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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,2
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028264Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028264Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028264Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- 67. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1861-04-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll43. Sitzung 1157
- SonstigesBericht der zur Berathung des Entwurfs einer Kirchenordnung für ... 1161
- SonstigesNachbericht der zur Berathung des Entwurfs einer Kirchenordnung ... 1203
- Protokoll44. Sitzung 1219
- Protokoll45. Sitzung 1243
- Protokoll46. Sitzung 1271
- Protokoll47. Sitzung 1305
- Protokoll48. Sitzung 1351
- Protokoll49. Sitzung 1385
- Protokoll50. Sitzung 1429
- Protokoll51. Sitzung 1449
- Protokoll52. Sitzung 1473
- Protokoll53. Sitzung 1509
- Protokoll54. Sitzung 1537
- Protokoll55. Sitzung 1569
- Protokoll56. Sitzung 1599
- Protokoll57. Sitzung 1621
- Protokoll58. Sitzung 1653
- Protokoll59. Sitzung 1697
- Protokoll60. Sitzung 1733
- Protokoll61. Sitzung 1763
- Protokoll62. Sitzung 1797
- Protokoll63. Sitzung 1837
- Protokoll64. Sitzung 1877
- Protokoll65. Sitzung 1893
- Protokoll66. Sitzung 1939
- Protokoll67. Sitzung 1975
- SonstigesA. Petition des Herrn Abg. Martini 2016
- Protokoll68. Sitzung 2025
- Protokoll69. Sitzung 2061
- Protokoll70. Sitzung 2095
- Protokoll71. Sitzung 2135
- SonstigesDecret an die Stände, die Zoll-, Steuer- Handels- und ... 2169
- Protokoll72. Sitzung 2175
- Protokoll73. Sitzung 2217
- Protokoll74. Sitzung 2229
- Protokoll75. Sitzung 2255
- Protokoll76. Sitzung 2293
- SonstigesBeilagen zum Deputationsbericht über Pos. 66c des Ausgabebudgets 2331
- Protokoll77. Sitzung 2339
- Protokoll78. Sitzung 2371
- Protokoll79. Sitzung 2401
- BandBand 1860/61,2 -
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ressionen nur auf solche Leute Rücksicht nehme, welche auf konstitutionellem Standpunkte ständen. Nun, wer soll darüber entscheiden, was ist konstitutionell und was ist nicht konstitutionell? Etwa die Verwaltungsbehörde? Ganz et was Anderes ist es, wenn das Gesetz eine Entscheidung gegeben hat; aber Ansichten, Meinungen, das blvse Ermes sen von Seiten der Regierung, alles Das darf in einem konstitutionellen Staate gewiß nicht maaßgebend sein. Nach dem konstitutionellen Brauch soll überhaupt eine Staats- regierung so sparsam wie nur irgend möglich von solchen Verordnungen Gebrauch machen, wozu nicht die dringende, die unabweisbare Nothwendigkeit vorliegt und durch deren Unterlassen oder Verzögerung vielleicht dem Staate oder den Staatsbürgern im Allgemeinen ein Schaden zugefügt werden würde. Solche Maaßregeln sind immer bedenklich und allerdings, meine Herren, wenn man erwägt, wie spar sam in allen deutschen konstitutionellen Staaten man von Seiten der Staatsrcgierungen mit solchen Verordnungen vorgeht, so will es mir scheinen, daß seit einigen Jahren gerade unsre Staatsregierung von dem ihr zustehenden Rechte den meisten Gebrauch gemacht hat, auf dem Wege der Verordnung Gesetze zu decretiren. Ich verkenne übrigens keineswegs die löblichen Absichten und den guten Zweck, den die Staatsregierung bei Abänderungen dieser Verord nungen im Auge gehabt hat, und selbst die Nothwendig keit und Zweckmäßigkeit dieser Verordnungen zugegeben, so hätte ich doch geglaubt, daß die Staatsregicrung im Angesicht der Gewerbeordnung noch einige Jahre hätte Anstand neh men können, um den Rechten der Stände nicht zu nahe zu treten. Es läßt sich aber auch im Allgemeinen gegen die Bestimmungen der Agentenverordnung Vieles einwen den. Vor Allem steht das Recht und die Freiheit der Per son hoch und das Recht zu arbeiten, sich redlich zu näh ren, muß einem Jeden zustchen. Wenn aber bei der Ne gierung bei Ertheilung von Concessionen politische Rück sichten maaßgebend sein sollen, dann ist allerdings