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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,2
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028264Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028264Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028264Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- 67. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1861-04-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll43. Sitzung 1157
- SonstigesBericht der zur Berathung des Entwurfs einer Kirchenordnung für ... 1161
- SonstigesNachbericht der zur Berathung des Entwurfs einer Kirchenordnung ... 1203
- Protokoll44. Sitzung 1219
- Protokoll45. Sitzung 1243
- Protokoll46. Sitzung 1271
- Protokoll47. Sitzung 1305
- Protokoll48. Sitzung 1351
- Protokoll49. Sitzung 1385
- Protokoll50. Sitzung 1429
- Protokoll51. Sitzung 1449
- Protokoll52. Sitzung 1473
- Protokoll53. Sitzung 1509
- Protokoll54. Sitzung 1537
- Protokoll55. Sitzung 1569
- Protokoll56. Sitzung 1599
- Protokoll57. Sitzung 1621
- Protokoll58. Sitzung 1653
- Protokoll59. Sitzung 1697
- Protokoll60. Sitzung 1733
- Protokoll61. Sitzung 1763
- Protokoll62. Sitzung 1797
- Protokoll63. Sitzung 1837
- Protokoll64. Sitzung 1877
- Protokoll65. Sitzung 1893
- Protokoll66. Sitzung 1939
- Protokoll67. Sitzung 1975
- SonstigesA. Petition des Herrn Abg. Martini 2016
- Protokoll68. Sitzung 2025
- Protokoll69. Sitzung 2061
- Protokoll70. Sitzung 2095
- Protokoll71. Sitzung 2135
- SonstigesDecret an die Stände, die Zoll-, Steuer- Handels- und ... 2169
- Protokoll72. Sitzung 2175
- Protokoll73. Sitzung 2217
- Protokoll74. Sitzung 2229
- Protokoll75. Sitzung 2255
- Protokoll76. Sitzung 2293
- SonstigesBeilagen zum Deputationsbericht über Pos. 66c des Ausgabebudgets 2331
- Protokoll77. Sitzung 2339
- Protokoll78. Sitzung 2371
- Protokoll79. Sitzung 2401
- BandBand 1860/61,2 -
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über Ergreifung einer Maaßregel, die von so vielen Seiten dringend gewünscht worden war. Die Regierung hat bei dieser Gelegenheit auch noch eines andern Umstandes sich zu erinnern gehabt. Auf früheren Landtagen, und es war dies namentlich auf dem letzten, geschah es, daß man, wenn auch nicht in dieser Kammer, obwohl es auch vor gekommen ist, obschon vielleicht weniger als in der andern, daß man ihr den Vorwurf machte, zu sehr in einer ge wissen Vorliebe für Vorlagen neuer Gesetze sich zu ergehen und bei der Vorlage mehrerer Gesetze, die damals zum Theil angenommen, zum Theil abgelehnt wurden, hatte die Regierung mehrfach die Aeußerung zu vernehmen, sie solle die Befriedigung von Bedürfnissen auf das Noth- wendigste beschränken und im Verordnungswege das Nöthige vorkehren. Gegenwärtig freilich scheint in dieser Beziehung die Stimmung etwas gewechselt zu haben und man scheint mehr nach Erweiterung der gesetzgeberischen Thätigkeit zu streben, während damals die umgekehrte Richtung sich geltend machte. Die geehrte Deputation hat ihren Bericht mit einem Wunsche geschloffen. Dieser Wunsch, wie be reits von anderer Seite hervorgehoben wurde, ist ein solcher, dessen Befriedigung der Regierung selbstverständlich am Herzen liegen muß. Ich muß hervorheben, und glaube in dieser Beziehung eine Widerlegung durch Thatsachen nicht zu befürchten, daß die Regierung auch ohne einen solchen Beschluß, ohne einen besonders formnlirten Antrag aufmerksam werden wird, sobald in der Kammer sich auch nur in der Gestalt von Aeußerungen eine gewisse Beun ruhigung zeigt, daß den ständischen Rechten auf irgend eine Weise zu nahe getreten werden möchte, daß also namentlich bei Erlaß von Verordnungen jene Grenze über schritten werden könnte, deren genaue Feststellung so schwie rig ist, wobei man aber von beiden Seiten suchen muß, sich über das rechte Maaß zu verständigen. , Ich gebe da gegen der hohen Kammer anheim, ob durch Annahme eines solchen Beschlusses, wie die Deputation in sehr wohl meinender