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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1863/64,2
- Erscheinungsdatum
- 1864
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1863/64,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028278Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028278Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028278Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1863/64
- Titel
- 71. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1864-05-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1863/64,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll48. Sitzung 1021
- SonstigesBeilagen A und B 1055
- Protokoll49. Sitzung 1057
- Protokoll50. Sitzung 1081
- Protokoll51. Sitzung 1107
- Protokoll52. Sitzung 1137
- Protokoll53. Sitzung 1179
- Protokoll54. Sitzung 1207
- Protokoll55. Sitzung 1239
- Protokoll56. Sitzung 1261
- Protokoll57. Sitzung 1281
- Protokoll58. Sitzung 1297
- Protokoll59. Sitzung 1325
- SonstigesA. Die Erledigung der ständischen Anträge des Landtages 1860/61 ... 1330
- SonstigesB. Die Erledigung der ständischen Anträge zur Budgetvorlage ... 1334
- SonstigesC. Die Erledigung der ständischen Anträge des außerordentlichen ... 1336
- Protokoll60. Sitzung 1337
- Protokoll61. Sitzung 1375
- Protokoll62. Sitzung 1409
- Protokoll63. Sitzung 1441
- Protokoll64. Sitzung 1475
- Protokoll65. Sitzung 1499
- SonstigesAnhang verschiedener zum Bericht über Revision der Grundsteuer ... 1535
- Protokoll66. Sitzung 1555
- Protokoll67. Sitzung 1585
- Protokoll68. Sitzung 1611
- Protokoll69. Sitzung 1647
- Protokoll70. Sitzung 1671
- Protokoll71. Sitzung 1697
- Protokoll72. Sitzung 1727
- Protokoll73. Sitzung 1761
- Protokoll74. Sitzung 1795
- Protokoll75. Sitzung 1825
- Protokoll76. Sitzung 1839
- Protokoll77. Sitzung 1875
- Protokoll78. Sitzung 1895
- Protokoll79. Sitzung 1915
- SonstigesDecret an die Stände. Die Zoll-, Steuer-, Handels- und ... 1929
- Protokoll80. Sitzung 1953
- Protokoll81. Sitzung 1987
- Protokoll82. Sitzung 2023
- BandBand 1863/64,2 -
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Abg. Seiler: Zch wollte nur dem Abg. Jungnickel gegenüber bemerken, daß meine Aeußerung in Bezug auf die Prüfung der Urkunden sich hauptsächlich auf das be zieht, was auf Seite 535 des Berichtes steht. Es heißt hier, die Regierung habe erklärt: „Es werde den Stadträthen zwar das Recht, Jnnungsartikel zu ertheilen, nicht bestritten; allein niemals habe denselben die Befugniß zur Ver leihung besonderer Verbietungsrechte nach Außen hin zugestanden rc." - Nun, meine Herren, wenn nicht einmal geprüft werden sollte, wie weit sich das Recht der Behörden erstreckt habe, resp. erstrecke, dann wäre das Recht der Staatsangehörigen schlecht gesichert; dann hätte jede Stadt z. B. in Bezug auf vorliegeude Frage ihr Bannrecht ausdehnen können, so weit sie eben wollte und so weit zufällig ein bezüglicher Gewerbtreibender sich nicht niedergelassen hätte, also effeetiv die Leute in der Stadt ihre Bedürfnisse bezogen hätten. Daraus bezog sich hauptsächlich meine Aeußerung über Punkt!). Abg. vr. Arnest: Meine Herren! Schon bei Be ratung des Entwurfs zu dem Gesetze, auf welches sich die Petitionen, Gegenstand der heutigen Berichterstat tung, beziehen, konnte es in der Deputation durchaus nicht verkannt werden, daß ein solches Gesetz, ein Ent- schädigungsgesetz für Verbietungsrechte, .für gewerbliche Verbietungsrechte große Schwierigkeiten bieten, und wenn es zu Stande gekommen, auch in den einzelnen Fällen zu Ungleichheiten und Härten führen würde. In welchem Maße und in welchem Grade sich Härten und Ungleichheiten dabei Herausstellen würden, konnte wirk lich bei dem Entwürfe des Gesetzes nicht übersehen wer den, und ich glaube behaupten zu können, daß auch Seiten der hohen Staatsregierung bei einzelnen Fällen die Verhältnisse sowohl rücksichtlich der Innungsstatuten, wie rücksichtlich der Privilegien