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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 30. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-03-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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dem Referentenstuhle aus kaum zu erwarten ist, daß für die selbe Etwas gesagt werden möchte, weil der Herr Referent eine ganz abweichende Meinung hat. Das Gouvernementspatent vom Jahre 1814, welches die positive Gesetzgebung für die vor liegende Frage in Sachsen bildet, kann nach meinem Dafürhal ten aus einem doppelten Gesichtspunkte betrachtet werden. Erst lich kann man es als ein exceptionelles Gesetz betrachten, neben welchem auf das gemeine Recht zu recurriren ist und zweitens als ein allgemeines Gesetz, das die Frage, inwiefern Wildschä den zu vergüten sind, vollständig und erschöpfend behandelt, mithin eben das gemeine Recht ausschließt. Die erste Ansicht hat indem Separatvoto Sr.königl.Hoheit Vertheidigung ge funden , die zweite Meinung geht von der hohen Staatsregie- rung aus; sie ist in den Motiven weitläufig aus einandergesetzt und die Majorität der Deputation ist ihr beigetreten. Für beide Meinungen sprechen jedenfalls sehr wichtige Gründe; al lein mag man sich auch dieser oder jener Ansicht zuwenden, so viel ist jedenfalls gewiß, daß dieses Gesetz als eine Ausnahme, als eine Abweichung von dem gemeinen Rechte streng zu inter- pretiren ist. Diese strenge Interpretation wird aber bei der zweifelhaft gewordenen Bestimmung, ob in der §. 7 des Gou vernementspatents von 1814 unter dem Ausdrucke „Wild" auch Rehe zu verstehen seien, durch die in den Motiven ange führten speciellen Gründe unterstützt. Es heißt nämlich da selbst: „1) Die Anordnungen vor Erlassung des Patents sicherten nur eine Vergütung der durch Hoch- und Schwarzwild verursachten Schäden zu, bezeichnen nur die durch diese Thier gattungen verursachten Schäden als Wild-Schäden. 2) Bei der Bestätigung jenes Patents sei der Gesetzgeber nach dem Gutachten der Landesregierung von der Ansicht ausgegangen, es werde durch das Patent in Ansehung der Frage: was Wild schaden sei? gegen früher etwas nicht geändert; 3) dies gehe insbesondere auch daraus hervor, daß das Geheime Finanz collegium in dem gleichzeitig erlassenen Generale vom 19. Ja nuar 1818 und dem beigefügten Schema nur des Roth- und Schwarzwildprets Erwähnung gethan. 4) Unter dem Aus druck: „das Wild" werde nach dem technischen Sprachge brauch nicht jede Gattung jagdbarer Ttziere, sondern iu specis Hochwild, zu welchem bis zum Jahre 1717 auch das Schwarz wild gehört, verstanden, und daß man hier nicht die generelle, sondern die spccielle Bedeutung vor Augen gehabt habe, scheint schon aus dem vorgesetzten Artikel hervorzugehen." Diese Gründe scheinen allerdings von großer Wichtigkeit zu sein und ich erlaube mir zu dem zweiten derselben eine kurze Bemerkung. Es scheint bei Auslegung des Gouvernementspatents weniger auf diejenige Absicht anzukommen, welche bei Abfassung dessel ben zum Grunde gelegen hat, als auf die, welche bei Bestäti gung jenes Patents nach Rückkehr Sr. Maj. des Königs er weislich stattfand. Bekanntlich wurden vor Bestätigung die ses Patents die Behörden über den Inhalt desselben zur Be gutachtung aufgefodert und die Landesregierung sprach sich in ihrem damaligen Gutachten darüber dahin aus, daß dieses Patent den frühern landesherrl. Verordnungen angemessen sei. Wenn nun jene Verordnungen einen andern Wildschaden, als den von Hoch- und Schwarzwildpret verursachten, nicht annah men, sondern blos diesen zur Vergütung geeignet fanden, so scheint daraus hervorzugehen, daß man bei der Bestätigung je nes Patents allerdings von der Ansicht ausgegangen sei, es würde künftighin nur der Schaden von Hoch - und Schwarz wild gesetzlich zu vergüten sein. Wenn nun unter diesen Um ständen das Patent blos aufHoch- und Schwarzwild anzuwen den ist, diese Wildgattung aber in der gegenwärtigen Zeit bei uns so selten ist, daß man sie in der Thar mehr in den Natu ralienkabinetten als in der freien Natur suchen muß, so könnte hiernach das Patent fast nicht in Anwendung kommen. Dagegen würde man in Bezug auf andere Wildschäden auf das gemeine Recht zu recurriren haben, eine Ansicht, die vorzüglich dem Sepa ratvoto Sr.königli Hoheit zum Grunde liegt; allein soviel auch diese Ansicht in der Theorie für sich zu haben scheint, so muß ich doch aus praktischen Gründen von derselben absehen und der von der hohen Staatsregirrung aufgestellten Ansicht mich zu wenden. Nach dem Grundsätze des gemeinen Rechts und der Ansicht des hochgestellten Vorstandes unserer Deputation würde nämlich alles auf die Entscheidung der Frage ankommen: ist ein übermäßiger Wildftand vorhanden oder nicht? Allein, meine Herren, einmal glaube ich, daß überhaupt in Sachsen ein unverhältnißmäßigrr Wildstand nicht leicht zu finden sein möchte, andererseits ist auchdiese Frage schwer zum Nachtheil deS Jagd berechtigten zu entscheiden. Die Ermittelung eines unverhält- nißmäßigen Wildstandes kann nur durch Techniker, durch Jagd verständige geschehen; allein das Wild läßt sich nicht zählen, es wechselt häufig seinen Standort und kann auch durch Ab schießen , durch Verscheuchen von der Besichtigung vermin dert werden. Was würde nun von dem Vorschläge Sr. königlichen Hoheit die Folge sein? Keine andere, als daß durch diese Bestimmung mannichfaltige Processe hervorge rufen werden würden. Wäre nun auch bei diesen Rechts streitigkeiten aus den angeführten Gründen nur selten eine Ent scheidung zum Nachtheil der Jagdberechtigten zu erwarten, so werden doch oft die Proceßkosten, wie bisher der Fall schon vor gekommen, das Klageobject um das Zehn - und Zwanzigfache übersteigen, diese Kosten werden aber in der Regel nach den an genommenen Grundsätzen compensirt und endlich leidet dabei der Jagdberechtigte eben so sehr als der Jagdleidende. Aus diesem vorzüglich praktischen Grunde werde ich für die Vorlage der hohen Staatsregierung stimmen, welche die Verbindlichkeit zum Wildschadenersatz auf eine sichere, leicht erkennbare Basis zurückführt, unter der Voraussetzung, daß alles Recurriren auf das allgemeine Recht abgeschnitten ist. Ich bin besonders hierbei noch durch die Ueberzeugung geleitet worden, daß nach meinen Erfahrungen der von Rehen an Feldfrüchten verursachte Schaden sehr gering ist, und also nur sehr unbedeutende Schä- denansprüche gemacht werden können. Ehe ich meinen Vor trag schließe, sei mir noch erlaubt, einige Bemerkungen zu dem Separatvoto des Herrn Domherrn v. Schilling zu machen; ich verwahre mich jedoch im Voraus, daß diese Bemerkungen
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