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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 31. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-03-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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nenen Parteien bewirke, und daß der Richter mit dieser die Verhandlung -über die eigentliche Terminszeit sortftelle, indem außerdem die Termine ausgenommen und dadurch den gehor samen Parteien neuer Zeitverlust und nach Befinden mehre Kosten zur Last Men würden. An eine solche Verlängerung der Terminszeit sind übrigens die Gerichtsbehörden schon ge wöhnt, und das Gesetz selbst enthält Z. 16 Bestimmungen, die den Richter anweisen, auf diesem Wege thunlichst auf Beschleu nigung der Rechtspflege hinzuwirken. Nachlässige Parteien aber haben, wie sich von selbst versteht, keinenAnspruch auf eine solche Verlängerung der Terminszeit. Im Gegentheil ist es nöthig, hier allgemeine Bestimmungen zu befolgen, um mit Sicherheit den Moment zu ermitteln, wo die Contumaz ver schuldet wird. Aber damit erzeugt sich nun auch die Noth- wendigkeit, genauere Bestimmungen zu ertheilen, die dem Rich ter hinlängliche -Überzeugung von dem Eintritt des in der Ci- tation enthaltenen Präjudices, welchem außenbleibende Parteien verfallen, zuführen, zumal, da die Beurtheilung der Contumaz nach Aufhebung der früher angeordneten Ungehorsamsbeschul digung, dem Richteramte ohne vorgängige Anregung der Par teien anheimgegeben ist. Der Glockenschlag bezeichnet nothwendkg den Zeitpunkt, bis zu welchem die Parteien sich anmelden müssen, und also die äußerste Grenze der Kerminszeit für die Nichterschienenen. Da -er Richter die Momente zurBeurtheilung der Contumaz durch seine eigene Anstalt erkennen muß, so ist es nöthig, eine Hand lung einzuführen, .wodurch er die Anmeldung provocirt, auf deren Unterlassung die Folgen der Contumaz stehen, ohne ihn zu nöthigen, sich in jedem Augenblick in der Verhandlung mit den vorgelafsenen Parteien durch die Anmeldung unterbrechen zu lassen. Insofern schien es nothwendig, den allgemeinen Aufruf der geladenen Parteien anzuordnen, welche in Gemäßheit der Citation anwesend sein sollen, wenn gleich deren Vortritt nicht sofort möglich ist. Dieser Aufruf hat zum Zweck, die Außengebliebenen aus- zumitteln und mehr gehört daher auch nicht in das über den Act aufzunehmende Protokoll, als die Bemerkung, wer bei dem um Uhr geschehenen allgemeinen Aufrufe von den Vorge ¬ ladenen sich nicht gemeldet hat. Da es ferner bei diesem Pro teste, wie oben bemerkt worden ist, aus die mündliche Verhand lung abgesehen ist, so kann es zur Ablehnung des Ungehorsams nicht hinreichen,, daß eine Partei in dem Raume der Termins zeit sich angemeldet und dann, bevor die Verhandlungen begon nen, sich wieder entfernt hat, sondern jeder Vorgcladene muß -en Aufruf abwarten, und verfällt außerdem in die Strafe der Contumaz, wenn der Termin nicht, wegen gleichen Ungehorsam des Gegners, für circumducirt zu achten wäre. Referent v. Schilling: Der übrige Theil der Motiven bezieht sich auf die beiden letzten §tz. Das Deputations- gutachten bemerkt: V. Die letzte Decision ist offenbar nothwendig, um die bei -en verschiedenen Gerichten bisher herrschend gewesene Mei nungsverschiedenheit überden Zeitpunkt, von welchem an die eontuwaoia der Parteien in Streitigkeiten über ganz geringe Civilansprüche anzunehmen sei, zu beseitigen; doch glaubt die Deputa tion, daß die hieraufbezüglichen Bestimmungen noch zweckmäßiger sein werden, wenn die Versäumniß am Termine nicht, wie der Gesetzentwurfs. 