nicht durchgängig genau bekannt waren, ebenso wenig, wie sie auch der Deputa tion bekannt sein konnten, um Lei der Berathung und Abfassung des Gesetzes überall auf solche Verhältnisse Rücksicht zu nehmen und überall Bestimmungen zu treffen, durch welche diese Verhältnisse und Einzelheiten voll ständig getroffen und gedeckt werden konnten. Es scheint sich im Verlauf des Anmeldungsverfahrens herausgestellt zu haben, daß sehr Viele- die im Besitz von Berechti gungen sind,-' doch nicht vollständig alle die Reqüisiten zu erfüllen im Stande sind, welche-das Gesetz vorschreibt, um Anspruch, auf Entschädigung zu begründen. Sie haben also, wenn man sich so ausdrückcn darf, nicht voll ständig, aber nahe zu voll bewiesen und auch mir muß es erscheinen, daß allerdings so weit sie schon den Be weis geliefert haben, daß das Recht ihnen zur Seite ge standen, im Wege der Billigkeit eingeschritten und ihnen auch noch Etwas geboten werden muß. Es würde sich nun darum handeln, in welcher Modalität das möglich ist und ich gestehe offenherzig, daß ich diesfalls manche Ansicht, die im Berichte niedergelegt ist, so ausführlich und umfassend er mir außerdem erschienen, nicht billigen kann und ich trage auch Bedenken, auf den unter II Seite 543 des Berichts gedachten Vorschlag einzugehen. Mir scheint vielmehr, wenn von Seiten der hohen Staats regierung den in einzelnen Fällen und namentlich bei den Petitionen, die im Berichte zusammengestellt sind, vor waltenden Billigkeitsgründen in ausreichender Weise Rücksicht getragen wird, daß, was zu erreichen und zu treffen sein möchte, durch den vom Herrn Abg. Georgi gestellten Antrag getroffen werden kann. Ich werde des halb auch für diesen Antrag meine Stimme abgeben. Referent Schreck: Ich erlaube mir zunächst auf einzelne Momente, welche von dem Herrn königl. Com- missar dem allgemeinen Theile des Berichts entgegengestellt worden sind, wenige Worte zu entgegnen. Derselbe sagte, es seien die Entscheidungen, welche wegen des Wegfalles von VerLietungsrechten gegeben worden sind, als richterliche Entscheidungen mindestens um deswillen anzusehen, weil das Gesetz den betreffenden Behörden eine richterliche Ge walt offenbar in dieser Sache beigelegt habe und es lasse sich füglich nicht annehmen, daß die Kammer gegenüber der Regierung wie ein Rechtstribunal sollte auftreten können. Das erste Moment ist richtig. Es ist, wie dies auch im Berichte anerkannt worden ist, den Verwal tungsbehörden in außerordentlicher und abnormer Weise eine richterliche Gewalt in dieser Angelegenheit anvertraut mit dem eine ooutruäicrtio in uäjseto involvirendcn Hin- zusügen, daß diese Entscheidungen, obwohl sie auf Rechte sich erstrecken, welche in die Privatrechtssphäre der be treffenden Personen ubergegangen sind, auf dem reinen Verwaltungswege zu ertheilen seien. Der Herr Abg. Ziesler hat bereits hervorgehoben, daß er seinerseits an den ausdrücklichen Inhalt des Gesetzes sich halte, wonach diese Entscheidungen als auf dem reinen Verwaltungs wege ertheilt angesehen werden sollten und ich glaube auch bei der Beantwortung der jetzt angeregten Frage: ob wir uns als ein Tribunal richterlichen Entscheidungen gegen über geriren dürfen? muß an dem letzten Satze des §. 3 des Entschädigungsgesetzes festgehalten werden, wornach es sich hier nicht um richterliche Entscheidungeu handelt, welche auf dem Justizwege gegeben sind, sondern um Ent scheidungen auf dem Verwaltungswege, welche ausnahms weise Privatrechte berühren. Es ist in dieser Richtung zugleich mit auf dasjenige cinzuHehen, was von dem ge ehrten ALg. Georgi bemerkt worben ist. Derselbe hat ge sagt, wir seien kein'Dikasterium, wir könnten uns eine Kritik derartiger Entscheidungen nicht erlauben. Es ist diese Frage bereits in der Deputation des Ausführlichen besprochen worden und es haben die Mitglieder der Depu tation mit den Herren Cvmmissaren hierüber sich voll-
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