite einer nnd derselben Warcngattnng (Qualität) oder im Gewicht von weniger als 600 g für den laufen den Meter (bei 140 cm Breite) (siehe 8 3, " und <). Eine Teilung der Vorräte einer Warengattung ist verboten; (Meldeschein 2) 3. Offizierstuche, d. h. wollene Uniformstoffe feinerer Qualitäten, z. V. feine Trikotstoffe, feine Cordstoffe, feine Kammgarnstoffe und feine Tuche, die für Mannschaftsdienstbekleidung im allgemeinen nicht verwendet werden, in rohem, halb fertigem oder fertigem Zustande in grau, feldgrau und graugrün, soweit sie noch nicht zur Verarbeitung zugeschnitten sind und sich zur Herstellung von Offizicrsbe- kleidungSstücken eignen; (Meldeschein 3) 4. diejenigen Mengen, für welche Liefcrungsverträge im Sinne des 8 3 Absatz 1 be stehen. (Meldeschein 4) Die unter 2, 3 und 4 aufgeführtcn Vorräte sind nur mcldepflichtig, nicht beschlag ¬ nahmt. MtlDesveftim««mzen. 8 6. Die Meldung hat unter Benutzung der amtlichen Meldescheine für Tuche zu erfolgen, wofür Vordrucke in den Postanstalten 1. nnd 2. Klasse erhältlich sind. Auf einen, Meldeschein dürfen nur die Vorräte eines und desselben Eigentümers ge meldet werden. Die Bestände sind für jede Warengattung getrennt anfzugeben. Weitere Mitteilungen irgendwelcher Art darf die Meldung nicht enthalten. Alle die, die Militärtuche nur in Gewahrsam haben, ohne Eigentümer zu sein, brauchen nur die von ihnen verwahrten Mengen und den oder die Eigentümer dieser anzugebcn. Ist über eine Warenlieferung zwischen zwei Personen ein Rechtsstreit entstanden und noch nicht entschieden, so ist diejenige Person zur ausführlichen Meldung in obenstehendem Sinne verpflichtet, die die Ware besitzt oder einem Lagerhalter zur Verfügung eines anderen übergeben hat. 8 7. Von jeder Warengattung ist von dem Eigentümer ein Muster beizufügi n) Von Mannschaftstuchen in Warenmengen l in Größe von 50 om L von mehr als 180 m (doppelte Breite) s einer Warcngattung l b) Von Mannschaftstuchen in Mengen von « weniger als 180 w (doppelte Breite) 1 25 om Breite. Von Offiziers tuchen sind keine Muster cinzusenden. Die Muster sind an der Seite der Leiste mit einem gut befestigten Papier- oder Pappzettel zu versehe», auf dem der Name, Wohnort und Straße des Eigentümers, Stoffbezeichnnng (Dessin) mit deutlicher Schrift vermerkt sind. 8 8. Den Meldepflichtigen wird euchfohlen, das Zeugnis eines staatlichen Material-Prüfung-, Amtes oder einer unter behördlicher Aufsicht stehenden Prüfungsstelle (Konditionieranstalt), die zur Führung eines Amtssiegels berechtigt ist, beizufügcn, da hierdurch eine schnellere Be arbeitung und, Erledigung der Meldungen (Uebernahme seitens der Militärbehörde oder Freigabe) ermöglicht wird. Die Zeugnisse haben folgende Punkte zu enthalten: a) Bezeichnung des Stoffes, b) Fadeneiustellung in Kette und Schuß auf 1 yckom, c) Reißfestigkeit in Kett- und Schußrichtung in Kilogramm (Versuchsstreifen 9 om breit doppelt zusammengelegt und 30 om freie Länge zwischen den Klappens ck) Dehnung in Prozenten, s) Gewicht auf 1 qckom, k) Material unter Feststellung des Anteils tierischer und pflanzlicher Spinnstoffe. 