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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 43.1918
- Erscheinungsdatum
- 1918
- Sprache
- German
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-191801008
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19180100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19180100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Seiten 139 und 140 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 11 (1. Juni 1918)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Der "Taylorismus" und die "Standardisation" in der Uhrmacherei
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Redliche Käufer veruntreuten Gutes
- Autor
- Lieske, Hans
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 43.1918 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1918) -
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1918) -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1918) -
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1918) -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1918) -
- AusgabeNr. 6 (15. März 1918) -
- AusgabeNr. 7 (1. April 1918) -
- AusgabeNr. 8 (15. April 1918) -
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1918) -
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1918) -
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1918) -
- ArtikelAnzeigen -
- ArtikelEine ernste Pflicht 81
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 82
- ArtikelDie Luxussteuer 83
- ArtikelDer "Taylorismus" und die "Standardisation" in der Uhrmacherei 83
- ArtikelRedliche Käufer veruntreuten Gutes 85
- ArtikelVorschule der Trigonometrie (7. Fortsetzung) 86
- ArtikelZum Kampfe für den freien Handel 87
- ArtikelWünsche für die Handhabung kriegsrechtlicher Bestimmungen 88
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der ... 88
- ArtikelVerschiedenes 89
- ArtikelVom Büchertisch 89
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 89
- ArtikelAnzeigen 90
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1918) -
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1918) -
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1918) -
- AusgabeNr. 15 (1. August 1918) -
- AusgabeNr. 16 (15. August 1918) -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1918) -
- AusgabeNr. 18 (15. September 1918) -
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1918) 149
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1918) -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1918) -
- AusgabeNr. 22 (15. November 1918) -
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1918) -
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1918) -
- BandBand 43.1918 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. li Die Uhrmacherkunst. 85 parateure, bei denen diese Frage auf der Tagesordnung steht, was sich in den verschiedenen Organen der Körperschaften widerspiegelt. Welcher Vorteil für den Reparateur, welcher, anstatt in einem wahren Wirrwarr von Kalibern zu irren, von denen er jeden Tag neue unter seinen Händen hat, die ihm unbekannt sind und mit denen er sich erst befreunden muss, nur wenige Kaliber, die er von Grund auf kennt und für die ihm alle ge wünschten Furnituren zur Verfügung stehen, zur Bearbeitung bekommt. Das Resultat ist, dass die Reparaturen besser und billiger ausgeführt werden könnten. Man kann als Vorzug für die Herstellung dieser Taschenuhrentypen einen stark ver minderten Verkaufspreis und eine erhebliche Verbilligung der Reparaturpreise Vorhersagen.“ Dazu hätten wir noch einiges zu bemerken, was wir uns vorläufig sparen können. Der Verfasser schliesst dann, indem er allen dahin gerichteten Wünschen der Uhrmacher eine freund liche Perspektive eröffnet, mit folgenden Worten: „Die Standardisation der Uhrmacherei wird sich, glauben wir, ernstlich bei uns durchsetzen. Auf wirtschaftlichen, in- ^ dustriellen und kommerziellen Gebieten, wie auf den anderen auch, ist aber eine langsame, gereifte, durchdachte, durch gearbeitete und frei besprochene Entwicklung in ihrem End erfolge wertvoller als eine schnelle Umwälzung.“ Redliche Käufer veruntreuten Gutes. (Eine kriegszeitgemässe Aufklärung.) Von Dr. Hans Lieske, Leipzig. Die Höhe des Umsatzes gestohlener oder unterschlagener Waren ist aus den herrschenden Zeitverhältnissen leicht erklärlich. Die Diebsgelüste werden, abgesehen von einer gelockerten Ueber- wachung, gereizt von der sicheren Erwartung, für das Gestohlene Phantasiepreise zu erhalten. Bei dem brennenden Mangel oder der schweren Erschwinglichkeit fast aller Artikel des täglichen Bedarfs aber sieht sich der Käufer bewogen, ohne genauere Prüfung der Ware und namentlich der Person des Veräusserers alles Gebotene für jeden halbwegs annehmbaren Preis sofort gegen bar zu erstehen, nur um die Gelegenheit zur Befriedigung brennender Bedürfnisse am Schopfe zu fassen, ehe ihm ein anderer dabei zuvorkommt. Infolgedessen werden jetzt tagtäglich Berge unredlichen Erwerbs veräussert. Deshalb geht die schon zu Friedenszeiten bedeutsame Frage, ob