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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 64. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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halber besondere Lasten, als 2 Pfennige Quatember von jedem Biere und einen Geschoß an die Stadt auf sich liegen hätten. Sie erinnern ferner, daß die Stadtkasse Lenachtheiligt werden würde, weil zeither nur der Stadtkeller das Befugniß gehabt, fremdes Bier zu schenken, nun aber nach Zulassung fremden Bieres und Freigebung des Bierzwangs das Pachtgeld da für bedeutend herabsinken würde. Sie wünschen weiter noch, daß man im Gesetzentwurf Rücksicht nehmen möge auf den Umstand, daß an ihrem Orte nur die brauberechtkgten Häu ser berechtigt seien, Bier zu schenken, und richten endlich ihr Gesuch dahin: daß man bei Berathung dieses Gegenstandes einige Rücksicht nehmen möge auf die besondern Verhältnisse ihrer Stadt, wobei sie bemerken, daß gegenwärtig ^ein An führen , dessen Wahrheit ich nicht zu beurtheilen vermag) ihr städtischer Bezirk in der Kammer nicht vertreten sek. (Referentgeht nun zum Vortrage des Allerhöchsten De- krets ss. dasselbe Landtagsakten v. I. 1834 I. Abthl. 4. Band S. 76,j über, welches unterm 7. Septbr. 1834 an die vorige Standeversammlung gelangte, und wodurch den Standen in Gemäßheit der in dem Allerhöchst und Höchsten Dekrete v. 16. und 19. Juni 1834beziehendlich auf die in der ständischen Schrift vom 31. Mai desselben Jahres enthaltenen Anträge ertheilten Zusicherung, der Gesetzentwurf, die Aufhebung der Bannrechte betr., zurBerathung vorgelegt wurde. — Hierauf tragt Refe rent das neuere Dekret v. 13. Novbr. 1836 vor, ss. dasselbe Landtagsakten v.J.1836 l.Abthl. I.BandS.373.j, wornachden Standen die Berathung des fraglichen Gesetzentwurfs, welche am vorigen Landtage nicht erfolgen konnte, aufs Neue in An regung gebracht wird, und zwar vornehmlich, außer den in den Motiven zum Gesetzentwürfe angegebenen Gründen, mit aus dem Grunde, weil namentlich die versuchte Geltendmachung des städtischen Bierzwangs gegen die Einfuhr ausländischen Bieres die Reklamation einer benachbarten zum Zollverbande gehörigen Regierung veranlaßt habe, welcher Regierung die Zusicherung ertheilt worden sei, daß auf dem nächsten Landtage im legisla tiven Wege hierunter eine den Grundsätzen des Zollvertrags ent sprechende Abänderung werde eingeleitet werden können.) Referent fahrt fort: Ich muß Ihnen noch die einschla genden Paragraphen des Gesetzentwurfs vortragen. Es sind dies diel. 2.3. und4. tz., Heren letzter Theil aber einer späteren Berathung anheim fallen wird, und die tz. 7. (Es werden die eben benannten Paragraphen vym Referenten verlesen, wie folgt:) §. 1. „(Städtische Bierzwangsrechte, welche aufgehoben werden.) I. ZnBezug aufden städtischen Brauurbar wer den 1) das allgemeine Verhietungsrecht der gesammten Städte des ganzen Landes gegen den Betrieb des Brauereigewerbes auf dem platten Lande, in so weit nicht schon zeither dieses Ver- bietungsrecht durch die einzelnen Landbrauereien-zugestandenen in dem Mandate vom 21. Februar 1227 Z. 1. genannten Rechts- Mel Einschränkungen erlitten hat, 2) dasVerhietungsrecht jeder einzelnen Stadt gegen Anlegung neuer Lanhbmuereien im Um kreise einer Meile, 3) Has Verhietungsrecht jeder einzelnen Stadt gegen das Einlegen fremden, d.h. nicht in ihr selbst ge brausten Bieres innerhalb der Meile, 4) das Verhietungsrecht der brauberechtigtenBürgerschaft jeder Stadt gegen das Einbrin gen außerhalb der Stadt gebrauetm Bieres in dieselbe aufge hoben." §. 