8 9. Meldescheine und Muster sind getrennt au das Wollgcwcrbcmeldcamt des Königlichen Kriegsulinistcrinms Berlin LIV. 48, verlängerte Hedemannstraßc Nr. 11 vorschriftsmäßig ausgefüllt bis zum 31. Mai 1915 einschl. einzureichen. PrüfungSzcugnisse mit ange siegeltem Muster können bis 15. Juni 1915 uachgelicfert werden; dies ist im Meldeschein anzugebcn. Alle Anfragen, welche die vorliegende Verfügung betreffen, sind in gesonderte» Briefumschlägen an das Meldeamt zu richten. 8 10. Jeder Meldepflichtige hat ein Lagerbuch cinzurichtcn, aus dem jede Aeu'oerung der Vorratsmcngei, und ihre Verwendung ersichtlich sein muß. Zur Ermittlung richtiger Angaben werden im Auftrage des Kriegsministeriums Be au,te der Polizei- und Militärbehörden die Vorratsränine untersuchen und die Bücher der zur Auskunft Verpflichteten prüfen. Dresden. - - ' den 14. Mai 1915. Leipzig, Stellv. Generalkommando X». A.rK. Der kommandierende General von Broizem. Stellv. Generalkommando XIX. A.-K. Der kommandierende General von Schweinitz. Stlmtl«iW ktr. WMWM MlMh« N) MMWi ßr RiNMe. Nachstehende Verfügung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Jede lleber- tretung (worunter auch verspätete oder unvollständige Meldung fällt) sowie jedes Anreizen zur Uebcrtretuug der erlassenen Vorschriften wird, soweit nicht nach den allgemeinen Straf gesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach 8 9, Ziffer b oes „Gesetzes über den Belage rungszustand vom 4. Juni 1851" (oder Artikel 4, Ziffer 2 des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand vom 5. November 1912) sowie nach 8 5 der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 (Neichsgesetzblatt, Seite 54) außer mit Konfis kation der Vorräte und Schließung des Betriebes mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark bestraft. Die Verfügung tritt am 15. Mai 1915, mittags 12 Uhr, in Kraft. HerstellungSverbot. 8 i Die Herstellung von Militärtuchen, d. h. Woll- oder Halbwollgeweben irgendwelcher Art und Farbe, die zu Uniforinbckleidungsstückcn für Offiziere oder Mannschaften in Be tracht kommen können — im nachstehenden kurz Militürtuche genannt — ist nach dem 15. Mai 1915 verboten. Die bis zum 15. Mai 1915 in der Weberei auf Stühlen einge richteten und auf Bäumen vorbereiteten Ketten dürfen bis spätestens 30. Juni 1915 abge webt werden (in den Meldescheinen als „roh" aufzuführen). Fcrtiggewebtc Militürtuche müssen bis spätestens 31. Juli 1915 appretiert sein. Soweit dies in der eigenen Fabrik oder in der derzeitigen Lagerstelle nicht möglich ist, müssen die Waren nach endgültiger Fertigstellung an die in dem Meldeschein angeführte Lagerstelle zurückgcführt werden. Ist dies untunlich, muß die neue Lagerstelle dem Melde amt «„gezeigt werden. 8 2. Nach dem 15. Mai 1915 ist die Herstellung von Militärtuchen auf Grund alter Licferungsvertrüge nur solchen Fabrikanten gestattet, die bereits unmittelbare Aufträge haben: a) b) e) ck> v) !n Lu ans 5. * n NW örd^ r tritt M r »erd. )ier- Riesaer G Tageblatt «8. Ja-rg. .1-110. ««v A«r»rg»r (Etbedtatt m- Zvyktzer). Amtsötatt "LA- flk die König!. Amtshauptmannschaft Großenhain, das König!. Amtsgericht und den Rat der Stadt Riesa, sowie den Gemeinderat Gröba. Sonnabend, IS. Mai 1915, abend»
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