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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Nov./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Nov./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028232Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028232Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028232Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 336. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-12-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Nov./Dez. 5189
- Protokoll291. Sitzung 5189
- Protokoll292. Sitzung 5213
- Protokoll293. Sitzung 5241
- Protokoll294. Sitzung 5267
- Protokoll295. Sitzung 5295
- Protokoll296. Sitzung 5323
- Protokoll297. Sitzung 5351
- Protokoll298. Sitzung 5379
- Protokoll299. Sitzung 5407
- Protokoll300. Sitzung 5435
- Protokoll301. Sitzung 5463
- Protokoll302. Sitzung 5491
- Protokoll303. Sitzung 5519
- Protokoll304. Sitzung 5547
- Protokoll305. Sitzung 5575
- Protokoll306. Sitzung 5603
- Protokoll307. Sitzung 5631
- Protokoll308. Sitzung 5659
- Protokoll309. Sitzung 5687
- Protokoll310. Sitzung 5715
- Protokoll311. Sitzung 5743
- Protokoll312. Sitzung 5771
- Protokoll313. Sitzung 5799
- Protokoll314. Sitzung 5827
- Protokoll315. Sitzung 5855
- Protokoll316. Sitzung 5883
- Protokoll317. Sitzung 5911
- Protokoll318. Sitzung 5939
- Protokoll319. Sitzung 5967
- Protokoll320. Sitzung 5987
- Protokoll321. Sitzung 6015
- Protokoll322. Sitzung 6043
- Protokoll323. Sitzung 6071
- Protokoll324. Sitzung 6099
- Protokoll325. Sitzung 6127
- Protokoll326. Sitzung 6147
- Protokoll327. Sitzung 6175
- Protokoll328. Sitzung 6203
- Protokoll329. Sitzung 6231
- Protokoll330. Sitzung 6259
- Protokoll331. Sitzung 6287
- Protokoll332. Sitzung 6315
- Protokoll333. Sitzung 6343
- Protokoll334. Sitzung 6371
- Protokoll335. Sitzung 6399
- Protokoll336. Sitzung 6427
- Protokoll337. Sitzung 6455
- Protokoll338. Sitzung 6483
- BandBand 1837,Nov./Dez. 5189
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gen andre nur wenig eintragen, denselben Lasten unterliegen an einem Sonn-, Fest- oder Bußtage begangen worden ist, wenn stet, und wie viele besondere Scharfungsgründe hier schon in - der 6. Paragraph; anfgeführt sind, die bei andern Diebstählen -Nicht in Anschlag kommen, z. B. wenn der Dieb bei der Ent- 6433 Es ist der einzige Disserenzpunct bei diesem Gesetze, und von k lichen Vertrauen hkngegebenen Eigenthrmrs mehr erfreuen hoher praktischer Wichtigkeit dürste die Annahme dieses Pune-! könne. Wir- sahen vor wenigen Augenblicken rin Gesetz be- les nicht sein. Ich muß daher der Kammer empfehlen, dem k rathen, welches ebenfalls dazu beiträgt, daß die Waldungen Vorschläge der Majorität beizutreten und den Antrag fallen zu k ausgerottet werden können, weil diese Art Grundstücke, die ge lassen. gen andre nur wenig eintragen, denselben Lasten unterliegen v. Dolenz: Wenn ein Mitglied der Deputation sagt, es sollen. Bei dem Grundsteuersystem ist es derselbe Fall, daß sei ein ganz singulaires Verhältnis bei den Forststraftn^, und die Besitzer der Waldungen schlimmer wegkommen, und somit sich zunächst darauf beruft, daß man auch dieserhalb von den wird der Waldbesitzer in jeder Art und Weise genöthigt, einen Grundsätzen der allgemeinen Criminalgesetzgedung, die erst e andern Gebrauch von seinem Grund und Boden zu machen, vor wenigen Wochen bei uns berathen worden ist, abgehen k deshalb glaube ich, daß wir bald-auf die Waldungen des könne, so glaube ich gerade, daß diese besonder» Verhältnisse L Staats eingeschränkt sein werden, und wenn die Privatwal- eine Ursache abgeben, warum man strenger sein sollte -als Lei s düngen aufhören, ihr Schutz zu sein, so werden sie den Er- allen andern Verbrechen gegen das Eigenthum, weil, was ' Niemand abgeleugnet und die Diskussion über diesen Ge genstand gezeigt hat, hier das Ergebniß stattsindet, daß der neunte oder zehnte Diebstahl erst zur Kenntniß und Bestrafung gelangt, auch meistenth-ils der verursachte Schaden dett Werth des Entwendeten übersteigt. Diese eignen Umstände bei her Waldung, die bei andern Gegenständen nicht so leicht Vorkom men können, machten es eigentlich nothwendig, daß beider Wiederholung noch strenger verfahren würde; indessen