2. „(Rechte des städtischen Brauurbars, welche fort dauern.) Dagegen bleiben ferner bei Kräften a) das Recht der brauberechtigten Hauser in den Städten, daß nicht andere Haus besitzer in derselben Stadt die Braunahrung treiben dürfen, b) das Befugniß einzelner städtischer Brau- und Malzhausbe sitzer, zu verlangen, daß die Brauberechtkgten nur in diesen Häusern malzen und brauen dürfen, v) das Verbietungsrecht der in einzelnen Städten sich befindenden Brauerinnungen, daß Niemand, der nicht zu ihrem Mittel gehört, bei der Verferti gung des Bieres als Brauer gebraucht werden darf." 3. „(Wegfall der Entschädigung für die §. I. aufgeho- benenRechte.) Für den Wegfall der in der tz. 1. bezeichneten Ge rechtsame wird weder vöm Staate noch von denen, welche dem damit verbundenen Zwange bisher unterworfen gewesen sind, eine Entschädigung geleistet." §. 4. „(Bierverlagsrecht der Landbrauereien wird, thcils s. ohne Entschädigung, theils b. gegen Entschädigung aufgeho ben.) In Ansehung der einzelnen Land brauereien unter dem NamendesBierverlagsrechts zustehendenBannrcchte, wird hierdurch dieses Befugniß derselben, wenn, und in so weit es a) darin besteht, ganze Dorfschaften oder Distrikte ausschließend mit Bier zu belegen, auf gleiche Weise, wie die §. 1. bezeichne ten Rechte, ohne Entschädigung aufgehoben: b) beschrankt sich aber dieses Bierverlagsrecht auf gewisse einzelne Gasthöfe oder Schankstätten, und beruht dasselbe zugleich erweislich auf pri vatrechtlichem Erwerbstitel, so ist dasselbe zwar auf Antrag des Verpflichteten ebenfalls der Aufhebung, jedoch nur gegen eine von Letzterm der zwangsberechtigten Brauerei zu leistende Ent schädigung unterworfen." §. 7. „(Berechtigung zum Betriebe des Braugewerbes.) Ohnerachtet der Aufhebung der Bierbannrechte fallt das Brauge werbe dennoch nicht unter die Klasse der ganz freien Gewerbe zu rück, sondern bleibt von der Erlaubniß der Regierungsbehörde abhängig. Daher auch diejenigen Landbrauereien, deren Be trieb sich zeither auf die Abbrauung des eignen Lischtrunks zu beschranken gehabt hat, sich ohne diese Erlaubniß eines Meh rern auch ferner zu enthalten haben." Referent bemerkt ferner: Es wäre nun an der Zeit, zu diesen verlesenen Paragraphen die Motiven zu geben, wenn an ders die Staatsregierung die Motiven verlesen zu lassen wünscht. Dann würde ich aber wünschen' durch den Hrn. Secretair un terstützt zu werden. Staatsminister Nostitz und Jä nkend orf: Es dürste kaum nöthig sein, sie vorzulesen. Referent v. Carlo witz trägt hierauf ein en Lheil des Vor berichts' der 1. Deputation derKammer vor. (Aus diesem sehr umfänglichen Vorbericht über diesen vor liegenden wichtigen Gegenstand folge nun, zum Verständniß der nachstehenden Berathung, das Wesentliche aus dem Lheile, welchen der Referent gegenwärtig vorträgt.) Im Eingänge des Berichts sagt die Deputation u. a.r Schon die Frage selbst, oh es gerathen sek, Rechte, die zum Theil in der uralten, verfassungsmäßigen Abgrenzung derStaatsbür- ger-Klassett und ihrer Nahrungszweige begründet sind,.aufzuhe ben, ohne besorgen zu müssen, das politische Gleichgewicht dieser Körperschaften zumNachtheil des Ganzen zu erschüttern, istschwer zu beantworten, aber unfehlbar bietet die Modalität einer solchen Aufhebung noch größere Schwierigkeiten dar. — Kaum hatte die Deputation den Maßstab des Rechts an dieFrage, auf welche ' Weise jene Bannrechte aufzuheben seien, gelegt, als sie sich in i Widerspruch mit derjenigen Ansicht der Staatsregierung befand,
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