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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 57. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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legt hat, es abzunöthigen. Er braucht nicht zu sagender wolle, daß der andere Lheil sich mit ihm schlage, sondern nur eine Handlung zu begehen, um ihn zum Duell zu nöthigen. Seer. Hartz: Nur ein Wort zur Berichtigung. Ich würde mich mit der Fassung des Gesetzentwurfs einverstehen, wenn nicht der Ausdruck derselben einen Dolus verlangte, d.h. die bestimmte Absicht von Seiten Dessen, der den Streit anfängt, ein Duell zu veranlassen. Es giebt aber einen Grad der Dulpa, welche dem Dolus hier gleich zu stehen scheint. Wer seine Stellung als gebildeter Mann so weit vergessen kann, daß er sich, wäre es auch in der Uebereilung, zu Beleidigun gen hinreißen läßt, die nach den Begriffen seines Standes zum Duell führen müssen, der scheint mir in dem Falle zu stehn, daß man ihm nicht Unrecht thut, wenn man ihn eben so beurtheilt, als ob er absichtlich gehandelt hätte; diesen Fall scheint der Entwurf nicht zu treffen, und darum kann ich nur aus voller Ueberzeugung mich für das Deputations-Gutach ten erklären. Referent Prinz Johann: Zum Schluß der Debatte er laube ich mir noch eine Bemerkung. Es ist zunächst die Frage, ob das Deputations-Gutachten wesentlich von dem Gesetzent würfe ahweicht. Ich glaube, das hat Secretair Hartz bereits dargethan. Es ist ein wesentlicher Unterschied zwischen dem Gesetzentwürfe und dem Deputations-Gutachten, Der Ent wurf stellt als Regel auf, daß der Herausforderer strafbarer als der Geforderte sei, und stellt nur als einzigeAusnahme auf, wenn der Andere es darauf angelegt hat, ihm die Herausforderung abzunöthigen, aber den Fall, wenn solche gröbliche Beleidigun gen ergehen, daß eine Herausforderung nach den einmal herr schenden Begriffen erfolgen muß, diesen Fall faßt der Gesetz entwurf nicht, und dies schien der Deputation wesentlich zu sein. Nun scheint mir aber die mildere Bestrafung des Letzter» durch Gründe der Billigkeit geboten, die man bei her Gesetzgebung im Auge haben muß, indem Derjenige, .welcher auf diese Weise zur Herausforderung bestimmt wich, weit mehr Entschuldi- gungsgrüyde für sich hat, als der Herausgeforderte. Es scheint aber auch dem Zwecke zu entsprechen, der wohl in das Auge ge faßt wxrden muß, nämlich die Quelle der Duelle zu verstopfen. Eine strengere Bestrafung der Injurien kann diese Quelle nicht verstopfen, da nicht die Strafe des Beleidigers es ist, die Jeman den abhalten wird, Satisfaction zu gewähren, selbst dann nicht, wenn die Sache mit Todesstrafe bedroht wäre. Es bleibt Nichts übrig, als dahin zu wirken , dgß Jeder sich in Acht neh me, nicht Veranlasser zum Duell zu werden, und darauf wirkt das Deputations-Gutachten Machst hin. Es handelt sich kei- nesweges von dem Urheber, sondern von dem, in dessen Hand lungen dex zureichende Grund zum Duell gelegen, wie der Herr Staatsminister v. Zezschwitz uns die Ansicht bereits in seiner Entwickelung gegeben hat. Der Präsident fragt hierauf die Kammer: Qb sie den Punct des Deputations - Gutachtens mit den gemachten Verän derungen annehme? Was mit 28 gegen 7 Stimmen bejaht wird, und somit ist der Artikel selbst angenommen. Referent Prinz Johann geht nun zum 2. Lheile des De putations- Gutachtens