Delete Search...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1871/72,1
- Erscheinungsdatum
- 1872
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1871/72,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028284Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028284Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028284Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1871/72
- Titel
- 31. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1872-04-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1871/72,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll1. Sitzung -
- Protokoll2. Sitzung -
- Protokoll3. Sitzung -
- Protokoll4. Sitzung -
- Protokoll5. Sitzung -
- Protokoll6. Sitzung -
- Protokoll7. Sitzung -
- Protokoll8. Sitzung -
- Protokoll9. Sitzung -
- Protokoll10. Sitzung -
- Protokoll11. Sitzung -
- Protokoll12. Sitzung -
- Protokoll13. Sitzung -
- Protokoll14. Sitzung -
- Protokoll15. Sitzung -
- Protokoll16. Sitzung -
- Protokoll17. Sitzung -
- Protokoll18. Sitzung -
- Protokoll19. Sitzung -
- Protokoll20. Sitzung -
- Protokoll21. Sitzung -
- Protokoll22. Sitzung -
- Protokoll23. Sitzung -
- Protokoll24. Sitzung -
- Protokoll25. Sitzung -
- Protokoll26. Sitzung -
- Protokoll27. Sitzung -
- Protokoll28. Sitzung -
- Protokoll29. Sitzung -
- Protokoll30. Sitzung -
- Protokoll31. Sitzung -
- Protokoll32. Sitzung -
- Protokoll33. Sitzung -
- Protokoll34. Sitzung -
- Protokoll35. Sitzung -
- Protokoll36. Sitzung -
- Protokoll37. Sitzung -
- Protokoll38. Sitzung -
- Protokoll39. Sitzung -
- Protokoll40. Sitzung -
- Protokoll41. Sitzung -
- Protokoll42. Sitzung -
- Protokoll43. Sitzung -
- Protokoll44. Sitzung -
- Protokoll45. Sitzung -
- Protokoll46. Sitzung -
- Protokoll47. Sitzung -
- Protokoll48. Sitzung -
- Protokoll49. Sitzung -
- BandBand 1871/72,1 -
- Links
-
Downloads
- Download single page (JPG)
-
Fulltext page (XML)
die sein: wird genehmigt, daß die drei Deputationen fort arbeiten sollen, dann muß auch eine offene Kanzlei und ein gewisses Dienerpersonal dableiben. Das Directorium glaubt, daß jedenfalls die Möglichkeit für die Geschäfts fortführung offen zu erhalten sein werde, da doch immer vielerlei Geschäfte zu besorgen sein würden, namentlich, wenn mehrere Deputationen hier bleiben würden. Es würden also der Registrator, nach Befinden ein Schreiber und wenigstens zwei Diener zurückzubehalten sein, das übrige Personal aber entlassen werden können. Hieran knüpft sich nun ferner die fünfte Frage, was das Directorium selbst betrifft. Es ist in dieser Hin sicht nach Ansicht des Direktoriums genügend, daß die vor kommenden Directorialgeschäfte, sowie die Aufsicht über das Kanzleipersonal, das Dienerpersonal und die Quästur- gcschäfte dem Herrn Vicepräsidenten und dem Herrn Secretär Löhr, welche Beide ohnehin Mitglieder der zurückzubchalten- den Deputationen sind, überwiesen und übertragen werden. Durch den Herrn Vicepräsidenten würden dann auch auf tragsweise diejenigen Communicationen zu bewirken sein, die nach Befinden nut der Staatsrcgierung sich noch er forderlich machen könnten. Das ist also das Bild, welches das Directorium nach feinen Berechnungen sich von den zu treffenden Einrichtun gen gemacht hat und welches das Directorium mich be auftragt hat, der Kammer vorzulegen. Nachdem ich diese Uebersicht gegeben habe, gehe ich auf die einzelnen Punkte über, habe zunächst aber die Kammer zu ersuchen, sich im Allgemeinen darüber auszusprechen, wenn es gewünscht wird, ob sie eine Vertagung in der beantragten Weise überhaupt für angemessen und zweckmäßig hält und ob sie also beifällig auf das königl. Decret sich zu erklären geneigt ist. Wünscht Jemand im Allgemeinen über diese Frage zu sprechen? — Es scheint nicht der Fall zu sein und ich nehme daher an, daß