der redliche Käufer solch veruntreuter Dinge das Gekaufte wieder herausgeben muss, gegenwärtig jedermann an. Da aber das Gesetz hierauf in nur schwer verständlicher Sprache ant wortet, möge die Rechtslage an den herkömmlichsten Fällen des täglichen Lebens veranschaulicht werden. Ein Einbrecher hat um mehrere tausende Mark Stoffe er beutet. Von vertrauenerweckendem Aeusseren, bietet er einem Geschäftsmanne unter glaubhafter Darlegung einer angeblich lauteren vorteilhaften Erwerbsquelle die Stoffe zu massigem Preise an, so dass der Kaufmann das Angebot ohne Zögern annimmt, den geforderten Betrag dafür erlegt und die Stoffe behändigt erhält. Wenige Stunden später aber erscheint ein Kriminalbeamter bei ihm, klärt ihn über den Sachverhalt auf und verlangt Herausgabe des erworbenen Diebsguts, damit es seinem Eigentümer wieder zugestellt werden kann. Ist nun der Kaufmann gezwungen, die Stoffe abzuliefern, obschon er sie in gutem Glauben erstand und einen angemessenen Betrag dafür zahlte? Jawohl, er ist zur Wiedergabe verpflichtet. Denn man erwirbt an Sachen, die dem Eigentümer gestohlen werden, oder die ihm verloren gingen oder sonst abhanden ge kommen sind, niemals Eigentum. Kurz, solange der Eigentümer dem Besitz an den Sachen nicht freiwillig aufgab, können sie regelmässig nicht von anderer Seite zu Eigentum erworben werden; auf der Freiwilligkeit oder Unfreiwilligkeit der Besitz aufgabe ruht also der entscheidende Nachdruck. Der Besucher einer Gastwirtschaft, der seinen Ueberrock oder seinen Stock neben sich an einen Kleiderhalter hängt, will den Besitz an dem Mantel oder dem Stocke gewiss nicht aufgeben. Werden ihm die Sachen von einem Paletotmarder entwendet, so muss deshalb ein Käufer der Sachen dieselben dem Eigentümer zurückerstatten. Wie steht’s dann aber mit der Unterschlagung? Angenommen, es leiht jemand einem Bekannten auf einige Tage eine Schreib maschine; der Bekannte aber unterschlägt sie, sofern er sie sofort um 200 Mk. an einen gutgläubigen Käufer veräussert. Hier hatte der Eigentümer der Schreibmaschine den Besitz daran offenbar freiwillig aufgeben, denn der Besitz an der Maschine ist ja mit vollem Einverständnisse des Eigentümers auf den die Maschine entleihenden Bekannten übergegangen. Die Folge davon aber ist die, dass der Käufer die Schreibmaschine nicht herauszugeben braucht. Bei Unterschlagungen wird also von Rechts wegen ein Zwang des redlichen Erwerbers eines unter schlagenen Gutes zur Herausgabe fortfallen. Ausnahmen sind freilich, wie folgender Fall leicht erklärt, auch hier denkbar. Denn gesetzt, ein Reisender verliert unterwegs eine Aktenmappe, die einige Stunden später ein junger Mensch findet. Bei dem hohen Lederpreis vernichtet der unredliche Finder den für ihn wertlosen Inhalt der Mappe und verkauft die Mappe selbst um 30 Mk. an einen gutgläubigen Erwerber; er begeht also eine Fundunterschlagung. In diesem Falle musste, sobald die Sache ruchbar und der Eigentümer bekannt wurde, der Käufer die Mappe, ohne Ent schädigung für seinen Verlust verlangen zu können, dem Eigen tümer wiedergeben Denn der letztere hatte die Mappe ja ver loren, den Besitz daran also nicht freiwillig, sondern ganz gegen seinen Willen eingebüsst. Ziehen wir schliesslich eine sich in diesem Kapitel weiter leicht ergebende Möglichkeit an einem Beispiele in den Kreis unserer Betrachtung. Der Dieb stiehlt dem Händler Schulze eine Nähmaschine und verkauft sie. Käuferin ist eine Schneiderin Voigt, welche die Maschine um 200 Mk. ersteht. Kurze Zeit danach verkauft sie die Maschine weiter um 230 Mk. an eine Freundin Fricke. Fräulein Fricke bleibt aber auch nicht lange Besitzerin, sondern veräussert die Maschine ihrerseits für 240 Mk. an den Schneider meister Block und Block verkauft sie schliesslich für 260 Mk. an einen Fabrikanten Eberhard. Nun wird der Diebstahl auf gedeckt und der gegenwärtige Besitzer der Nähmaschine in der Person des Fabrikanten Eberhard ermittelt. Da erheben sich zwei Fragen. Es ist nämlich zunächst wissenswert, ob Eberhard die Maschine herausgeben muss, trotzdem sie auf dem Wege in seinen Besitz schon durch die Hände einer langen Reihe gut gläubiger Käufer gegangen ist. Diese Frage ist zu bejahen. Eberhard hat also dem Eigentümer ohne Entschädigungs ansprüche die Maschine zu verabfolgen. Gesetzt nun aber, die Maschine sei bei Eberhard zugrunde gegangen, also etwa ver brannt. Kann der rechtmässige Eigentümer Schulze nun etwa von den früheren Käufern Voigt, Fricke oder Block Rück erstattung der von ihnen einkassierten Kaufpreise verlangen? Nein! Denn wer Gestohlenes gutgläubig erwirbt und dem Diebe den angemessenen Preis zahlt, ist von jeglicher Haftung frei, sobald er die Sachen verkauft hat, bevor der Eigentümer einen Herausgabeanspruch gegen ihn erhob. In allen diesen Fällen aber bleibt erst Voraussetzung, dass der Erwerb des vom Ver käufer Veruntreuten mit reinem Gewissen geschah. Denn sonst liegt Hehlerei vor. Ein Hehler aber wird nimmermehr jemals Eigentümer des unredlich Erworbenen?
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