man verlangt nur, es solle in Gemäßheit der Bestimmungen bei an dern Diebstählen und im Geiste der Bestimmungen des allge meinen Criminalgeschbuchs hier ein Ausspruch geschehen. Es hat mich allerdings in Erstaunen gesetzt, zu vernehmen, daß nach einem Jahre jeder Forstfrevel bloß der Geschichte angehören solle. Für den, der das Verbrechen begeht, mag es ange nehmsein, das gebe ich zu, denn leider werden die Holzdreb- stahle so zur Gewohnheit, daß man sie nicht etwa nur begeht, um sich vor Kalte zu schützen, sondern die wahren Holzdiebe I Schärfung der Strafe cintreten. Die Wiederholung des Ver gehens ist üllcrall der Beweis, daß es ein verdorbenes Gemütst fei, welches sich demselben Laster hingkbt, wegen dessen es schon einmal bestraft worden ist. Die Strafe soll ein Wes- Wendung sich einer Sage bedient har, wenn die Entwendung femngsmittel sein, aber die-Wiederholung - beweist klar, daß, < S .., F.st f.. D 'st, .... der Verbrecher sich durch gelinde Strafe nicht bessern läßt, und bereits gefällte Hölzer entwendet worden sind, wenn derDich- ich gestehe, daß es mir unbegrsifl-ch blkibt, warum man ge-^ stahl vor Ausgang oder nach Untergang der Sonne verübt wor- rade hier von dem allgemeinen Grundsatz abgegangen ist. Es j dm ist, wenn der Dieb zur Fortschaffung des Gestohlenen.sich ist das ein fürchterlicher Satz, denn die Privatwaldungen wer-H eines Spannfuhrwerks bedient hat, wenn der Dieb mit dem den ziemlich ausgerüstet, wenn der Holzdkbstahl m Sachsens Gestohlenen Handel getrieben, oder wenn er, daftm er von so leicht bestraft wird, wahrend von allen andern Staaten da-^ dem Ekgenthümer oder den zum.Fokstschutz verpflichteten oder hin gewirkt wird, - daß der Privatmann sich dieses -dem öffent- beauftragten Personen auf der K'hat betroffen wird, auf deren stern in der Verwüstung nachfolgen, und wir werden endlich für unfern Gewerbbetrieb in Sachsen an einem so wichtigen Material Mangel leiden. Bürgermeister Schill: Ich würde mich mit dem Gutach ten der Deputation in der Majorität einverstanden erklären, weil ich von einer gegentheiligen Vorschrift eines Kheils keinen praktischen Nutzen absehe und andern Theils glaube, daß Der- ! jenlge, welcher sich über ein Jahr des Forstdiebstahls enthalten I hat, nicht für einen Forstfrevler, für einen Walddieb zu hal ten, sondern mehr zu vsrmuthm fti, daß die Noch ihn getrie ben habe, in den Wald zu gehen. Wenn daS Verbrechen so häufig vorfallt, wie seither, so ist dem Richter unmöglich, über ein Jahr lang Kenntniß von denen zu haben, welchem dem Walde gewesen sind. Es würde also nur zu fragen sein: bist Du schon bestraft worden? und nun würde ich Jeden verdenken, wenn er Ja sagte. Es würde der Vorschlag der Minorität eine ganz unpraktische Bestimmung sein, und ich schließe mich um - --v---- ° deswillen dem Deputations-Gutachten an, und auch darum, pflegen ein Gewerbe daraus zu machen, wie die Wilddiebe; sie weil ich glaube, daß Derjenige, welcher nur einmal im Jahre verkaufen das Holz und schaffen sich andre Gegenstände, wie « Walde gewesen ist, Milder zu beurtheilen fei. z. B.Branntwein u. dergl. an, um sich zu vergnügen. Für Staatsminister v. Könnerjtz: Habe ich recht verstanden, Denjenigen aber, der bestohlen worden ist, glaube ich nicht, 8 sg schont mir bei einigen Mitglkvern der Jrrthum obzuwalten, daß es bloß der Geschichte anheim fällt, was ihn vor 12 Mo- sollten nach dem Gesetz Aorstdiebstahle, die vor einem Jahre naten verletzt hat, was alle Jahre wieder geschieht, von dem- begangen worden, gar nicht bestraft werden. Das ist die Ab- selbm Mann vielleicht zwanzigmal wiederholt wird, und der sicht des Gesetzes nicht;, verjähren sollen sie erst nach den allge- sich dadurch nicht abschrecksn läßt, wenn er dafür 2 Lage Ge- memm-VorschrifteN des CÜMinalgefttzbuchs nach einer langem sängniß zu erleiden hat. Ein solcher Mensch, der den Holz- Zeit. DK Frage ist nur, ob em Verbrechen vor einem Jahre drebftahl als Gswerb.e-betreibt,stedoch das Glück hat, erst nach E begangen, die Nückfallsstrafe herbeiführen, mithin, ob es em 12 Monaten wieder überführt zu werden, bei dem sollte billig S-Schärfungsgrund sein soll. Wenn man nun das.Gesetz betrach-
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