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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 51. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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699 Abg. v. Thielau: Nur em einziges Wort will ich mir noch erlauben. Mein Amendement würde getrennt werden müs sen, I) Der Wegfall der Worte im ersten Satze der §. 8., und dann 2) der Wegfall des letzten Satzes der §. 8. selbst. Der letztere Satz ist für die Sache ganz gleichgültig. Es ist nur eine Wiederholung der Z. 1. Mein Amendement geht nur auf Weg lassung der Worte: „binnen 8 Wochen von Publikation dessel ben an gerechnet." Abg. v. Dieskau: Ich bin der Meinung, daß, da die Staatsregierung erklärt hat, daß überhaupt kein bestätigter Actienverein bestehe, daß sämmtliche Amendements und die 8. tz. selbst überflüssig sind, indem die 8. tz. bloß von bestätigten Actienvereinen handelt. Königl. Commissair v. Wietersheim: Es ist das ein Mißverständnis Bestätigte Actkenvereine bestehen. Es war davon die Rede, ob bestätigte Actienvereine ohne Einreichung der Statuten vorhanden wären. Bestätigte sind allerdings vor handen, namentlich kenne ich deren drei. Abg. Sachße: DerAbg. v. Thielau hat bereits erklärt, wie er keinen Werth darauf legt, daß der 2. Satz der 8. §. weg sallen solle. Ich stimme dem bei und bin für den Wegfall der achtwöchentlichen Frist uyd dafür, daß gar keine Frist gesetzt wird. Wohl aber halte ich die Beibehaltung des letzten Satzes für ganz nothwendrg, weil außerdem Zweifel bleiben, welche Geltung ein solcher Actienverein haben solle, und wonach er zu beurtheilen wäre. Uebrigens bemerke ich, daß, wenn einmal eine Frist angenommen werden soll, mir eine Frist von 8 Wo chen vorzuziehen zu sein scheint, da eine Verlängerung auf des- halbiges Gesuch an die Staatsregierung nicht ausgeschlossen ist. Würde die erste Frist auf Ein Jahr gestellt und dann um Ver längerung derselben auf wohl eben so lange Zeit gebeten, so würde außerdem ein Verschleif stattsinden, der der Sache nicht förderlich ist. Abg. Clauß: Die 8. tz. handelt davon, daß es einem Vereine, welcher bereits als ein bestätigter besteht, und dessen Statuten daher von der Staatsregierung schon geprüft worden sind, frei stehen solle, der Wohlthat des wegen der Actienver eine zu erlassenden Gesetzes theilhaftig zu werden. Aus dem, was ich über die Berathung, die in meiner Abwesenheit statt gefundenhat, vernahm, habe ich zu schließen, daß die Kammer den wohlwollenden Ansichten der Staatsregierung gern beige treten istund demzufolge solchen großartigen Unternehmungen, die nur durch vereinte Kräfte gedeihen können, auch ihre Anerken nung schenkt. Der vorliegende Entwurf ist aber überall in ganz weiten Umrissen gehalten, und dem entsprechend habe ich auch das Amendement des Abg. v. Thielau unterstützt, weil die frag liche Fristbestimmung eine Spezialität ist, die hineinzubringen ich nicht für nöthig erachten möchte, und welche schon von ande rer Seite eine Beforgnkß hervorgerufen hat. Man möge es ganz unbeschrankt den Vereinen, die schon bestehen, überlassen, ob sie sich des Benesiziums der neuen gesetzlichen Bestimmungen theilhaftig machen wollen. Man fordere keine erneuerte Prü fung der Statuten, wie dies das Deputations-Gutachten thut, und besorge nicht, daß Diejenigen, welche als Actionarrs bei der Gesellschaft interessirt sind, es unterlassen werden, den Vor stand oder den Ausschuß anzutreiben, für sich alle Vortheile deS neuen Gesetzes zu erlangen, falls gedachte Vertreter des Verei ne? säumig wären. Ebenso mag man auch den etwaigen Gläu bigern desselben anheimgeben, zu prüfen: ob alle Erfordernisse zu ihrer Sicherheit sich in den Statuten vvrsinden. Da die Staatsregierung sich von allen Beschränkungen fern gehalten hat, scheint mir es auch gleichgültig zu sein, ob hier eine Prä klusivfrist festgesetzt werde. Abg. Eisen stuck: Die Bestimmung einer Frist möchte doch wohl aus mehr als einer Rücksicht unerläßlich sein. Ich glaube, das Gesetz wird nach seinem ganzen Inhalte von so großer Wichtigkeit für die Teilnehmer, daß eine Aktiengesell schaft von großem Umfange, wenn sie der Rechte dieses Gesetzes nicht theilhaftig werden sollte, die größte Gefahr für den Actio nair darbietet. Heißt es, die Teilnehmer sollen das thun, so kann das nicht geschehen von einzelnen Actionaircn, sondern von denen, die die Gesellschaft vertreten. Diese müssen darum nachsuchen. Es könnte möglich sein, daß das Interesse dersel ben ein anderes sei, als das der Actionairs; dem Direktorium ist es gleich, ob die Actienvereine bestätigt sind, aber im Inter esse der Actionaire muß es unbedingt liegen, daß sie die Rechte des Actienvereins genießen. Ist keine Frist bestimmt, so kann das Direktorium die Sache so lange verschieben, wie es wolle, und Maßregeln treffen, die den Actionairs nicht günstig sind, und wenn diese fragen, warum der Verein nicht bestätigt wor den, dann, können diese erwiedern: es ist keine Frist bestimmt. Wenn aber eine Frist bestimmt ist, so sehe ich nicht ein, welches Bedenken es ist, die Bestätigung innerhalb derselben zu suchen. Darüber ist die Kammer einverstanden, daß das Gesetz ein sol ches sei, durch welches den Actionaircn Vortheile geboten wer den sollen, und den Vereinen freistellt, diese Rechte zu genießen. Warum soll man nun den Actionairen nicht diese Garantie ge ben? Ich glaube auch, die Staatsregierung würde jetzt die früher ertheilten Bestätigungen zur Wirksamkeit bringen. Ich glaube, eine Frist von 8 Wochen ist ausreichend; denn wenn der Gesellschaften wenige sind (und unser Land ist nicht so groß, daß nicht binnen 8 Wochen ein Gesetz zu Aller Kunde käme), so werden diese auch in der Zeit ihre Statuten zu Stande brin gen können. Königl. Commissair v. Wietersheim: Wenn man die Fassung des Gesetzes vor Augen hat, so habe ich noch nicht anfüh ren hören, inwelcherHinsichtdie Fristbedenklich sei, und wenn gegen die Fassung des Gesetzentwurfs gesprochen wird, so habe ich nur gehört, daß man glaubt, die Frist sei zu kurz. Es wird unbedenklich sein, 3 — 4 Monate vorzuschlagen; im Allge meinen scheint mir dabei die Bestimmung einer Frist wünschens- werth, obgleich die Zahl der bestätigten Actienvereine so gering ist, daß aus dem Weglassen dieser Bestimmung große Nach theile nicht entstehen könnten. Mir scheint eine Frist wichtig zu sein, einmal im Interesse der Actionaire, denen es nicht gleich gültig sein kann, daß das Schwert der solidarischen Vertretung
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