die Kammer in diesem Punkte .... Der Herr Staatsministcr wünscht das Wort! Staatsminister von Nostitz-Wallwitz: Der Herr Präsident hat alle Gesetzes- und Berfa ssungsbestim- mungcn ausdrücklich hcrvorgehoben, auf denen das königl. Decret beruht, und ich gehe daher auch davon aus, daß die Frage, die der Herr Präsident jetzt an die Kammer richtet, sich zugleich darauf erstreckt, ob dieselbe einer Vertagung derKammern nötigenfalls über 6Monate zustimmc; denn die Vertagung der Kammern an sich und ohne jene Fristver längerung ist ein Recht der Krone. Im vorliegenden Falle ist jedoch die Zustimmung der Kammern erbeten worden, weil es wünschenswetth erschien, eine kurze Verlängerung der Vertagung über die sechsmonatliche Frist hinaus ein treten lassen zu können. In letzterer Beziehung gestatte ich mir übrigens, darauf aufmerksam zu machen, daß allerdings ein Präcedenzfall vorliegt. Schon im Jahre 1867 ist von den Kammern der Regierung die Ermächtigung gegeben wor den, die Vertagung nöthigenfalls über den Termin von 6 Monaten zu verlängern. Es ist damals von beiden Kam mern nach Ausweis der Landtags-Mittheilungen überein stimmend folgender Beschsuß gefaßt worden: „Das Directorium schlägt vor, die Kammer wolle beschließen: dieselbe wolle im Verein mit der Ersten Kam- mer" — cs sind die Mittheilungcn der Zwei ten Kammer; aber der Beschluß ist in beiden Kammern gleichlautend gefaßt — „ihre Zu stimmung dazu erthcilen, daß in Gemäßheit §146 der Landtags-Ordnung die in § 116 der Verfas sungsurkunde bestimmte Vertagungsfrist nach Be finden der Staatsrcgierung von ihr bis zum 1. November 1867, auch unbeschadet einer etwa inzwischen nöthig werdenden Einberufung der Kammern auf kurze Zeit, verlängert werde, daß während der Vertagung außer den bereits be stehenden Zwischendeputationen die Finanzdepu tationen beider Ständekammern zu Vorberathung der bei Wieoerzusammentritt der Kammern von ' ihnen zu erledigenden Geschäfte von der Regie rung einberufen und denselben die betreffenden Vorlagen von dieser überwiesen werden können." Es ist das ein Präceoenzfall, dessen ich nur der Voll ständigkeit wegen Erwähnung thue, da die einschlagenden gesetzlichen Bestimmungen klar sind. Präsident von Zehmen: Ich gestatte mir, darauf Folgendeszuerwidern: daß die Regierung das Recht hat, wenn sie will, die Vertagung bis auf sechs Monate aus« zusprechen, wird wohl von Niemandem in diesem Saale bezweifelt, es ergiebt sich auch aus den von mir verlesenen gesetzlichen Bestimmungen; ich habe aber geglaubt, der Kammer Gelegenheit geben zu sollen, sich über die Ver tagungsfrage ganz im Allgemeinen auszusprechen, da es wohl auch in der Stellung der Kammer sein würde, im Falle, daß nach Befinden man die Vertagung nicht hätte wünschen können oder nur in anderer Weise oder Frist ge wünscht hätte, der Regierung darüber eine Bitte znkommen zu lassen. Nach dem Schweigen, das aber von der Kammer über diese Frage beobachtet worden ist, habe ich geglaubt, an nehmen zu können, daß von Seiten der Kammer allgemein der Wunsch gctheilt wird, daß die Vertagung überhaupt eintrctc. Was den specicllcn Fall betrifft, den der Herr Staatsminister vorhin erwähnte, so lag der doch, soviel ich mich entsinne nnd aus dem Verlesenen entnehmen zu müssen geglaubt habe, insofern anders, als es sich damals um Zwischendeputationen von einem Landtage zum anderen handelte. Eine Vertagung in der Form und in der Weise, wie sie jetzt durch das Decret zur Erwägung und Ent schließung den Kammern anheimgegebcn ist, ist wenigstens meines Erachtens noch nicht vorgekommcn. Uebrizcus würde wohl jedesmal nach Lage des Falles die Kammer die Ermächtigung haben, die einzelnen Bestimmungen sei
- Current page (TXT)
- METS file (XML)
- IIIF manifest (JSON)
- Show double pages
- Thumbnail Preview