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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Nov./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Nov./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028232Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028232Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028232Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 303. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-11-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Nov./Dez. 5189
- Protokoll291. Sitzung 5189
- Protokoll292. Sitzung 5213
- Protokoll293. Sitzung 5241
- Protokoll294. Sitzung 5267
- Protokoll295. Sitzung 5295
- Protokoll296. Sitzung 5323
- Protokoll297. Sitzung 5351
- Protokoll298. Sitzung 5379
- Protokoll299. Sitzung 5407
- Protokoll300. Sitzung 5435
- Protokoll301. Sitzung 5463
- Protokoll302. Sitzung 5491
- Protokoll303. Sitzung 5519
- Protokoll304. Sitzung 5547
- Protokoll305. Sitzung 5575
- Protokoll306. Sitzung 5603
- Protokoll307. Sitzung 5631
- Protokoll308. Sitzung 5659
- Protokoll309. Sitzung 5687
- Protokoll310. Sitzung 5715
- Protokoll311. Sitzung 5743
- Protokoll312. Sitzung 5771
- Protokoll313. Sitzung 5799
- Protokoll314. Sitzung 5827
- Protokoll315. Sitzung 5855
- Protokoll316. Sitzung 5883
- Protokoll317. Sitzung 5911
- Protokoll318. Sitzung 5939
- Protokoll319. Sitzung 5967
- Protokoll320. Sitzung 5987
- Protokoll321. Sitzung 6015
- Protokoll322. Sitzung 6043
- Protokoll323. Sitzung 6071
- Protokoll324. Sitzung 6099
- Protokoll325. Sitzung 6127
- Protokoll326. Sitzung 6147
- Protokoll327. Sitzung 6175
- Protokoll328. Sitzung 6203
- Protokoll329. Sitzung 6231
- Protokoll330. Sitzung 6259
- Protokoll331. Sitzung 6287
- Protokoll332. Sitzung 6315
- Protokoll333. Sitzung 6343
- Protokoll334. Sitzung 6371
- Protokoll335. Sitzung 6399
- Protokoll336. Sitzung 6427
- Protokoll337. Sitzung 6455
- Protokoll338. Sitzung 6483
- BandBand 1837,Nov./Dez. 5189
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mung mir Gewalt oder lebensgefährlichen Drohungen Zuräund zwar mindestens in gleicher Dauer mit der Wehre setzt, so ist auf die im Art.. 219. angedrohte Strafe ursprünglichen Strafe." Die Deputation der diessciti- Naube gleichzustsllsn war. « der früher beschlossenen Fassung die Worts: „oder ihm die entwendetsn Sachen abnehmsn" wegzulassen, weil dies der Fall ist, welchen bereits vorher die Kammer berücksich- LigthaL. Es würde also gegenwärtig zu empfehlen sein, bei dem frühsrnBeschlüsse nur mit Weglassung der angeführten Worte zu beharren und somit zu dem Entwurfs m seiner ursprünglichen Fassung diesfalls zmückzukshren. Präsident: Ist die Kammer damit einverstanden, daß nunmehr bei Artikel 222. zum unveränderten Entwürfe zmück- Zukehren sei? .Einstimmig Ja! ReferentD. v. Mayer: Artikel 22A., welcher vom be-' wöffneten Diebstahl handelt, bietet eine doppelte Diff-rmz- dar. Im ersten Fall nämlich, wenn sich der Dieb in der Ab- ! zu den Strafen für andere schwere Verbrechen bringen. Die Deputation har sich nur zu zwei Veränderungen bestimmen lassen können, welche sie der geehrten Kammer jetzt verschlägt;, nämlich, daß man sage, statt „mehrmals": „zweimal," und daß statt des Wortes: „nachgelassenen" gesetzt werde: „bestimmten." Der erste Ausdruck ist wohl schon nach dem allgemeinen Sprach gebrauche identisch, und auch die Kammer hat unter dem „mehr- mals" nichts Anderes verstehen können, als wenigstens „zwei mal." Die zweite Veränderung entspricht allerdings der Fas- ! sung des Art. 58. Es würbe also unter diesen beiden Modi- ! sikationcn bei dem früheren Beschlüsse zu beharren und der i Zusatz der I. Kammer: „Würde jedoch wegen des neuen Ver- s brechens — mit der ursprünglichen Strafe" abzulehnen sein, sicht mit Waffen versehen, um sich damit nöthigerffalls bei der f Präsident: Ist die Kammer mit der nunmehrigen Fas- Verübung des Diebstahls zur Mehrs zu setzen, soll Zuchthaus-1! sung des Art. 224 b. nach dem Anrathen der Deputation ein strafe zweiten Grades von 1 bis Zu 6 Jahren eintreten. Wenn er wirklich von den Waffen Gebrauch gemacht hat, soll Zucht hausstrafe ersten^Grades