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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Nov./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Nov./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028232Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028232Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028232Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 303. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-11-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Nov./Dez. 5189
- Protokoll291. Sitzung 5189
- Protokoll292. Sitzung 5213
- Protokoll293. Sitzung 5241
- Protokoll294. Sitzung 5267
- Protokoll295. Sitzung 5295
- Protokoll296. Sitzung 5323
- Protokoll297. Sitzung 5351
- Protokoll298. Sitzung 5379
- Protokoll299. Sitzung 5407
- Protokoll300. Sitzung 5435
- Protokoll301. Sitzung 5463
- Protokoll302. Sitzung 5491
- Protokoll303. Sitzung 5519
- Protokoll304. Sitzung 5547
- Protokoll305. Sitzung 5575
- Protokoll306. Sitzung 5603
- Protokoll307. Sitzung 5631
- Protokoll308. Sitzung 5659
- Protokoll309. Sitzung 5687
- Protokoll310. Sitzung 5715
- Protokoll311. Sitzung 5743
- Protokoll312. Sitzung 5771
- Protokoll313. Sitzung 5799
- Protokoll314. Sitzung 5827
- Protokoll315. Sitzung 5855
- Protokoll316. Sitzung 5883
- Protokoll317. Sitzung 5911
- Protokoll318. Sitzung 5939
- Protokoll319. Sitzung 5967
- Protokoll320. Sitzung 5987
- Protokoll321. Sitzung 6015
- Protokoll322. Sitzung 6043
- Protokoll323. Sitzung 6071
- Protokoll324. Sitzung 6099
- Protokoll325. Sitzung 6127
- Protokoll326. Sitzung 6147
- Protokoll327. Sitzung 6175
- Protokoll328. Sitzung 6203
- Protokoll329. Sitzung 6231
- Protokoll330. Sitzung 6259
- Protokoll331. Sitzung 6287
- Protokoll332. Sitzung 6315
- Protokoll333. Sitzung 6343
- Protokoll334. Sitzung 6371
- Protokoll335. Sitzung 6399
- Protokoll336. Sitzung 6427
- Protokoll337. Sitzung 6455
- Protokoll338. Sitzung 6483
- BandBand 1837,Nov./Dez. 5189
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Z536 neu Theilnehmer. bis auf Zuchthausstrafe zw.ei- Präsident: Erklärt sich die, Kammer mit diesem-Zu sätze einverstanden? Es erfolgt einstimmigJa! Referentv. v. Mayer: Art-106. lautet: „Diejenigen, welche die im Untersuchungs- oder bürgerlichen Arreste oder in dm Strafanstalten detinirten Personen. durch verübte Gewalt gegen die Wachter oder andere Personen in Freiheit setzen, sin- unter BerüUichtigung des Grades der angewendeten Gewalt, und im Fall ein Verbrecher befreit worden ist, der Art des dem Fnhaftrrten zur Last fallenden Verbrechens , mit sechsmonat lichem Gefängniß bis zu zweijährigem Arbeitshaus zu bestra fen. Ist die Befreiung ohne eine solche ausgcführt worden, tritt Gefängnißstrafe von drei Wochen bis zu einem Jahre ein. Haben die zu der Bewachung und Beaufsichtigung der Gefangenen angestellten Personen selbst dabei mitgewirkt, sind die Letztem mit Arbeitshausstrafe bis zu zwei Jahren zu bele gen." Hier, ist es nur eine stylistische Aenderung der II. Kam mer, welcher jenseits ein tieferer Sinn unterlegt worden ist. Die Fassung liegt der Kammer vor, und es handelt sich na mentlich nur um die Aufnahme der dabei stattsindenden le bensgefährlichen Drohungen. Die Deputation hat vorgeschlagen, bei ihrer frühem Fassung zu beharren, da die Herren König!. Commissarien sich wiederholt mit diesseitiger Fassung einverstanden erklärt haben, und unter Gewalt aller dings lebensgefährliche-Drohungen von der anderwärts er wähnten Art milbegriffen sind. Präsident: Will die Kammer bei der von ihr früher .beschlossenen Fassung des Art. 10.6. beharren? Einhellig erfolgt Ja! Referentv. v. Mayer: Art. 113. ist von beiden Kam mern einstimmig gleichlautend angenommen worden. Es hat jedoch die I. Kammer einen Zusatz beschlossen, welcher so lau tet:- „In Hinsicht-der Anstifter der Verschwö rung hat die Selbstanzeige unter obiger