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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 31. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-03-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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§. 3. Hier bedarf nur der erste Satz einer Aen^erung im Sinne der Deputation, und zwar in folgender Maße: > „Sobald diejenige Stunde, welche auf die in der Vorladung bestimmte zunächst folgt, ausgeschlagen hat (Z. 1), ist vom Gericht ein Aufruf der bestellten und noch nicht zur Bechand- lung vorgelassenen Parteien vorzunehmen." Das Uebrige bleibt, wie im Gesetzentwurf., (Staatsminister v. Könneritz verlaßt den Sitzungssaal.) BürgermeisterH üb l er: Ich kann meinerseits der geehrten Deputation für die Modisication, die sie der 5. Decision gege ben hat, nur den aufrichtigsten Dank sagen, und ich würde, wenn es nicht von ihrer Seite geschehen wäre, den gleichen An trag gestellt haben. Er kommt einem wahrhaft gefühlten prak tischen Bedürfnisse entgegen, und ist eben so sehr im Interesse des Richters, als der Parteien, und sonach im Interesse der guten Sache begründet. War es Zweck des Gesetzes vom 17. Mai 1839, in das Verfahren in Streitigkeiten über ganz geringfügige Civilansprüche einen möglichst schnellen Gang zu bringen, so trat die bisherige Ungewißheit über die Dauer der Terminzeit und über den Beginn der Contumaz jenem Zwecke sehr hindernd entgegen. Die vorliegende Decision hat sich nun zwar bemüht, dieses Hinderniß dadurch zu beseitigen, daß sie für die Vormittags geladenen die zwölfte, für die Nachmittags geladenen Parteien die fünfte Stunde als die Zeit des Ablaufes des Lermines und des Eintritts der Contumaz angenommen hat. Allein nach den bisher gemachten Erfahrungen dürfte durch diese Anordnung für die Sache selbst wenig oder nichts gewonnen werden. Es wird dann immer der alte Uebelstand bleiben> daß die Geladenen, statt um 9, 10 und 11 Uhr zu erscheinen, in der Regel sich erst um 12 Uhr, in der letzten StundedesVormittags anGerichtsstelle einfinden. Dadurch wird natürlich nämlich in größer« Städten, wo sich die Masse der Ar beit drängt, der Richter gänzlich außer Stand gesetzt, eine richtige Einteilung seiner Zeit und des Geschäftsganges vorzu nehmen, und die pünktlich erscheinende Partei ist nach wie vor genöthigt zwei bis drei Stunden vergebens auf die säumige zu warten, und dadurch ein Opfer an Zeit zu bringen, was oft größer ist, als der ganze Werth des Streitobjectes. Ich bin der Ansicht, daß diesem schreienden Uebelstande gründlich nur durch den Vorschlag abgeholfen werden kann, den die Deputa tion zu h. 1 gemacht hat, und wornach der Schluß der Termins zeit jedesmal mit dem Schlage der Stunde eintritt, welche auf die in der Vorladung bestimmte zunächst folgt. Man wende nicht ein, daß dieser Vorschlag zu sehr abweiche von den bis herigen Formen unseres Proceßverfahrens, oder wegen der Kürze der Terminzeit eine Gefährde für die Parteien involvire; denn das ganze Gesetz über geringfügige Rechtssachen ist eine von der Nothwendigkeit gebotene Abweichung von den ge wöhnlichen Formen des Processes und nach diesem Gesetze den Parteien ja gestattet, in Behinderungsfällen um Aufschiebung des Termins zu bitten. Ich kann daher in dem Vorschläge weder einen Verstoß gegen die Proceßform, noch eine Gefährde der I. 31. Interessen der Parteien finden. Ich betrachte ihn vielmehr als eine wahre Wohlthat für Alle, die bei Processen in geringfügigen Rechtssachen irgend betheiligt sind, und muß daher dringend wün schen, daß die geehrte Kammer diesen Vorschlag zu dem ihrigen mache. - - Königl. Commissar v. Einert: Bei dem von der Staats regierung geschehenen Vorschläge des Gesetzes hatte man drei Rücksichten zu beobachten: 1) den judiciellen Zustand über haupt. Unser gegenwärtiger judicieller Zustand zeigt zwei Ab schnitte in der Tagesordnung eines Gerichts. Der eine ist Mittags um 12 Uhr, der andere Nachmittags um 5 Uhr. Darnach wurden bisher unsere Contumazien bemessen. Für gewisse An gelegenheiten, die in die Vormittagsstunden gewiesen waren, z. B. Schwörungstermine, läuft die Terminzeit um 12 Uhr ab; sonst steht der gewöhnliche Termin bis Nachmittags 5 Uhr. Daß dies in der Allgemeinheit nicht fortbestehen konnte, wie es bisher im. ordinairen Proceffe bestanden hat, wenn man das Verfahren in ganz geringfügigen Rechtssachen einführen wollte, lag in der Natur der Sache. Bis 5 Uhr durfte der Termin nicht stehen, das war klar. Aber ob man von den allgemeinen Ansichten, ich möchte sagen, von der judiciellen Gewohnheit, welche diese zwei Tagesabschnitte in Bezug aus die Fristen ein geführt hat, gänzlich abweichen sollte, war die Frage, die, um einen zweiten historischen Gegenstand zu berühren, desto mehr beachtet werden mußte, als die Anfragen, die an das Ministerium in dieser Sache gelangten, immer nur die Frage stellten, ob man die Contumaz um 12 oder um 5 Uhr eintreten lassen soll. Das ganze Gesetz ist hauptsächlich durch einen An trag von einer judiciellen Behörde veranlaßt worden und es war da die Frage auf weiter nichts gestellt, als ob man die Termin zeit um 12 Uhr des Mittags, oder Nachmittags um 5 Uhr ab laufen lassen sollte. Ferner ist nun aber auch bei Erlassung des Gesetzes auf den Vorgang in der ständischen Verhandlung Rücksicht genommen worden und das ist der dritte Punkt, der hierher gehört. Die Contumazfrage kam in der zweiten Kam mer vor; sie ist damals nicht gehörig zur Erledigung gebracht und ist übergangen worden; aber es war damals auch blos die Rede davon, ob die Terminzeit um 12 oder 5 Uhr geschlossen sein sollte. Nach diesen Vorgängen war der Staatsregierung natürlich zunächst darum zu thun, das zu beantworten, was hier in Frage gestellt vorlag. Uebrigens aber hat die Sache auch von einer andern Seite — denn ich gebe gern zu, daß sie überhaupt zwei Seiten hat, aber ich spreche nur von der Seite, welche das Gesetz ins Auge gefaßt hat — ihren guten Vor- theil. Der Richter darf nicht gar zu willkührlich verfahren in Ansehung der Termine in ganz geringfügigen Rechtssachen, wo das persönliche Erscheinen den Parteien zur Pflicht gemacht wird. Er muß sich an die Zeit gebunden erachten, die im ge wöhnlichen Leben der Menschen zu Abwartung solcher Termine die allergeschickteste ist. So ist unfehlbarfür die arbeitende Classe die Zeit von 11—12 Uhr gerade die Stunde, wo sie von ihren Geschäften am besten abkommm kann. Für den Advocaten ist 3*
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