Delete Search...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,4
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028056Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028056Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028056Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 115. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-04-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll111. Sitzung 3035
- Protokoll112. Sitzung 3063
- Protokoll113. Sitzung 3093
- Protokoll114. Sitzung 3125
- Protokoll115. Sitzung 3147
- Protokoll116. Sitzung 3189
- Protokoll117. Sitzung 3221
- Protokoll118. Sitzung 3259
- Protokoll119. Sitzung 3285
- Protokoll120. Sitzung 3341
- Protokoll121. Sitzung 3367
- Protokoll122. Sitzung 3395
- Protokoll123. Sitzung 3427
- Protokoll124. Sitzung 3457
- Protokoll125. Sitzung 3485
- Protokoll126. Sitzung 3509
- Protokoll127. Sitzung 3541
- Protokoll128. Sitzung 3577
- Protokoll129. Sitzung 3611
- Protokoll130. Sitzung 3643
- BandBand 1845/46,4 -
- Links
-
Downloads
- Download single page (JPG)
-
Fulltext page (XML)
rwthwendig. Einem solchen Eigentümer kann man die Zeit schrift nicht so ohne weiteres entziehen. Die Clausel deS Widerrufs kann aber nicht als alleiniger Grund der Concrf- fionöentzichung gebraucht werden, vielmehr müssen die §. 26 der Preßverordnung bezeichneten Umstände eingstreten sein. ES heißt auf Seite 187, dem Herausgeber des Echo vom Hoch, walde sei noch die besondere Bedingung gestellt worden: „sich aller und feder politischen Nachrichten und Artikel gänzlich zu enthalten." Ich gestehe, ich muß es bedauern, daß eine solche Bedingung einem Tageblatts, einem Volksblatte überhaupt gestellt wird. Mit welchem Inhalte sollen Wolksblätter die Leser unterhalten, wenn sie nicht irgend wie in das weit um fassende Gebiet der Politik eingreifen dürfen? Es kann un möglich der Wunsch des Ministeriums sein, das Volk mit Anekdoten und Romanen zu unterhalten, wie dies früher leider allzu häufig der Fall war. Seite 188 des Berichts heißt es: „daß die Redaction eine gemeinschädliche Richtung verfolge." Was gemrinschädlich sei, wird in letzter Instanz von der An> ficht deS Ministeriums oder des betrcffrnden Geheimen Regie- rungsraths, welcher die Preßangelegenheit zu besorgen hat, ab hängen. Ist daselbst, was dir kirchlich-religiösen Angelegen heiten anlangt, dis orthodoxe, pietistischeodermystifche Richtung vorherrschend, so wird das Rationale als gemeinschädlich bezeich net werden. Ist in politischen Dingen ein abgeschlossenes System vorhanden, so wird Alles, was über das System hinaus geht, für gemeinschädlich erachtet werden. ES ist dies ein Ausdruck, unter den sich nöthigrnfalls alles Mißbrliebige brin gen läßt. Es wird ferner auf Seite 188 des Berichts gesagt: „durch Ausscheidung des insonderheit für ein derartiges Volks blatt Unzulässigen". Es will damit gesagt werden, in andern Blättern werde der Stoff zwar zulässig sein, aber für ein derartiges, für die niedern Volksclassen geschriebenes Blatt ist eS nicht zulässig. Ich habe geglaubt, daß Wolksblätter deshalb eine Wohlthat für das Volk seien, weil sie dasselbe in Dingen unterrichten, welche der Schulunterricht nicht umfaßt. Wie soll der Handwerker, wie soll der Landmann, wie sollen dir Volksclassen, welche nur die gewöhnliche Schulbildung er langt haben, sich mit den staatlichen Einrichtungen vertraut machen, wenn sie es nicht durch die Tagespresse können? Sie können sich nicht systematische Werke anschaffen, sie können nicht Rotteck's Stsatslexicon kaufen, wie die höher Gebildeten und Bemittelten, um die für jeden Staatsbürger erforderlichen Kenntnisse vom Staate und der Verfassung sich zu verschaffen. Für solche Wolksblätter sollte man daher mehr Spielraum in der Besprechung politischer