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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 72. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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einem fremden Jagdreviere ohne Erlaubniß Desjenigen, dem auf demselben die Jagdgerechtigkeit zu steht, oder der die Aussicht darüber hat, eine Flinte oder Büchse führt, von welcher das Schloß nicht abgeschraubt ist, ist mit Acht bis Vierzehn Lagen Gefängniß oder: verhaltnißmaßiger Geldbuße und hierüber mit dem Verluste des Gewehrs zu bestrafen. Es ist aber diese Vorschrift nicht anzuwenden auf Jagdberechtigte, welche den - Weg auf ihr eignes Revier über eine fremde Wildbahn nehmen müssen, Reisende, welche nicht von der gewöhnlichen Straße abweichen, so wie Mklitairpersonen und Gensdarmen wegen der zu ihrer Ausrüstung gehörigen Gewehre." Die Deputation hat hierbei folgende allgemeinere Fassung des Schlußsatzes vorgeschlagen: rc., so wie Militairpersonen, Gensdarmes und überhaupt alle andere zum öffentlichen Dienst bewaffnete Personen bei Ausübung desselben wegen der zu ihrer Ausrüstung nöthigen Gewehre." Ziegler und Klipphausen: Es ist in das Criminal- Gesetzbuch der Jagdfrevel ausgenommen worden, während man doch über Forst- und Waldfrevel ein eignes Gesetzhat. Es scheint also, daß man den Wildfrevel viel höher achtet, als den Baum frevel. In dieser Hinsicht erlaube ich mir in der hochverehrten Versammlung über einen Gegenstand mich auszufprechen. Ich will da die Wichtigkeit der Forsten und Walder im Allgemeinen für die Privaten sowohl als für die Nation, insofern sie ein wich tiger Theil des Nationalreichthums sind, zeigen und endlich, was der Staat für- die einen und andern für Pflichten und Ob liegenheiten in der Vorsorge und Schutz derselben zu gewähren hat. Es ist wohl Niemand unter uns, der bezweifelt und be zweifeln könnte, wie wichtig das Holz für die ganze Erde ist, und wenn wir der Gottheit für irgend Etwas zu danken schuldig sind, so ist es das, daß sie auf der ganzen Erde diesen Reichthum zu gleich allgemein verbreitet hat. Was würde die Kultur, die Schiffarth, der Handel sein, wenn diese Pflanze irgend einma allgemeine Vernachlässigung fände, odermansie vielleichtabsicht lich verkümmern ließe? Ich bitte, zu betrachten, wie unvollkom men die Schiffarth sein müßte, wenn man, wie die wilden Völ ker und die Grönländer, nur kleine Boote hätte, die nur äusSee- hundsfellen zusammengesetzt sind. Was würde für eine Ver kümmerniß demMenschen bereitet werden! Daher ist nicht zu be zweifeln, wie wichtig diese Pflanze für die menschliche Gesellschaft ist. Also gerade deshalb mußte mir auffallen und ist mir ausge fallen, daß die hohe Staatsregierung über diesen Gegenstand ein eigenes Gesetz gegeben hat, ein Gesetz, das ich gern ehre, das aber immer mehr ein Polizei- als ein Criminalgesetz ist. Wenn ein Frevel strenge Ahndung verdient, so ist es gewiß ein solcher, wo zwei Verbrechensich cumuliren, was hier der Fall ist; denn nicht genug,, daß Individuen bei dem Holzerwerb beeinträchtigt wer den, auch die Nation verliert, sie verliert in dem Aufwüchse des Holzes; denn, wenn diese Holzfrevler in den Wald gehen, so ge hen sie nicht mit der Vorsicht darin um, mit der es die Kultivi- renden thun; sie gehen auf Raub aus in großer Masse und pfle gen das erste beste, sei es gut oder schlecht, zu fällen und dadurch für Jahrzehende, ja für mehr als Jahrzehende einen Schaden an zurichten, der