1 will, erst dann, wenn die Uhr beziehendlich 12 oder 5 ausgeschlagen hat, und bis dahin noch keine Anmeldung der vorgeladenen Partei erfolgt ist, sondern schon dann angenommen wird/ wenn die Uhr diejenige Stunde, welche aufdiein der Vorladung bestimm te zunächst folgt, ausgeschlagen hat, und weder vorher die Anmeldung zum Termine geschehen ist, noch auch bei dem in §.3 des Gesetzentwurfs erwähnten gerichtlichen Aufruf, der nun alsbald nach vollendetem Glockenschlage eintreten würde, annoch erfolgt. Hiernach würde also z. B. eine um 9 Uhr vorgeladene Partei sich am Termine versäumt haben, wenn ihre Anmeldung noch nicht geschehen ist, nachdem die Uhr 10 ausgeschlagen hat, und auch bei dem nunmehr eintretenden gerichtlichen Aufruf un terbleibt. Diese frühere Annahme der Versäumniß am Termin liegt im Interesse sowohl der Gerichte, als auch der Parteien selbst und der von ihnen etwa zugezogenen Sachwalter oder für sie erschienenen Bevollmächtigten, und ist, dem Vernehmen nach, bei einigen Gerichten auch wirklich schon im Gebrauch. Sie liegt im Interesse des Richters, damit dieser, wenn er auf einen und denselben Vormittag oder Nachmittag mehre Termine in dergleichen Rechtssachen, von denen jetzt die Rede ist, ange setzt hat, (was bei den Gerichten in größern Städten, sowie auch bei Patrimonialgerichten auf dem Lande, wo nur von Zeit zu Zeit Gerichtstage gehalten werden, häufig vorkommen muß,) die Zeit auf die verschiedenen an demselben Tage zu expediren- den Geschäfte gehörig zu Vertheilen im Stande sei, und nicht dadurch, daß alle auf eine Stunde des Vormittags vorgelade nen Parteien sich erst um 12 Uhr, und alle auf eine Nachmit tagsstunde bestellten Parteien sich erst um 5 Uhr anmelden, auf einmal mit Geschäften obruirt und in die Notwendigkeit ver setzt werde, sie entweder eiliger und oberflächlicher abzuthun, oder den einen oder andern Termin auf einen folgenden Tag zu verlegen. Aber auch dem Interesse der Parteien selbst ist jene frühere Annahme der Versäumniß entsprechender, damit dir Vorladung derselben auf einen andern Termin so viel als mög lich vermieden werde, und damit nicht z. B. ein um 9 Uhr vor geladener und pünkllich erschienener Kläger bis um 12 Uhr auf den Beklagten warten müsse, und dadurch einen Zeitaufwand habe, der vielleicht mit der Geringfügigkeit des Streitobjects in gar keinem Verhältniß steht. Das nämliche gilt auch von den Sachwaltern und Bevollmächtigten der Parteien. — Finden diese Ansichten Beifall bei der geehrten Kammer, so wird freilich eine, zum Theil jedoch nur geringe, Aendcrung in der Fassung der einzelnen Paragraphen der fünften Decision nothwendig. In dieser Hinsicht schlägt die Deputation fol gende Fassung vor: tz. 1. „Wenn die Parteien zur Verhandlung auf eine be stimmte Stunde des Vormittags oder Nachmittags vorgela den worden, so tritt die Versäumniß am Termin ein, wenn die Uhr diejenige Stunde, welche auf die in der Vorladung bestimmte zunächst folgt, ausgeschlagen hat, und die bis da hin noch nicht geschehene Anmeldung zum Termin auch bei dem nun erfolgten Aufruf der Parteien (§. 3) unterbleibt." §. 2. In dieser §. kann der erste Satz des Gesetzentwurfs wegfallen, da er nach dem Vorschläge der Deputation, daß die Versäumniß am Termin allemal dann eintrete, wenn nach Ablauf einer Stunde, von der in der Vorladung bestimmten Stunde an gerechnet, keine Anmeldung erfolgt, sich von selbst versteht. Es würde demnach diese §. so zu fassen sein: „Die Parteien sind zu einer spätem Stunde, als des Vor mittags II Uhr, und des Nachmittags 4 Uhr nicht zu be stellen."
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