Angelegenheiten gestatten. Die Deputation Hst Seite 188 hervorgehoben, daß das Ministe rium aus dem Grunde, weil gewisse, zur Censur gebrachte, aber nicht gedruckte Artikel Anstößiges enthielten, die Conces- fion entzogen habe. Die Beleuchtung der Deputation ist aber so schlagend und so richtig, daß sie wohl die Anerkennung der ganzen Kammer finden wird. Will man deshalb, weil ein Aufsatz zur Censur gebracht, aber nicht zum Druck gelassen wird, ein ganzes Blatt unterdrücken, so verläuft man sich zur baaren Willkür. Seit« 190 heißt es endlich: „Klinkicht fei nicht der Mann, um ihm ferner die Redaction einer Zeitschrift zu überlassen." Da materielle Gründe zur Unterdrückung des Echo vom Hochwalde nicht ausreichten, hat man zu von der Person hergenommenen seine Zuflucht nehmen müssen, was ich sehr zu bedauern habe. Was die Unterdrückung der „Sonne" anlangt, so heißt «S Seite 196 des Berichts: „daß der Stadtrath Zusig in Chemnitz, ein vielseitig gebildeter und freisinniger, doch nicht zu nachsich tiger Mann, Sensor war, aber sehr bald entlassen worden ist." Ich weiß nicht, meine Herren, ob Ihnen die Persönlichkeit die ses geehrten Mannes bekannt ist? Nach dem, was ich über ihn gehört habe, ist er ein hochbejahrter Mann im öffentlichen Dienste, der fern von Parteirücksichten steht. Nun enthält zw.:r §. 12 der Preßverordnung vom 5. Februar 1844 di« Be stimmung, daß untaugliche oder fahrlässig befundene Sensoren entlassen werden können; allein hier ist eine merkwürdige Gradation vorhanden. Zeisig wurde untauglich und fahrlässig befunden und dasBlatt dem Amtshauptmann Brückner zuChem- nitz, einem Staatsbeamten, welcher präsumtiv die größte Vor sicht angewendet haben wird, zur Censur übertragen. Bald aber wurde das Blatt auch dsrCensurdesAmtshauptmanns Brückner entnommen und dem Advocaten Weitert in Zwickau, als Central- censor, übertragen, derselbe fand es aber sehr bald unmöglich, den Anforderungen des Ministeriums zu entsprechen, und gab von freien Stücken die Censur des Blattes auf. Nun ging die Cmsur an den Magister Würdig über; er konnte abcr den stren gen Anforderungen des Ministeriums ebenfalls nicht genügen. Das Blatt wurde unterdrückt. Es sind Instructionen für .die Sensoren vorhanden, aber sämmtlicheEensoren genügten den Anforderungen des Ministeriums nicht. Nach Seite 197 wird in einer Verordnung des Ministeriums gesagt: „es sei weit ent fernt, irgend wie der freien Besprechung unnöthige Fesseln anlegen zu wollen." Ich bin in der That erstaunt, wie man sich dieser Ausdrücke hat bedienen können. Ich weiß mir es nicht zu erklären, ob der Satz als Ironie zu nehmen, oder ernst lich gemeint sei. Diese Sprache erinnert mich an die Ausdrucks weise gewisser Negierungen, welche mitihrenAusdrücken allemal das Gegentheil von dem sagen wollen, was in den Ausdrücken enthalten ist. In Frankreich sind derartige Beispiele in neuerer Zeit auf die auffälligste Weise vorgckommen. Es ist dies ein Verfahren, welches dem Jesuitismus nahe kommt, wo als oberster Grundsatz gilt: der Zweck heiligt die Mittel. Es ist zu bedauern, wenn eine solche Sprache nur der Deckmantel anderer Absichten sein soll, als welche im Ausdrucke enthalten sind. Heißt es Seite 198: „namentlich hätten die Besprechungen der vorseien- den und bereits stattgefundenen Landtagswahlen Veranlassung zurConcessionsentziehung gegeben," so frage ich Sie, meine Her ren, für was kann sich das Volk am meisten interessircn? Sind es nicht gerade die Landtagswahlen, welche ein allgemeines In teresse für das Volk haben? und von Seiten deS Ministeriums ist dies als ein Grund der Concesflonsentziehung benutzt worden! Darf nicht mehr über öffentliche Acte eines Volkes geschrieben
- Current page (TXT)
- METS file (XML)
- IIIF manifest (JSON)
- Show double pages
- Thumbnail Preview