das kon stitutionelle Princip sehr gefährdet. Es giebt auch eine Kenge ausgezeichnete Agenten, die das größte Vertrauen iry Volke haben, wo sie ganz unbescholten dastehen, aber nicht bei der Regierung das Vertrauen genießen, und zwar deshalb, weil sie eine andere politische Meinung haben, als die jetzige Regierung, und solche giebt es viele im Lande. Solche Leute, die wegen politischer Vergehen ohne Ehrenbür- gersechte sind, können nun nach derVerordnung nichtAgenten werden, wenn nicht die Regierung Dispensation ertheilt. Der Grundsatz aber steht gewiß auch fest, daßNiemand so leicht von seinem täglichen, redlichen Nahrungszweig verdrängt werden soll und zwar blos durch reines Ermessen der Regierung, ob Einer die Ansicht der Regierung iheilt oder nicht. Was die Verordnung vom 5. November 1859 anlangt, so ist schon vorhin darauf hingewiesen worden, daß sie eigentlich gegen das Princip der Gewerbefreiheit streitet und daß sie bedeutend in die Rechte der Stände eingreist. 1 steht nach meiner Ansicht auch in Widerspruch mit andern gesetz lichen Bestimmungen. Ja, das Criminalgesetzbuch geht nicht einmal so weit und verpönt blos das Abfassen der jenigen Schriften, die Rechtskenntniß im engern Sinne des Wortes voraussetzen. Alsdann steht auch das alternative Strafmaaß, wornach Einer entweder mit vierzehn Lagen Gefängniß oder mit 50 Thalern Geldbuße belegt werden soll, nicht im Einklang mit den einschlagenden allgemeinen Strafgesetzbestimmungen; denn es würden dann für den Lag Gefängniß 3^ Thaler anzurechnen sein. Bei §. 3 kann ich nun die Winkelschriftstellerei oder noch viel we niger den Verdacht derselben nicht als ein so großes Ver gehen ansehen, daß man sofort den Leuten die Gelegen heit, sich redlich zu nähren, nimmt. Ferner bei §. 3 ist mir der Vorbehalt des Widerrufs bedenklich gewesen, was wieder ganz im Ermessen der Regierung liegt. Darnach schwebt immer wieder über den Agenten das Schwert des Damocles. Nach §. 4 hat die Regierung zu jeder Zeit das Recht, die Bücher der Agenten einzusehen; nun, meine Herren, dies könnte nun den Agenten ganz gleichgültig sein, aber gleichgültig ist es Denen nicht, welche mit den Agenten Geschäfte treiben. Es kommen da verschiedene Fälle? vor, wo es eine Hauptsache ist, daß die Angelegen heiten geheim gehalten werden. Ich mache Sie nur auf die Geldgeschäfte und andere Geschäfte aufmerksam, wobei selbst Familiengeheimnisse zu^ berücksichtigen sind. §. 6 macht die Agenten selbst für das Benehmen ihrer Unter gebenen verantwortlich. Nun im Allgemeinen acceptire ich dies auch, aber in besonderen Fällen giebt es doch ge- wiß Ausnahmen. Wie kann man den Agenten Alles an rechnen und mir Entziehung der Agentur ohne Weiteres strafen, was einer seiner Untergebenen gesündigt? Der Agent kann noch so vorsichtig sein, so kann er doch nicht in allen Dingen für seine Untergebenen verantwortlich ge macht werden. Wenn aber die Regierung das Recht hat, deshalb die Concession zu entziehen, so ist dies gewiß Ihnen auch auffallend und ganz mit Recht. Hätte die Regierung die. überaus wichtige Verordnung den Ständen zur Beralhung vorgelegt, so wäre gewiß die gute Absicht, welche die Regierung bei der Verordnung vor Augen ge habt hat, auf besseren Boden gefallen und hätte bei man chen Theilen der Bevölkerung nicht diejenige Mißstimmung hervorgerufen, welche nicht abzuleugnen ist und welche sich auch in den vorliegenden Petitionen deutlich ausspricht. Wenn man nun das Deputationsgutachten durchliest, so giebt es allerdings den Petenten keinen guten Lrvst und die Deputation hat nun zuletzt empfohlen, daß wir der Staatsregierung zur Erwägung anheim geben, die Rechte der Stände künftig mehr im Auge zu haben. Ich werde daher, da ein weitergehender Antrag vom Abg. Riedel gestellt ist, für diesen Antrag stimmen. Abg. v. Erie gern: Ich habe zu Widerlegung einiger Einwendungen, welche einer frühem Bemerkung von mir 287*
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