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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 14. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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ben, daß die Finanzkassen dabei zuzuziehen sind. Nach Vereini gung der verschiedenen Kassen kommt es nur noch darauf an, dieser und der auch von der Regierung damals ausgesprochenen übereinstimmenden Meinung zu folgen. Ich glaube, das ist der, Standpunct, auf welchen die verehrte Kammer sich beiBeurthei- lung der vorliegenden Angelegenheit zu stellen haben möchte. Abg. Roux: Ich bitte, wenn es möglich ist, um Mittheilung des Rescripts von 1818. Die 2. Deputation hat ihr Augenmerk auf Erörterung des Rechtspunctes gerichtet; ich glaube, es würde die Kammer in den Stand setzen, selbst darüber ein Urtheil zu fallen, und in diesem Falle würde die Mittheilung des Rescripts von Nutzen sein. Ich behalte mir vor, dann das Weitere zu äußern. Secr. Richter: Wenn dem Hrn.Abg. nicht daran liegt, daS Rescript im ganzen Zusammenhangs zu hören, so würde ich mir erlauben, ihn auf die Darstellung zu verweisen, wel che dem Decrete vom 22. Juni 1833 beigefügt ist; es heißt dort so: Da diese Bewilligungen den vorbemerkten Bedarf nur ohngefähr zur Hälfte decken, so haben die fraglichen Gehaltszu lagen vom 1 .Januar 1818 an nur zurHälfte ausgezahlt werden können. Nun ist es zwar späterhin durch Einziehung der Stists- Meißnischen Regierungsbehörden und Reduction mehrerer aus der Fleischsteuer besoldeten Stellen, und insonderheit nach ein getretener Fixirung der Regierungs-Canzlei, durch ileberweisung des Sporteleinkommens der Landesregierung zur Fleischsteuer- Besoldungskasse, so wie zum Theil und zwar großen Lheils durch Zuschüsse aus der Finanzkasse ermöglicht worden, den aus die Kasse gewiesenen Dienern (jedoch mit Ausschluß der Confe- renzminister und Appellationsgerichts-Präsidenten), die ihnen im Jahre 1812 geordneten Gehaltszulagen vom Anfänge des Jahres 1819 an wiederum vollständig auszahlen zu lassen; allein zu einer Nachzahlung der fürs Jahr 1818 unbezahlt gebliebenen Hälfte haben die vorangegebenen Mittel nicht zugereicht, und der von den betroffenen Behörden deshalb angebrachten drin genden Bitten ungeachtet ist die allerhöchste Entschließung un- term 19. Dezember 1818 dahin erfolgt, daß, so gerne Se. Kön. Majestät die Ordnung in diesem Stücke sogleich vollständig wie der hergestellt gesehen hätten, dennoch bewandten Umständen nach die Berichtigung der mit den von den Ständen diesmal an gewiesenen Mitteln nicht zu bestreitenden Hälfte der Besoldungs zulagen vor der Hand sowohl überhaupt auf das Jahr 1818 als m Ansehung der Conferenzminister, ingleichen des Appellations gerichts-Präsidenten auch noch ferner ausgesetzt bleiben müsse. Abg. Nour: Es ist vorhin eine Principfrage aufgewor fen worden, ob die Kammer sich über den Nechtspunct erklären könne, oder um sich anders auszudrücken, in einer Angelegen heit auf den rechtlichen Gesichtspunkt ihr vorzügliches Augen merk richten könne? Man hat es für bedenklich gehalten, weil die Kammer kein Gerichtshof sei: ich kann dem nicht unbedingt beipslichten, denn allerdings muß die Kammer vorzüglich dahin sehen, ihre Abstimmungen und Beschlüsse so abzugeben, daß sie im Einklang mit der Gerechtigkeit stehen. Liegt nun der Kammer eine Angelegenheit vor, bei welcher sie übersehen kann, ob sie gerecht ist, so glaube ich, muß sie vor allen