über, welcher lautet, wie folgt: Die Deputation schlagt die Einschaltung des folgenden Zusatzartikels vor: Art. 197b. „Wenn ein Lheklnehmcr an einem Zweikampfe, der schon zweimal wegen Zweikampfs be straft worden ist, ohne von dem Andern beleidigt worden zu sein, den Zweikampf nachweislich mit Absicht herbeigeführt hat, so ist derselbe in dem Falle des Artikel 196. unter 1. mit 5 — 20 Jahren, in dem Falle unter 3. mit 2 — 3 Jahren, in dem Falle unter 4. mit 1—2. Jahren Zuchthaus U. Grades zu bestrafen". Die beiden Mitglieder der Deputation, welche in dem allgemei nen Theile Festungsstrafe in Vorschlag gebracht haben, schlagen übrigens, damit derZweck der hier in Antrag gebrachten Bestim mung nicht verloren gehe, vor, daß annoch hinzugesügt werde: „Auch darf in diesem Falle die Art. 9d. erwähnte Verwand lung in Festungsstrafe nicht stattsinden". Die Deputation hat Übrigen? hier noch der gegebenen Erläuterung zu gedenken, daß das sogenannte Leneontrs nach der Absicht des Gesetzgebers unter der Art. 196. erwähnten Definition mit enthalten sein soll, da bej demselben immer eine stillschweigende Herausforderung statt findet. Referent Prinz Iohann: Es sind zu diesem Zusatz - Arti kel Amendements eingegangen. Zuerst eins vom Herrn von Carlowitz, welches in folgender Gestalt eingereicht worden ist: „In diesem Artikel handelt es sich keineswegs um die Strafe des Rückfalls, daher denn auch dessen Unterschei dungsmerkmale hier nicht nothwendig zur Anwendung kommen müssen. — Zur Feststellung des Begriffs eines Raufbolds ge hört ferner nicht die wiederholte Bestrafung, sondern nur die wiederholte Lhat. — Endlich kommt es bei Duellen seltner zu einer Untersuchung und Bestrafung, wfe bei andern Vergehen, namentlich tritt häufig Abolition ein,—Aus allen diesen Grün den dürfte es zu Erreichung des Zwecks der Art. 197 b. angedrohten Strafe förderlicher sein, wenn man deren Eintritt nicht von einer vorhandenen Strafe, sondern lediglich dapon abhängig machte, daß der Jnkulpat überführt würde, zweimal einen Zweikampf durch eigne Schuld hcrvorgerufen zu haben. — Daher trage ich an auf folgende veränderte Fassung des. Art. 197b. „Wenn ein LheiMehmer an einem Zweikampfe, der überführt wird, schon zweimal einen Zweikampf bestanden zu haben, ohne rc." vorausgesetzt, daß die Worte des Artikels „ohne —sein" mit den Worten „der schon — ist" und nicht mit den Worten „den Zweikampf— herbeigcführt" in Verbindung gebracht werden sollen, was mir nicht klar scheint. Referent Prinz Johann: Der Antrag geht von der An sicht aus, daß es schwer sein würde, allemal 2 Falle zu finden- welche bestraft worden seien, was auch gar nicht nöthig ist, da es aus die Lhat, nicht auf die Bestrafung ankommt, und zumal bei Duellen mehrere stattgefunden haben können, wenn Aboli tion eingctreten ist; daher glaubt die Deputation, daß es nicht 'auf die Bestrafung, wohl aber auf das Faktum ankomme, daß der Duellant in Untersuchung gewesen sei; weil Duelle, die gar nicht zur Sprache gekommen, den Richter nöthigen würden, eine neue Untersuchung einzuleiten. Nachstdem liegt yon dem Seer. Hartz ein Unter'-Amendement vor, welches dahin geht, nach den Worten: „Ibis 2 Jahren" einzuschalten: „Arbeits oder", Königl. Commiffair D. Groß: Das Ministerium würde sich mit dem Zusatzartikel nicht'einverstanden erklären können. *
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