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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 31. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-03-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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nichtet es nicht, schützt aber den Grundstücksbesitzer vor Miß brauch. Nur bei Mißbrauch in der Ausübung seines Befug nisses ist der Jagdberechtigte den Grundstücksbesitzern, auf deren Grundstücken er die Jagd auszuüben hat, zum Schadenersatz verbunden. Noch weiter zu gehen, dem Jagdbercchtigtcn auch die Last aufzulcgen, allen und icden, auch durch noch so wenige Rehe an den Feldfrüchten verursachten Schaden zu ersetzen — und was wird dabei nicht alles auf Rechnung der Rehe geschoben werden — z. B. dünne Sqar, Mißwachs, ausgewintertcs Korn, wenn sich auch nur einmal ein Neh Kar darauf blicken lassen — oder etwa den Jagdberechtigren auch die Verbindlich keit aufzulegen, den an den Holzungen oder den durch das klei nere Wildpret verursachten Schaden zu ersetzen, würdeich wider- rathcn müssen, weil von solchen.etwaigen Schaden mit Grund gewiß nicht behauptet werden kann, daß hierdurch die Landes kultur leide oder wohl gar dadurch gehemmt werde, und durch solche Bestimmungen das Jagdrecht vollends-aufhören würde, ein Recht zu sein, vielmehr in eine oft unerträgliche Last verwan delt und sonach, wenn auch indirekt, ein wahrhaft tief verletzen der Eingriff indasEigemhumsrecht herbeigeführt werden würde; — In diesem Sinne ist mein Antrag, ich bitte ihn zur Unter stützung zu bringen. — Bleibt noch Zeit, so erlaube ich mir über die beiden Separatvota vielleicht später noch einige Worte. Präsident v. Gersdorf: Ich frage die Kammer, ob sie das Amendement des Hrn. v. Posern unterstützen wolle? — Erfolgt ausreichend. — Prinz Johann: Glauben Sie nicht, meine Herren, daß ich das heutige Jagdvergnügen noch weirer auszudehyen beab sichtige, noch daß ich Sie mit einer interessanten grammatischen Auslegung über die Bedeutung der Ausdrücke: „Wald, Feld, Iruows und Wirthschaftsverständige" incommodiren wolle. Keineswegs! Zuvörderst muß ich den Corrector machen wegen zweier in meinem Separatvoto befindlicher Druckfehler. Der eine ist schon von dem Herrn Referenten monirt worden und befindet fsich'im Eingänge auf der vierten Zeile, wo es statt „Rechtsschäden" heißen muß: „Nehschäden." Der andere Druck fehler findet sich später aufin meinem Separatvoto; dort kann es nicht heißen „Schweinewild", sondern „Schwarzwild.^ Be merken muß ich dabei, daß diese Fehler wohl jedenfalls von mei ner schlechten Schrift herrührcn, und hier muß ich zuvörderst bemerken, daß ich kein solcher Barbar bin, der nicht wüßte, wie man sich in der edlen Waidmannssprache ausdrückt. Bekennen muß ich aber, daß ich selbst kein großer Jagdliebhaber bin. Dies ist jedoch nicht der Gesichtspunkt, von dem ich bei der Stellung meines Separatvoti ausgegangen bin, sondern es ist der rein juristische. Ich erlaube mir nut mit wenig Worten dasselbe zu unterstützen und die dagegen gemachten Einwande zu widerlegen. Zuvörderst bemerke ich, daß wohl die geehrte Kammer eben so gut wie ich überzeugt sein dürfte, daß es noth-, wendig sei, dieser Sache eine Decision zu geben, weil, wie die Erfahrung gelehrt hat, die Entscheidungen oft vielfach gewech selt haben. Eine solcheTncision kann aber nur dann wahrhaft zum Heile führen, wenn sie juristisch-genügend begründet ist, und nicht Inkonsequenzen und Imparitäten im Gefolge mit sich führt. Mir scheint die Bestimmung des gemeinen Rechts eine wesentlich juristische Begründung für sich zu haben, und ich habe bereits in meinem Separatvoto entwickelt, warum mir die Ansicht der hohen Staatsregierung weder historisch, noch juristisch begründet, noch aus der Natur der Sache hervorge gangen zu sein scheint. Ich halte hier an dem Grundsätze fest: „(s)m jur« suo utitur, ocmini ldcit iusiwlara." Dies scheint die allgemeine Basis zu fein. Allein es steht auch der Grundsatz fest, daß Niemand sein Recht mißbrauchen, es nicht über die Grenzen hinaus ausdehnen dürfe, von welchen bei Er- theilung des Rechtes ausgegangen worden ist. Diesen Grund satz aber hat das Generalgouvernementspatent drrogirt, und zwar auf eine Weise, die in gewisser Beziehung das Recht selbst vernichtet, und ich muß daher die damalige Entscheidung nicht nur Stricte, sondern skrictissime interpreliren, ich muß sie so auslegen, wie sie muthmaßlrch später im Auge behalten wurde, als das Gesetz bei der Rückkehr des Landesherrn erschien, welches jenes Patent bestätigte und in dessen Folge sich die Sache später gestaltete. In dieser Beziehung gestehe ich, daß nur von Schwarz- und Hochwild und nur vom Schaden in den Wäl dern die Rede sein möchte. Wenn ich mich aber nur nach den Grundsätzen des gemeinen Rechts halte, so geschieht das des halb, weil ich glaube, daß die Befolgung der Ansicht der hohen Staatsregierung zu Ungleichheiten und somit zu neuen Be schwerden und neuen legislatorischen Vorschriften führen werde. Man dekike sich den Fall, daß in einem Walde ein übermäßiger Rehstand von dem Jagdbesitzer gehalten wird, wodurch die Waldung selbst, die vielleicht sehr ausgedehnt ist', am meisten Schaden leidet, die Felder aber nur dann und wann einmal heimgesucht werden; hier wird der weit bedeutendere Schaden nicht vergütet, während der unbedeutende vergütet wird. Um gekehrt, wird ein anderer Jagdbesitzer, der sein Recht mäßig ausübt' und keinen übermäßigen Wildstand hält, leicht in den Fall kommen können, dem Feldbesitzer eine nicht unbe deutende Entschädigung zu leisten, während er wirklich unschul dig ist. Hier entsteht eine große Ungleichheit; der Schuldige wird wenig oder gar nichts bezahlen, und der Unschuldige muß bezahlen. Ein solcher Grundsatz wird sich nicht halten, er wird zu neuen Zweifeln Anlaß geben und wieder von Neuem ange fochten werden. Was die praktischen Bedenken anlangt, die meinem Vorschläge entgegengehalten worden sind, so will ich sie nicht ganz für unwichtig erklären. Ich bin jedoch nicht ganz der Ansicht, die der Herr Referent aussprach, daß es näm lich für die Grundstücksbesitzer schwer sei, die Wildschäden zu ermitteln; die Ers hr ng hat das Gegentheil bewiesen, und es sind Ansprüche gemalt worden, die alles Maß übersteigen, cs sind sogar in manchen Kaufbriefen die Wildschaden als Nuz- zungen mit ausgenommen worden. Ich glaube im Gcgentheilz daß gerade durch die neue und gesetzliche Bestimmung, wie sie hier steht, mehr praktische Nachtheile entstehen werden. Die Rehschäden werden sehr bedeutend extendirt werden, und man
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