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Frankenberger Nachrichtsblatt und Bezirksanzeiger : 24.06.1875
- Erscheinungsdatum
- 1875-06-24
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1786996049-187506242
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1786996049-18750624
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1786996049-18750624
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungFrankenberger Nachrichtsblatt und Bezirksanzeiger
- Jahr1875
- Monat1875-06
- Tag1875-06-24
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W . - -—- — 7^'^ 74 Donnerstag, dm A Mi 187S. FrallkmdtMr Wrichtsblatt und Amtsblatt des König!. Gerichtsamtes und des Stadtrathes zu Frankenberg. « Erscheint wöchentlich drei Mal. Vierteljährlich Marl. Zu beziehen durch alle H-tchhandlungen und Post - Expeditionen. Verordnung, die Einziehung der Königlich Sächsischen Kaffenbillets der Creation vom Jahre 1887 betreffend. Nachdem bereits ein Theil der aus Grund des Gesetzes vom 2. März 1867 (S. 53 veS Gesetz, und Verordnungsblattes v. I. 1887) nach Höhe von 12 Millionen Thaler — 36 Millionen Mark ausgegebenen Königlich Sächsischen KaffenbtlletS durch Jnnebehaltung bei einigen größeren Kaffenstellen auS dem Verkehre zurückgezogen und vernichtet worden ist, so wird nunmehr zu Ausführung der Bestimmung in § 2 deS ReichögesetzeS vom 3V. April 1874, die Ausgabe von Reichskassenscheinen betreffend, wegen gänzlicher Einziehung und Vernichtung jener BilletS Folgendes verordnet und bekannt gemacht: § I. Sämmtliche, noch im Umlaufe befindliche KassenbilletS der Creation vom Jahre 1867 find in der Zeit von jetzt ab biS Gäbe -iefeS JahreS bei der Finanzhauplkaffe allhier oder bei der Lotterie-Darlehnökaffe zu Leipzig zur Einlösung zu bringen. 8 2. Die vorgedachten KassenbilletS können bis Ende dieses JahreS nach wie vor zu Zahlungen an alle SiaalSkaffen verwendet werden. Die Staatskassen haben aber dergleichen KassenbilletS schon von jetzt ab nicht weiter auSzugeben, sondern «Mweder unter den Geldab- lieferungen an die Centralkaffen mit einzusenden, oder bei den in 8 l bezeichneten EinlösungSkaffen unmittelbar UD^üsetzen. Nach Ablauf dieses JahreS dürfen sie dergleichen BilletS nicht weiter in Zahlung annehmen. 8 3. ES wird Vorbehalten, nach Ablauf der in 8 1 festgesetzten Frist einen Präclufivtermin, von welchem ab alle bis dahin nicht ein gelöste KassenbilletS der Creation vom Jahre 1867 als gänzlich werthloS zu betrachten find, festzusetzen und öffentlich bekannt zu machen. 8 4. Die nach den vorstehenden Bestimmungen «ingezogenen KassenbilletS werben von Zeit zu Zeit öffentlich vernichtet werden. Jngleichen wird daS nach 8 2 deS Gesetzes vom 2. März 1867 an dir Staatsschuldenkaffe abgegebene Reservequantum an dergleichen KaffenbilletS im Betrage von 6 Millionen Thaler — 18 Millionen Mark, einschließlich der inmitirlst von dieser Kaffe eingetauschten defekten BilletS, alSbald zur öffentlichen Vernichtung gebracht werden. Dresden, den 12. Juni 1875. Finanz-Ministerium. v. Ariesen. v. Brück. An di^ Herren Gemeindevorstände im Bezirke der Amtshauptmannschaft Flöha. Die mit der Einreichung der unter Benutzung deS sub D beigesügten Schemas aufzuftellenden Verzeichnisse der katholischen Glaubens genossen («kr. 8 >7 der Verordnung vom 12. Oktober 1841) noch rückständigen Herren Gemeindevorstände im hiesigen Verwaltungsbezirke wer den an schleunige Erledigung des gedachten Rückstandes andurch mit dem Hinzufügen erinnert, daß I ., bei angesessenen Katholiken neben dem Betrage der Gewerbe- und Personalsteuer auch noch der Reinertrag -eS Grund besitzes anzugeben, 2 ., bei katholischen Ehesrauen protestantischer Ehemänner dann, wenn erstere nicht selbst mit einem Beitrage zur Gewerbe- und Per- sonalkeuer angesetzt find, der Gewerbe- rc. Steuerbetrag deS Ehemannes anzuführen, 3 ., bei Bierbrauern und Branntweinbrennern der Betrag der vorjährigen Bier, oder Branntweinsteuer anzugeben, und 4 ., daS Verzeichnis aus alle katholischen Glaubensgenossen, gleichviel ob sie selbstständig sind oder als Dienstboten oder als Hand- werkSgehilsen im Orte leben, zu erstrecken ist. Flöha, am 17. Juni 1875* Königliche AmtShauptmannschaft. vou Weiffenbach. Q. D . Derzerchnrff der in di. dl. befindlichen katholischen Glaubensgenossen. Laufende Nr. Name. Stand, Gewerbe, Nahrung. Gewerbe- und Personalsteuerbetrag. Reiner des Grundbesi Mark. trag zthum». Ps. Anmerkungen. Mark. Ps. z l ' * An die Herren Gemeindevorstände und Vorsteher selbstständiger Gutsbezirke im Bereiche der AmtShauptmannschaft Flyha. DaS Königliche Ministerium deS Innern hat, um neuerdings entstandenen Zweifeln in Bezug auf die Bestrafung der von Kindern unter 12 Jahren begangenen gesetzwidrigen Handlungen sowohl in Ansehung der Competenz als auch. in Ansehung beö einzuschlagenden Ver fahrens zu begegnen, sich dahin ausgesprochen, daß die von den Polizeibehörden zu verfügenden „Bestrafungen durch die Eltern oder andere Per sonen" ebensowenig wie die Unterbringung d«S KindeS in einer ErziehungS- und Besserungsanstalt als eigentlich« „Polizeistrafe" angesehen wer- den kann, Beides vielmehr unter den Gesichtspunkt eines „BefferungSmittelS" fällt und daher daS Gesetz, daS Verfahren in BerwaltungSftraf- sachen betreffend, vom 22. April 1873 auf Angelegenheiten der obigen Art nicht Anwendung zu leiden hat. In Ansehung de, Competenz hat daS genannte Königliche Ministerium befunden, daß diejenige Behörde, welche «»tretenden Fall» für die Unterbringung in einer ErziehungS- oder BeffrrungSanstalt zu sorgen hat (also in Mittlern und kleinen Städten der Bürgermeister, in Land» gemeinden der Geweindevorstand), sich auch in den'Fällen, wo «ine Bestrafung durch die Eltern oder andere Personen in Frage kommt, der diesfalls nöthigen Verfügung zu unterziehen hat. Bezirk auzeiger.
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