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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 65. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-07-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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schränkt gewesen, so kann er nicht mehr verlangen, als daß ihm nun das Deputatholz in Geld gewährt werde. Würden andere Grundsätze angenommen, so wäre zu fürchten, daß, wo noch ein solches Pfarrholz vorhanden ist, dasselbe bald von der Oberfläche der Erde verschwinden würde, und dann konnte der Fall eintreten, daß am Ende die Zinsen nicht einmal zu Deckung des Deputatholzes für den Inhaber des Pfarrlchns hinreichen würden, woraus wiederum Beschwerden für die Eingepfarrten entstehen würden. Noch muß ich mir eine Be merkung erlauben, die sich auf etwas Formelles bezieht. Wenn ich recht verstanden habe, ist in dem Berichte enthalten, daß die Deputation glaube, die Petition sei nicht zu berücksichtigen, weil sie noch nicht an die in evangeliois beauftragten Staats minister gelangt fei. Das scheint mir nun nach Z. 118 der Landtagsordnung nicht im Einklang zu stehen, wo nur von dem betreffenden Ministerialdepartement die Rede ist, bis wo hin eine Beschwerde gelangt sein müsse. Ist nun in dem einen Falle diese Regel als feststehend giltig, so muß es auch in dem andern hinreichend sein, daß der Petent bis an daß betreffende Ministerialdepartement gegangen ist. Außerdem müßte hier stehen, daß auch noch nachzuweisen sei, daß ein Beschwerde führer sich an das Gesammtministerium gewendet habe. Vicepräsident v. Carlowitz: Der letzte geehrte Sprecher bemerkt, es würde eines Antrags der Deputation gar nicht be dürfen ; denn wie es zu halten, sei hier allgemein Rechtens. Darauf entgegne ich eben, daß wir einen Fall der Art schon in der Gesetzgebung berücksichtigt finden. Es ist nämlich das Verhältniß geregelt worden, in dem ein Geistlicher sich befindet, wenn durch Windbrüche das Pfarrholz niedergeworfen wird. Bedürfte es nur des gemeinen Rechts, so wäre eine Entscheidung dieser Art ebenfalls überflüssig. Ist sie es aber nicht gewesen, so sollte ich glauben, müßte auch füglich eine Bestimmung da rüber gegeben werden können, wie es in Bezug auf die Zinsen des Kapitals zu halten sei, welches durch Ausrodung des Pfarr- Holzes gewonnen wird. Die Besorgniß hege ich dagegen nicht, daß durch den Antrag der Deputation auf eine schnelle und völ lige Ausrodung der Pfarrhölzer hingearbeitet werde. Das überhaupt liegt weder in der Absicht der Deputation, noch auch in der der Kammer. Denn über die Frage, ob die Pfarrhölzer auszuroden und der Grund und Boden zu andern Zwecken zu verwenden sein werde, wird sich nicht einmal eine gesetzliche Norm geben lassen, sondern es wird dies immer einzig und allein in jedem concreten Falle der Beurtheilung der Behörden nach wie vor anheim fallen müssen. Was zuletzt noch die Form frage anlangt, so sagt die Deputation, sie wolle davon absehen, ob der Petent nicht aus formellen Gründen zurückgewiesen wer den könne. Es unterliegt allerdings keinem Zweifel, daß eine Beschwerde gegen das Kultusministerium an die in evavAelicis beauftragten Staatsminister gerichtet werden könne, und selbst die jenseitige Kammer, an welche dieselbe Beschwerde gleichzeitig eingegeben worden ist, hat diese Ansicht so vollkommen getheilt, daß ihre Deputation sich veranlaßt gesehen hat, den Petenten aus formellen Gründen zurück zu wessen. Wenn dies ihre De- I 65. putation gleichwohl nicht gethan, so geschah dies theils wegen der Wichtigkeit der Sache, theils weil der Antrag der Deputa tion, wenn er auch dec Zustimmung der zweiten Kammer noch bedarf, nicht identisch mit dem ursprünglichen Gesuche des Pe tenten ist. v. Großmann: Denjenigen Herren, welche das Be- dürfniß einer festen Bestimmung leugnen, muß ich noch eine Erinnerung ans Herz legen; einmal in Bezug auf die Matrikel. Es sind nämlich sehr wenig consirmirte und rechtsgültige Ma trikel im Lande vorhanden, die meisten derselben sind nur Nie derschriften aus den Zeiten der Kirchenvisitationen, namentlich aus den Jahren 1576 und 1024. Und so trifft die Voraus setzung nicht zu, daß es solcher Bestimmungen nicht bedürfe. Dann aber kann auch der Usufructuar ohne eine solche ge setzliche Norm an Meliorationen gar nicht denken, sein Verdienst kann höchstens darauf gehen, daß er Schaden und Nachtheil möglichst zu verhüten sucht. Wenn man daher beabsichtigt, die Verwendung solcher Holzkapitale und des Bodens ganz un bestimmt zu lassen und dem, wechselnden Gange der Administra tivjustiz anheim zu geben, so dürste das wohl nicht erwünscht sein. Staatsminister v. Lindenau: In Bezug auf die von Hrn. Bürgerm. Bernhardt gemachte Aeußerung habe ich in der Hauptsache dem beizutreten, was bereits von dem Herrn Vice präsidenten gesagt worden ist. Die Stellung des Gesammt- ministerii und der in evangolicis beauftragten Minister, die der Herr Deputirte aus Freiberg als gleichbedeutend ansieht, ist in Beziehung auf Beschwerden und deren Behandlung eine we sentlich verschiedene. Das Gesammtministerium ist keine Be schwerdeinstanz; indem Beschwerden gegen einzelne Departe mentsministerien nur dann dahin gelangen und erörtert werden können, wenn solche an den König gerichtet und von S. M. darüber der Vortrag des Gesammuninisterii erfordert wird. Die Verordnung vom 7. November 1831 enthält die hierher gehörigen Vorschriften. Ein ganz anderes Verhältniß findet aber zwischen den in ov-mgolwis beauftragten Staatsminister und dem Ministerium des Cultus statt; für letzteres sind jene eine eigentliche Beschwerdeinstanz; selbige sind verpflichtet, alle über das Kultusministerium eingehende Beschwerden zu erörtern und berechtiget, darüber nach ihrem Ermessen zu entscheiden, so daß in dieser Beziehung die evangelischen Minister als eine über das Ministerium des Cultus stehende Behörde anzu sehen sind. Secretair Bürgerm. Ritterstädt: Der letzten Aeuße rung des Herrn Staatsministers kann ich nicht widersprechen, ich halte sie für wahr; allein auf der andern Seite erschien die Aeußerung des Herrn Bürgerm. Bernhard! insoweit begründet, als man Demjenigen, vernicht gerade beabsichtigt, eine Be schwerde über das Kultusministerium zu führen, wohl nicht zumuthen kann, bevor er hier einkommen darf, sich an die in evkwgelicis beauftragten Minister gewendet zu haben. Eben sowenig, wie man in anderer Beziehung fordert, daß Be ¬ ll*
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