Dingen, u. am ersten hierauf Rücksicht nehmen. Dazu gehört, daß die Kammer dieUeberzeugung davon haben muß, was gerecht sei; es muß ihr die Ueberzeugung verschafft werden, durch die Vorarbeiten, zu denen die Deputation freundlich die Hand geboten. Ich bin dem Referenten sehr dankbar, daß er vorhin die Güte hatte, aus den ältern Akten mitzutheilen, was in Bezug auf die frü hem Verhältnisse zugesichert worden ist. Hinsichtlich der spä teren Vorgänge ward die Beilage zum Decrete vom vorigen Landtage, welche mir bekannt und zur Hand ist, nicht aber das Rescript vom Jahre 1818 selbst vorgelesen. Dadurch, daß der Referent bloß Bezug auf diese Beilage genommen, als ich nach dem Rescripte fragte, werde ich in der Meinung bestärkt, daß die Worte selbst, wie sie in der Beilage stehen, wohl auch die Worte des Rescripts von 1818 sind. Wie mir die Ueberzeugung anfänglich gar nicht geworden, ob den Herrn Betheiligten oder respective ihren Relikten ein rechtlicher Anspruch zustehe auf die Nachzahlung der fraglichen Gelder, so wird mir die Sache jetzt noch zweifelhafter. Ich finde in allen Vorlagen, daß ihnen kei neswegs eine Zusicherung ertheilt worden auf eine solche Ge haltszulage, es ist nur darauf hingewiesen, was von Seiten der Stände bewilligt werden würde. Die frühem Stände eben so wohl, wie diejetzigen, stehen mitden Staatsdiensrn in gar keiner unmittelbaren Beziehung, die Staatsdiener haben nur das zu fordern, was ihnen bei ihrer Anstellung von der Anstellungs behörde, oder der Staatsregierung zugesichert worden ist. Die Staatsregierung hat sich an die Stände zu wenden mit ihren Postulaten zu Verwilligung: das hat denn auch in der stän dischen Schrift gestanden. Wenn wir beurtheilen sollen, ob den Staatsdienern Zulagen zu geben seien, und ob sie darauf einen gerechten Anspruch haben, so haben wir nicht darauf zu zu sehen, was die Stände dazu der Staatsregierung bewillig ten, sondern es kommt nur darauf an, ob ihnen von Seiten der Staatsregierung feste Zusicherungen gemacht worden sind. Das ist nicht geschehen, es ist die Zusage von Bedingungen ab hängig gemacht worden, nämlich wenn die Stände den Be darf vollständig bewilligen. Die Stände haben nicht vollstän dig bewilligt, und so ist denn diese Bedingung nicht erfüllt worden. Jedenfalls wird es den Staatsdienern unbenommen sein den Rechtsweg zu betreten. Eine Beschwerde, welche die Kammer nöthigte noch specieller auf den Nechtspunct einzu gehen, liegt nicht vor, ich muß der Deputation in dieser Hin sicht vollkommen beipflichten, um so mehr, da schon von dem Hm. Staatsminister ausgesprochen ist, daß ein Rechtsanspruch nicht anerkannt wird. Komme ich auf die Billigkeit, so scheint es mir doch bedenklich, daß etwas, was die früher» Stände nicht für billig fanden, von den jetzigen Ständen für billig ge achtet werden solle. Man hat gar wohl aufdie besondern Gründe der Billigkeit zu sehen, und es ist mit Recht von der Deputation bemerkt worden, zu welchen Gehalten die Zu lagen bewilligt worden sein sollen. Man hat darauf zu sehen, welche Gründe waren es, wodurch die Stände veranlaßt wur den die Sache in Anregung zu bringen. Ich enthalte mich weiterer Aeußerungen hierüber, ich glaube mein Gefühl täuscht mich nicht, wenn ich sage, daß diejenigen Billigkeitsgründe, aus welchen bei dem vorigen Landtage theilweiseBewilligungen zur Nachzahlung von Gehaltszulagen gemacht worden sind, bei
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