Vor aussetzung nur Milderung der Strafe zur Folge." - Die .Deputation hat vorzuschlagen, der I. Kam mer hierin beizutreten. Präsident: Stimmt die Kammer mit dem Gutachten der Deputation, welches dahin geht^ dem Beschlüsse der I.'Kam- mer in vorliegender Beziehung beizutreten, überein? Ein stimmigJa! ten Grades gesteigert werden." Die l. Kammer ist dagegen viel weiter gegangen und hat den 3. Satz folgenderma ßen gefaßt: „Wenn es aber 3) unter Umständen ge schieht, die einen gewaltsamenW.iderstand gegen die Civil- und Militairbehörden erwarten lassen, so tritt gegen.die Anführer, Anstifter und be waffneten-Theilnehmer Zuchthaus im zweiten oder ersten Grade bis zehn Jahr, gegen die unbe waffneten Theilnehmer Arbeitshaus von drei Monaten-bis Zuchthaus zweiten Grades bis zu vier Jahren ein. Die Bestimmungen Art. 111. und 112. leiden auf diesen Fall gleichfalls ana loge Anwendung." Nach der neuerlichen Diskussion über diesen Artikel ist es den Deputationen gelungen, eine ver mittelnde Fassung, welche das Hauptprinzip der II. Kammer aufrecht erhalt, zu Stande zu bringen. Es würde hiernach der Artikel nunmehr so lauten: „Wenn mehrere Personen sich zu Verübung öffentlicher Gewalt zusammenrotten, oder in vereinigter Menge in fremde Wohnungen oder andere liegende Gründe widerrechtlich einfallen, um behauptete Rechte eigenmächtig durchzusetzen oder den ruhigen Besitz unbeweglicher Sachen oder die Ausübung eines Rechtes oder Gewerbes zu stö ren oder zu entziehen, so sind rc." Hinsichtlich des 3. Falles soll sowohl von der diesseits als von der jenseits beschlossenen Fas sung abgegangen werden und nunmehr folgende Bestimmung eintreten: „Ist letzteren Falls die Gewalt von einer so großen Menge, und unter solchen Umständen verübt worden, -aß dadurch die Wirksamkeit der Obrigkeit gelähmt und ein Einschreiten dersel ben verhindert wurde, so kann die Strafe her Anstifter, Anführer und bewaffneten Lheilneh- mer bis auf Zuchthaus zweiten Grades von acht Jahren, und die der unbewaffneten Theilnehmer bis auf Arbeitshaus von drei Jahren gesteigert werden; ist aber bei Einschreiten der Obrigkeit derselben wirklicher Widerstand entgegengesetzt worden, so treten die Strafen des Aufruhres ein." Dies sind die Vorschläge, welche die Deputation der Kammer nunmehr zur Annahme empfiehlt. Abg. Atenstädt: Der Ausdruck, der hier vorgeschlagen worden ist: „in vereinigter Menge" scheint mir nicht glücklich gewählt zu sein. Wenn mehrere Personen in vereinigter Menge in eine fremde Wohnung einfallen, so liegt hier ein ganz unbe stimmter Begriff vor. Unter mehreren Personen versteht man mehr als zwei Personen, also drei; welchen Sinn sollen Nun die Worte haben: „in vereinigter Menge?" wie Viele müssen noch hinzutreten, um den ganz unbestimmten Begriff einer Menge zu bilden? Es ist ja schon hinlänglich, wenn drei Per sonen vereinigt zu diesem Zwecke in eine fremde Wohnung ein fallen und hier Etwas eigenmächtig durchsetzen wollen. Ich sollte daher meinen, daß zweckmäßiger wäre, zu sagen: „wenn mehrere Personen vereinigt in fremde Wohnungen einfallen rc." Referent V. v. Mayer: Nun kommt der Hauptartikel, welcher zugleich auch auf Art. 110. rückwirkende Kraft übt. Es hatte nämlich die l. Kammer den Art. 110. nach unserer Fassung nur unter der Bedingung angenommen, wenn Art. 114b. nach ihrer Fassung von der diesseitigen Kammer genehmigt würde. Die beiden Fassungen unterscheiden sich aber wesentlich von ein ander. Die Fassung der II. Kammer des Art. II4K., abgesehn von der Feststellung des Begriffs, enthält im 3. Falle folgende zu Jenen Bestimmung: „Ist aber 3) bei Einschreiten derObrig- keit derselben hierbei Widerstand entgegengesetzt worden, so kann die Strafe derAnstifter und An führer oder bewaffneten Lheilnehmer bis auf Zuchthausstrafe ersten Grades und die der gemei-
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