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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 31. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-03-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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wird, am Ende dahin kommen, die Rehe sämmtlich niederzu schießen, wie es jetzt mit dem Hochwild der Fall gewesen ist. Dagegen fürchte ich auf der andern Seite nicht so sehr viel für die Iagdbesitzer von etwaigen Klagen wegen mißbräuchlicher Be nutzung des Jagdrechts. Einmal wird dieser Beweis nicht leicht zu führen sein, und wenn er dennoch unternommen wird und nicht vollständig geführt wird, so dürften wohl auch in der Regel die Kosten auf den fallen, der den Proceß angefangen hat, da nach den neuerlich aufgestellten Grundsätzen die Kosten nicht leicht cvmpensirt werden können. Sind einmal ein Paar solche Proteste unglücklich ausgefallen, so werden wohl ins künftige Advocaten und Parteien sich hüten, solche Proteste wieder anzufangen. Daher besorge ich aber auch von der an dern Seite nicht, daß die Jagdberechtigten diese Bestimmung zu ihrem eignen Nachtheile zu weitausdchnen werden; denn auch für sie müssen dergleichen Processe unangenehm sein, deren Aus gang doch nicht immer mit Bestimmtheit zu übersehen ist. Es scheint mir, als würde dieser Grundsatz nach und nach dahin führen, daß ein mäßiger Wildstand überall gehalten werde. Schließlich erlaube ich mir noch, einem Einwurfe zu begegnen, der mir gemacht wurde. Es ist von dem Herrn Grafen v. Hohenthal geäußert worden, als sei ich von einer falschen Prä misse ausgegangen, wenn ich einen übermäßigen Wildstand im Auge gehabt hätte. Der übermäßige Wildstand ist keineswegs eine Prämisse, sondern ich bin nur davon ausgegangen, daß ein übermäßiger Wildstand eintreten könnte, und daß für die sen Fall eine Entscheidung gegeben werden müsse. Noch muß ich die Sprüchcollegien in Sachsen in Schutz nehmen; ich glaube, daß sie hier unparteiisch und jederzeit nach dem Grundsätze entscheiden: liat jusiiiis, pereat uruoäus. Wo die specielle Gesetzgebung nicht ausreicht, bleibt nichts andres übrig, als auf das allgemeine Recht zu recurriren. Endlich muß ich noch bemerken, daß ich gegen das Separatvotum des Herrn Domherrn v. Schilling einen neuen Angriff nicht wagen will. Hat dasselbe auch den Ansichten der geehrten Kammer nicht entsprochen, so ist doch gewiß zuzugeben, daß es aus der innersten Ueberzeugung des Herrn Antragstellers hervorgegangen ist, ebenso wie ich das meinige nur aus meiner inner» Ueberzeu gung gestellt habe, und das gebietet in jeder Hinsicht Achtung. Bürgermeister Hü bl er: Um meine Abstimmung sowohl in Bezug aufdas Majoritätsgutachten und die beiden Separat vota, als auch hinsichtlich der gestellten Amendements zu motivi- ren, wollte ich mir nur einige wenige Worte erlauben; ich verspreche aber der Kammer bei der vorgerückten Zeit undbei dem Vielen, was über den Gegenstandschon gesprochen worden, mich der Kürze möglichst zu befleißigen. Blicke ich auf den Gang zu rück, den die Verhandlung über die vorliegende Frage, in Folge der damals eingcgangenen großen Anzahl von Petitionen, bei dem vorigen Landtage genommen hatte, so kann ich nur wün schen, daß die Decision, wie sie im Gesetzentwürfe enthalten ist, Annahme bei der geehrten Kammer finden möge. Vergleiche ich sie mit den beiden Separatvotis, so kommt sie, meinerUeber zeugung nach, dem frühern Beschlüsse der diesseitigen Kammer immer noch am nächsten. Sie laßt, insoweit sie über jenen Be schluß hinausgeht, und namentlich die Verbindlichkeit zum Schadenersätze an Früchten auf dem Felde im Allgemeinen und ohne Beschränkung auf den Fall eines übermäßigen Wildstandes festsetzt, eine Vereinigung mit jener Kammer hoffen. Sie ist, in sofern sie den Begriff von Wildschäden auch auf den durch Rehe verursachten Schaden ausdehnt, geeignet, die billigen Er wartungen der Jagdverpflichteten zu befriedigen; sie schließt sich aber auch der früheren Gesetzgebung am sichersten ay. Ist hierbei in Ermangelung früherer allgemeiner vaterländischer gesetzlichen Bestimmungen, über die Grenzen des Wildschäden- ersatzes, nur auf das Generalgouvernementspatent v. 1.1814, und vorzugsweise auf die jenes Patent bestätigende Verordnung v. 1.1817 zu recurriren, so scheint es mir, was die erste Frage betrifft, ob-eine Entschädigung auch für den durch das Wild in den Waldungen verursachten Schaden nach diesen beiden Ge setzen statt zu finden habe, kaum zweifelhaft, daß dieFrage ver neint werden müsse. Denn könnte auch vielleicht die allge meine Fassung der 7. §. der Gouvernements-Verordnung ein Bedenken in dieser Beziehung anregen, so deuten doch die übri gen Z§. des gedachten Patentes ganz unzweifelhaft darauf hin, daß der Gesetzgeber nur den an den Feldfrüchten verursachten Schaden des Wildes vor Augen gehabt habe. Bliebe übrigens diesen deutlichen Bestimmungen ohnerachtet noch ein Zweifel übrig, so schwindet er jedenfalls durch die landesherrliche Be stätigungsverordnung v. 1.1817, und das ihr zu Grunde lie gende Gutachten der vormaligen Landesregierung, insonderheit aber durch das gleichzeitig erlassene Generale des vormaligen Geheimen Finanzcollegii vom 19. Januar 1818, und das ihm beigefügte Schema, welches ausdrücklich nur von Schäden an den Feldfrüchten handelt und dadurch deutlich ausspricht, daß der Landesherr nur an diese Schäden bei Erlassung der Bestäti gungsverordnung gedacht habe und daß es nicht in seiner Ab sicht gelegen, eine Abänderung der vor Emanirung der Gene ral-Gouvernements-Verordnung in Sachsen gültigen Bestim mungen eintreten zu lassen. Der Herr Referent will nun zwar auf dieses Schema keinen Werth legen, indem er behauptet, es sei das kein Gesetz und dem kann ich nicht widerspreche»; Mein in dem Umstande, daß von der höchsten Verwaltungsbehörde aus dieses Schema säst gleichzeitig mit der Verordnung an alle Unterinstanzen erlassen wurde, scheint doch zu klar zu liegen, daß die höchste Behörde über die Grenzen, von denen der Lan desherr bei Bestätigung der Gouvernementsverordnung aus gegangen war, damals vollständig mit sich einig gewesen und insofern mag jenes Schema Wohl als eine Stütze der Aus legung gelten. Ich übergehe hierbei die sehr triftigen Gründe, die in den Motiven zu dem Gesetzentwürfe unter 1, 2 und 3 für die im Gesetze aufgcnommene Ansicht ausgesprochen und theils aus der Natur des Wildes, theils aus der, vor Erlassung des General-Gouvernementspatents bestandenen Verfassung, theils endlich aus der Annahme einer strengen Interpretation des General-Gouvernementspatents als einer Ausnahme von der allgemeinen Regel geschöpft worden. Was nun aber die zweite
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