unersetzlich ist. Es ist gewiß ehrenwerth, was in der Gesetzgebung damals geschehen ist, ich erkenne es mit Dank an und würde nur, wenn ich der hohen Staatsregierung irgend Etwas zur Last legen wollte, ihr dieses zur Last legen, daß sie es nicht in das Criminal-Gesetzbuch ausgenommen hat. Sie muß freilich Gründe dafür gehabt haben, die ich als schlichter Land mann nicht würdigen kann, da man von meiner Stelle aus nicht fordern kann, daß mir scientisische Kenntnisse darüber zugefpro- chen werden sollten, was in dem Gesetzentwürfe nothwendig ist. Indessen spreche ich aus Erfahrung. Man hat in Frankreich- wo früher während derRevolution die Wälder verkauft und theils an Spekulanten überlassen wurden, den Nachtheil gesehen. Die Spekulanten haben sich so schnell als möglich dadurch bereichert, daß sie die Waldungen fällten. Es entstanden Stürme, Wasser- fluthen, die man sich nicht erklären konnte, während man bksherfrei davon war, bis endlich ein einsichtsvoller Mann auf den Grund kam und zeigte, daß dies die Folge der Verwüstung der Walder sei. Eine ähnliche Art der Verwüstung droht uns, wenn von Seiten der Staatsregierung nicht sehr strenge Maßregeln des halb genommen werden. Es ist deshalb — ich will nicht die Gründeanführen, warum es imCriminal-Gesetzgebuch über gangen worden ist — wohl zu beherzigen, daß sehr genaue und strenge Gesetze möchten gegeben werden, um so mehr, da dieser Reichthum nicht so schnell wie ein anderer in einem jährlichen Turnus, sondern bei dem schnellsten Triebe nur erst in 60 Jah ren sich ersetzt. Wenn man denkt, daß in dem ersten Jahre Pflanzen von 40 — 50 Jahren verwüstet werden, sind mehr als 20 Jahre verloren. Dies ist eine große Wichtigkeit, die sich bei dieser Gelegenheit an den Lag legt, eine Wichtigkeit, die von der Beschaffenheit ist, daß die hohe Staatsregierung und der Staat nicht bloß Privateigenthum zu schützen hat, sondern auch zugleich Nationaleigenthum schützt, und dadurch, daß er dem vorbeugt, was diesem schädlich ist, erwirbt er sich nicht nur Dank, sondern füllt auch die Stellung auf das Würdigste aus, die er hat. Es ist damit von mir gesagt, daß dies eilte der wichtigsten Aufgaben des Staats sei. Nun erlaube ich mir, mich zu dem Interesse der Jagdberechtigten und zu der Jagdbefugniß zu wenden. Aller dings ist es noch eine Reminiscenz, daß die Jagd so viele Gnade und Vergunst gefunden hat, daß in dem Mittelalter die Jagd eine der schönsten Beschäftigungen des Mannes war, wo es hieß: „dasHirschchen durch den Wald zu jagen, ist desJunkers schönst's Geschäft." Die Zeit ist vorbei, wo in einem Winter 8060 Hir sche erfroren waren, wo man in einem Winter 196,000 Stück Wild erlegt hat. Ich bin nicht feindlich gegen die Jagd und der gleichen Sachen gestimmt, ich ehre sogar die Rechte des Priva ten und würde dafür sein, daß seine Rechte nicht geschmälert werden, aber auch, daß sie in feste gewisse Schranken durch eine allgemeine, nicht nachtheilige Bestimmung eingeengt werden; raß sogar Hirsche und Sauen, wenn sie noch da sein sollten, am Ende ganz vernichtet würden, das glaube ich, würde möglich ein, und die Waldbesitzer würden sich darüber freuen. Es ge hört zu dem unsterblichen Verdienste König Anton des Gütigen und ist nicht zu vergessen in dem Kranze seiner Verdienste, daß er die Jagd eingeschränkt hat nach Möglichkeit, und in dieser Hinsicht ein großer Theil von dem erreicht wurde, was ich wün- 2
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