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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 64. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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SSO pfehlenswerth, und wasderAbg. Eifenstuck gesagt hat, der, höchsten Beachtung würdig. Ich habe selbst in meinem Ge- richtssprengel in neuerer Zeit mehrere Meineidsuntersuchungen zu führen gehabt, die namentlich gegen Zeugen verhangen wor den waren, die leichtsinnig und noch dazu in ganz gemeinen 'Rügensachen falsch geschworen hatten. Ich Lin überzeugt, daß der gewissenhafte Zeuge, auch wenn ihm nur der Hand schlag abgenommen wird, die Wahrheit eben so treu als der vereidete aussagen werde, zumal, wenn sich der Richter be- -müht, ihm die Sache gehörig begreiflich zu machen, daß er eben so gewissenhaft die Wahrheit zu bekennen habe, .als es geschehe, wenn er vor oder nach der Abhörung seine Aussage eidlich erhärtet. . ReferentRoux: Ich kann nicht bergen, daß auch mich die Frage, ob man bei den nach diesem Gesetze zu verhandeln den Rechtssachen einem unvereideten Zeugen Glauben beizu messen habe, sehr beschäftigt, und ich möchte fast sagen, be unruhigt hat. Es sprechen vielfache Gründe für den Antrag des Abgeordneten Häntzschel, namentlich Gründe aus dem Le ben und der Meinung der Menschen entlehnt; aber eben so viele, und nach meinem Dafürhalten wichtigere und auch sehr praktische Gründe gegen den Antrag. Ein vorzüglicher und wohl der allerwichtigste Grund gegen den Antrag ist mir der für denselben angeführte: die Rücksicht auf^ die Religiosität. -Wenn behauptet wird, der Mangel an wahrer Religiosität dder eine Lauheit in religiösen Dingen werde es mit sich brin gen, daß wir falsche Aussagen zu besorgen hätten;, so glaube ich , daß eben dann, wenn wir anzunehmen hätten, daß die Religiosität so ganz gesunken wäre, gewiß auch die Rücksicht darauf, daß der Falschschwörende außer der zeitlichen eine hö here Strafe zu erwarten habenden Zeugen nicht.abhalte, seine falsche Aussage zu beschwören. Cs ist demnächst, ohne daß man gerade an Religionssekteu-denken muß, allerdings richtig,s>vaß es nicht wenig Menschen giebtwelche sich nach ihren Begriffen und Ansichten, nach ihrem religiösen Sinne, nicht leicht dazu entschließen, einen Eid zu leisten. In sehr kurzer Folge hinter einander — ich vermeide sonst gern Bei spiele, hier aber muß ich mich darauf beziehen -s sind mir schlagende Beispiele vorgekommen. Ein Mann war wegen eines mit Geldbuße verpönten Vergehens dettünzirt, erwarb ermahnt, seine Aussage soi zu stellen, wie er sie sodann be schwören könne. Sofort war er erbötig, die Geldbuße zu er legen, nur um der Besorgniß wegen eines Eides sich nicht auszusetzen. Ein Anderer sollte in einem Prozesse Zeuge sein. Es war fast der einzige klassische Zeuge in der Sache; ein sehr redlicher, hochbejahrter Mann. Es kam, da er den Zeugeneid zu leisten nach seinen Ansichten: sich nicht bewegen lassen ^wollte , bis zur Gefängnißstrafe. Er ward fast melan cholisch, konnte sich.aber doch.nicht entschließen, den Eid zu leisten; er ward, entlassen, und der Partei ging seine Aussage verloren. Hatte man mittelst. Handschlags ihm seine Aus sage abgenommen, so hatte er sie gewiß redlich erstattet. End lich kann ich aber auch darin Beruhigung finden, daß die Parteien bei der Abhörung anwesend fern sollen, und dies wird viel dazu beitragen, daß die Zeugen von der Wahrheit nicht leicht abweichen, da sie sonst erwarten müßten, daß sie einer Lüge sofort leichter geziehen. werden könnten. Uebftgens schützt auch das, daß sie admonirt werden, der Handschlag stehe der Eidesleistung rücksichtlich der strafrechtlichen Folgen gleich. Bei der nun erfolgenden Abstimmung wird auf die dies- fqllsigen Fragen des Präsidenten der von der Deputation beantragte Zusatz (s. oben S. 927.) durch 63 gegen 1.Stimme angenommen; dagegen der Antrag des Abg. Häntzschel durch 37 gegen 27 Stimmen abgeworfen. Alsdann wird die tzphe mit diesem Zusatze einstimmig genehmigt. — Hierauf verliest der Referent §. 27. welche also lautet: „Die bestimmte Aussage eines einzigen vollkommen glaub würdigen Zeugen kann für ausreichend geachtet werden, eine un bedingte Verurtheilung oder Lossprechung darauf zu gründen." Die Deputation hat ein längeres Gutachten zu dieser Pa ragraph e abgegeben, in Folge dessen sie folgende veränderte Fassung derselben vorschlägt: „Auch die Aussage eines einzigen Zeugen kann dann für ausreichend geachtet werden, eine unbe dingte Verurtheiluug oder Lossprechung darauf zu gründen, wenn der Zeuge vollkommen glaubwürdig ist, und die von ihm aus eigner Wahrnehmung zu beweisende Lhatsache in ihrem ganzen Umfange bestimmt versichert wird." Referent Roux: Meine Herren! Sie sehen aus den im Deputations-Berichte enthaltenen Auseinandersetzungen zu die ser Paragraphe, wie sehr die Deputation es in Erwägung ge zogen hat, daß in dieser Paragraphe eine von der bisherigen ganz abweichende Disposition gegeben wird. Ich erwähne nur, daß man auch hierbei ganz vorzüglich darauf einen Werth, gelegt hat, daß diese Bestimmung dahin abzweckt, möglichst Eidesleistung zu vermeiden. Es wird, wenn ein ganz vollgül tiger Zeuge da ist, und der Richter keinen Grund hat, an der Wahrheit zu zweifeln, in dieser Prozeßsrt ein Legal-Eid er spart, während bei andern Prozessen bei der Beschränkung des Beweises auf einen Zeugen in der Regel allemal noch em Eid den Beweis ergänzen muß. Königll'Commissair v. Kreyßig: Ich wollte mir nur die Frage erlauben, ob durch die vorgeschlagene veränderte Fassung der tz. in der Disposition selbst eine Modifikation be absichtigt werde, denn mir scheint allerdings im Gesetzentwürfe, ganz Dasselbe ausgesprochen zu sein, wie in dem Deputations- Berichte. In dem Gesetzentwürfe heißt es: „Die bestimmte Aussage eines.einzigen vollkommen glaubwürdigen Zeugen, kann für ausreichend geachtet werden, eine unbedingte Verur- theilung oder Lossprechung darauf zu gründen."'Ganz dasselbe finde .ich in den von der Deputation vorgeschlagenen Worten (stoben den Vorschlag der Deputation). Ich kann diese Fassung genehmigen, wenn nur versichert wird, daß kein anderer Sinn. darin liegen solle. .. Referent Roux: Ein anderer Sinn hat'nicht ausgedrückt merden sollen. Die Deputation hat geglaubt, auf diese Weise noch schärfer zu bestimmen, daß Ls ein eAusnahmebestimmung
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