biszuSZahrMstattsindm. Nach dem Beschlüsse der I. Kammer aber soll das Maximum in beiden Fallen 8 Jahre fein. Die Deputation hat bei der großen AchnlWür, welche dieses Verbrechen mit dem Raube hat, und bei der Gefährlichkeit des Verbrechens «m sich kein Bedenken finden können, hier dm Beitritt zum Beschlüsse der I. Kam mer an zurath en. Präsident: Ist die Kammer geneigt, dem Beschlüsse der ersten Kammer m vorliegender Beziehung beizutreten? Einstimmig Ja!, ReferentD. v. Mayer: Artikel 224b. ist der Artikel, welcher von der!. Kammer beschlossen wurde, um den rückfälli gen Dieb härter zu strafen, als es nach den Bestimmungen im allgemeinen Lheile möglich sein würde. Die Fassung, welche von der!!.Kammer angenommen worden ist, lautet so: „Ist Jemand bereits mehrmals wegen Diebstahls bestraft wor den, und wird derselbe aufs Neue rückfällig, so ist der Richter ermächtiget, außer der in Art. 58. vorgeschriebenen Verlänge rung der Dauer der Strafe und statt der oder auch neben den ebendaselbst nachgelassenen Schärfungen die ver wirkte Strafe in der zunächst liegenden höheren Strafart verbü ßen zu lassen." Diel. Kammer hat den Artikel so gefaßt: „Wenn Jemand einen Diebstahl begeht, der bereits wenigstens einmal wegen Diebstahls gestraft worden ist, so ist der Richter ermächtiget, — der Strafdauer, und statt der — bestimmten Schärfungen zu lassen; würde jedoch wegen des neuen Verbrechens an sich Ar-, beitshausstrafe von einem Jahre oder darüber Zu erkennen sein, so ist wegen des Rückfalles stets aufZuchthaus zweiten Grades Überzug eh en, Zusatz fallen lassen? Einstimmig Ja Druck und Papier von B. G. Teubner in Dresden. Mit der Redaktion beauftragt: Gr et sch et verstanden? Einstimmig Ja! Referent v. v. Mayer: Der Art. 226. lautet nach dem I Beschlüsse der il° Kammer: „Entwendungen, welche zwischen Ehegatten, Blutsverwandten und Verschwägerten in auf- u. ab steigender Linie, Seitenverwandten bis mit dem 4. Grade, so wie Adoptiv- und Pflegealtem und Kindern begangen werden, sind mit Ausnahme des im Artikel 223. angegebenen Falles nur auf die Anzeige des beschädigten Zcheiles in Untersuchung zu ziehen und nur mit Gefängnißstrafe bis zu acht Wochen oder Arbeits- hausstrafe bis Zu einem Jahre zu ahnden." — Beim Artikel j selbst ist eine Differenz nicht vorhanden, nur was den Rückfall ! anlangt, so hatte die l. Kammer die Meinung, am Schlüsse dm Zusatz zu machen: „beim Rückfalle aber bis zu 4 Jahren." Bei der zweiten Kerathung ließ die l. Kammer den Zusutz fallen, unter der Bedingung jedoch, daß der Rückfallsartikel 224b. erst nach Art. 223. seinen Platz finde. Die Deputa tion bei einer nochmaligen Erwägung der Sache findet es ange messen, diese Versetzung des Artikels zu genehmigen und darauf ihr Gutachten zu richten. Früher war in der diesseitigen Kam mer noch ein Zusatz beschlossen worden, welcher so lautete: „Auf dis Bestrafung fremder Kheilnehmer hat Idiese Milderung der gesetzlichen Strafe keinen Einfluß." Die L. Kammer hat sich mit diesem Zusatze nicht einverstehen mögen, und zwar aus dem Grunde, weil, was hier für ein einzelnes Verbrechen bestimmt werden soll, nach den Bestimmungen des allgemeinen Kheils sich bei allen Ver brechen von selbst versteht. Dies hat die Deputation vermocht, der Kammer vorzuschlagen, den Zusatz fallen zu lassen. Präsident: Will die Kammer der beabsichtigten Verse tzung des Artikels in der bezeichneten Weise beitreten? Wird einstimmig bejaht; und: Will die Kammer den angegebenen (Beschluß solgty Wehre setzt, so ist auf die im Art. 219. angedrohte Strafe ursprünglichen Strafe." Die Deputation der diessciti- zu erkennen." Gegenwärtig habe ich dis Kammer daran zu gen Kammer hat sich nicht bewogen finden können, auf diese erinnern, daß oben bei den Artikeln, welche vom Raube Han- Bestimmung der!. Kammer einzugehen; denn dieselbe würde deln (156b.), derjenige Fall ausgenommen wurde, welcher dem eine zu große Härte für den rückfälligen Dieb herbeiführen und Raube gleich zustcllm war. Es sind also gegenwärtig aus -! die Strafe für sein Verbrechen am Ende außer alles Verhältniß
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