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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1911/12,1
- Erscheinungsdatum
- 1912
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1911/12,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028372Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028372Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028372Z
- Sammlungen
- Saxonica
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1911/12
- Titel
- 7. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1911-11-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1911/12,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 11
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 27
- Protokoll5. Sitzung 47
- Protokoll6. Sitzung 85
- Protokoll7. Sitzung 95
- Protokoll8.Sitzung 129
- Protokoll9. Sitzung 215
- Protokoll10. Sitzung 301
- Protokoll11. Sitzung 337
- Protokoll12. Sitzung 341
- Protokoll13. Sitzung 409
- Protokoll14. Sitzung 491
- Protokoll15. Sitzung 561
- Protokoll16. Sitzung 567
- Protokoll17. Sitzung 571
- Protokoll18. Sitzung 613
- Protokoll19. Sitzung 675
- Protokoll20. Sitzung 749
- Protokoll21. Sitzung 779
- Protokoll22. Sitzung 849
- Protokoll23. Sitzung 891
- Protokoll24. Sitzung 933
- Protokoll25. Sitzung 977
- BandBand 1911/12,1 -
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(Abg. vr. Mangler.) (L) pflege mit dem Namen' Landesgesundheitsamt ver schmolzen werden."'Meine Herren! Wir sehen also wohl, daß die Staatsregierung eine Verschmelzung zweier Behörden beabsichtigt, in Wahrheit aber handelt es sich nicht bloß um eine Verschmelzung zweier Behörden, sondern um Neubegründung eines beson- . deren Amtes, eben dieses Landesgesundheitsamtes. Handelte es sich bloß um eine Verschmelzung, so, glaube ich, würden wir es nicht notwendig haben, uns mit dieser Vorbemerkung des Etats näher zu be fassen. Aber es handelt sich, wie gesagt, nicht bloß um eine Verschmelzung, sondern um Neubegründung eines Amtes, es handelt sich darum, das Amt auf ganz andere Grundlagen zu stellen als die, auf denen die bisherigen beiden^ Behörden des Landesmedizinal kollegiums und der Veterinärkommission begründet waren. i Die^Regierung will diese Verschmelzung oder die Neuerrichtung des Amtes herbeiführen im Wege der Verordnung. Meine politischen Freunde sind der Mei nung, daß dieser Weg nicht glücklich sei, wir glauben vielmehr, Ihnen Vorschlägen zu müssen, diese Ver schmelzung oder die Neubegründung des Amtes auf dem Wege des Gesetzes herbeiführen zu lassen. Denn es handelt sich bei dieser Verschmelzung tatsächlich (V) um mehr, als lediglich eine Geschäftsvereinfachung .herbeizuführen/es handelt sich'darum, dem Landes gesundheitsamt'bestimmte Befugnisse, Verwaltungs- befugnisse zu'übertragen/ die diese Behörden bisher noch nicht hatten. Es soll also aus dem Amte eine neue Organisation gemacht werden, die sich mit besonderem Verwaltungs-, ja vielleicht sogar"mit Gesetzgebungs befugnissen zu beschäftigen hat, und da sind wir der Meinung, daß man ein derartiges Amt nicht begründen soll im Wege der Verordnung, sondern man soll den weitesten Kreisen, insbesondere den Kreisen der Interessenten, Gelegenheit geben, sich dazu zu äußern, und das wird sich am besten ermöglichen lassen, wenn sich die Interessenten an die Landstände wenden, um dort ihre Wünsche zur Geltung zu bringen. Meine Herren! In der Vorbemerkung findet man geradezu den Satz ausgesprochen,-daß das Landes gesundheitsamt die selbständige Erledigung einzelner .Medizinal- und Veterinärgeschäfte sowie die Beauf sichtigung und Verwaltung usw. erhalten soll, also die selbständige Erledigung.. Das ist eine Abweichung gegenüber dem bisherigen Zustande, denn in der Ver ordnung, die jetzt noch gilt, die Errichtung eines Landes medizinalkollegiums vom 12. April 1865 betreffend, und auch in der anderen Verordnung, die sich mit dem Veterinärwesen beschäftigt, finden wir eine derartige selbständige Überlassung einzelner Geschäfte nicht. Wir finden auch eine Überlassung von Geschäften, aber doch keinerlei Selbständigkeit, denn das Ministerium hat in jeder Beziehung die letzte Entschließung. Das soll also bei diesem Landesgesundheitsamt anders werden. Meiner Meinung nach plant eigentlich die Staatsregierung in der Schaffung der neuen Behörde so etwas ähnliches wie gewissermaßen eine General direktion,'die Generaldirektion des Medizinal- und Veterinärwesens, und da sind wir der Meinung, daß man, ehe eine solche Verschmelzung, die darauf ab zielt, einer Behörde weitgehende Befugnisse zu über tragen, vorgenommen wird,doch erst Gelegenheit haben möchte, in den Deputationen hierüber zu be raten. Meine Herren! Das Landesgesundheitsamt soll nämlich berufen sein, die gesamten Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege wahrzunehmen. Wenn man sagt: die gesamten Interessen der öffentlichen Ge sundheitspflege, so kommt man eigentlich auf den Ge danken, daß so ziemlich alles dem neuen Amte unterstellt werden kann. Das greift ganz entschieden zu sehr in die Interessen namentlich des Handels und der Industrie ein. Denn, meine Herren, wenn man sich,einmal einen Begriff macht, in welcher Weise überhaupt medizinal- M und veterinärpolizeiliche Maßregeln auf Handel und Verkehr einwirken, so kommt man zu der Überzeugung, daß es eigentlich wenige"Gebiete des Lebens gibt, wo derartige Maßregeln nicht Platz greifen, ja, man kann sagen, es ist eigentlich unser gesamtes Leben, das von der Medizinal- und auch der. Veterinärpvlizek er griffen wird. Ich will Sie nicht damit langweilen, Ihnen sämt liche Verordnungen und Gesetze, die auf diesem Gebiete ergangen sind, mitzuteilen, aber nur eine kleine Aus wahl herausgreifen, aus der Sie ersehen können, in welcher Weise.die medizinal- und veterinärpolizei lichen Maßregeln eben unser wirtschaftliches Leben ergreifen. Da haben Sie z. B. eine große Menge von Verordnungen, die ergangen sind in der Frage der Schlachtvieh- und Fleischbeschau, dann über die Fleisch konservierungsmittel, Vorschriften für Butter, Mar garine, Käse, Milch, Bier, Branntwein, Kaffee, Ge würze, Honig, Graupen; ferner hygienische Bestim mungen des sächsischen Baugesetzes, ferner Instruktio nen und Vorschriften über die Reinhaltung der Städte und Dörfer, Rauch- und Rußbelästigung, Verunreini gung der fließenden Gewässer, ferner Verordnungen über die Errichtung von Schlachthaus- und Ziegelei-
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