und rücksichtsvoller Weise vorschlägt, auch über all für die Zukunft Mißverständnissen vorgebeugt werden möchte, ob dieselben nicht vielleicht in der Zukunft noch mehr hervortreten möchten. Ich will hiermit keineswegs dem Wunsche und dessen Formulirung entgegentreten, muß aber freilich die Regierung ebensowohl gegen die Voraussetzung verwahren, als sei sie in der Lage, ein Unrecht zuzugestehen, und von der andern Seite muß ich darauf aufmerksam machen, daß hier die Stellung der Negierung eine schwierige ist, der sie sich gern unterzieht, sofern sie nicht den leichtern Weg vorziehen möchte, sich einer vollständigen Enthalt samkeit hinzugeben. Die Frage, was in ein Gesetz und in eine Verordnung gehört, ist von jeher streitig gewesen, und es ist genugsam bekan nt, wie auch der Deputationsbericht hervvrhebt,daß man nach bestimmten Definitionen gestrebt hat, niemals aber zu einer bestimmten Lösung dieser Frage gelangt ist. Wie leicht die Regierung in den Fall kommen kann, in diesem Punkte angegriffen zu werden, das beweist der erste Anfang des constitutionellen Lebens in Sachsen. Es hatte kaum der erste Landtag im Jahre 1833 begonnen, als ganz ähnliche Differenzen hervortraten infolge einer Beschwerde, die an die Stande damals wegen einer vom Ministerium des Innern erlassenen VerordnungüberdieGröße der Ziegel und über das bei deren Anfertigung zu beobach tende Verfahren gelangte. Es ist bekannt, welcher Name damals an der Spitze des Ministeriums des Innern stand, ich brauche diesen Namen nicht zu nennen; aber es wird von keiner Seite bezweifelt werden, daß man diesen Na men nicht allein mit der sächsischen Verfassung, sondern auch mit der Verfassungsmäßigkeit in die engste Verbin dung zu setzen Pflegte. Dennoch widerfuhr es, wenn ich mich dieses Ausdrucks bedienen darf, auch diesem Ministerial- Vorstände, eine Verordnung zu unterzeichnen, die man da mals in noch schärferen Ausdrücken, als heute geschehen ist, der Verfassungswidrigkeit bezüchtigte.- Diese Vorgänge möchten beweisen, daß die Schwierigkeit der Unterscheidung oder die Voraussetzung eines Mangels an Unterscheidung der zwischen Verordnung und Gesetz inne zu haltenden' Grenze nicht etwa in einem System liegt oder auf Kosten eines Systemes gesetzt werden kann, sondern daß eine ge wisse Unsicherheit über diese Begriffe vorhanden ist und nothwendig darin liegt. Die damaligen Verhandlungen, mit deren Erzählung ich die Kammer nicht ermüden will, sind aber mit Rücksicht auf den heute verhandelten Gegen stand in sehr vieler Hinsicht belehrend und es sielen da mals von Seiten solcher Kammermitglieder, denen man eine große Offenheit und großen Freimuth der Sprache nachzurühmen pflegte, Aeußerungen, auf die sich heute die Regierung mit großer Genugthuung beziehen könnte. Ich finde unter Anderem eine Aeußerüng des verstorbenen Obersteuerprocurators Eisenstuck, der sagte, wenn man hierin der Regierung zu scharf zumuthe, derartige Verordnungen nicht zu erlassen, die Regierung von einer Finanzperiüde zur andern schlafen gehen könnte. Es ist also begreiflich, daß eine gewisse Gefahr bei dieser Verordnung vorhanden ist, die Grenzlinie zu überschreiten, für deren Feststellung in letzter Instanz blos eine höhere Entscheidung das rechte Maaß festsetzen kann. Jnmittelst besteht ihr gegenüber kein anderer Ausweg, als daß ein gewisses Vertrauen in die Hand der Regierung gelegt wird und gelegt werden muß. Es fragt sich nur> ob mit Recht behauptet werden kann, daß dieses Vertrauen überschritten worden ist. Ich glaube, daß hierzu vor allen Dingen die Voraussetzung gehört, welche, wie mir scheint, der Herr Abg. Ziesler mit Unrecht als eine gleichgül tige und irrelevante bezeichnet hat. Ich glaube, es gehört hierzu vor Allem, daß der Negierung in irgend einer Weise nachgewiesen werdet, kann, daß sie zu einer Verordnung ver schütten sei, nicht aus Rücksicht auf ein allgemein dringend
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