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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Sept./Okt.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Sept./Okt.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028402Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028402Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028402Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 243. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-09-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
- Protokoll239. Sitzung 3925
- Protokoll240. Sitzung 3945
- Protokoll241. Sitzung 3961
- Protokoll242. Sitzung 3981
- Protokoll243. Sitzung 4001
- Protokoll244. Sitzung 4021
- Protokoll245. Sitzung 4041
- Protokoll246. Sitzung 4061
- Protokoll247. Sitzung 4081
- Protokoll248. Sitzung 4101
- Protokoll249. Sitzung 4121
- Protokoll250. Sitzung 4141
- Protokoll251. Sitzung 4161
- Protokoll252. Sitzung 4181
- Protokoll253. Sitzung 4201
- Protokoll254. Sitzung 4225
- Protokoll255. Sitzung 4245
- Protokoll256. Sitzung 4265
- Protokoll257. Sitzung 4285
- Protokoll258. Sitzung 4309
- Protokoll259. Sitzung 4329
- Protokoll260. Sitzung 4353
- Protokoll261. Sitzung 4373
- Protokoll262. Sitzung 4393
- Protokoll263. Sitzung 4417
- Protokoll264. Sitzung 4441
- Protokoll265. Sitzung 4461
- Protokoll266. Sitzung 4489
- Protokoll267. Sitzung 4517
- Protokoll268. Sitzung 4545
- Protokoll269. Sitzung 4573
- Protokoll270. Sitzung 4601
- Protokoll271. Sitzung 4629
- Protokoll272. Sitzung 4657
- Protokoll273. Sitzung 4685
- Protokoll274. Sitzung 4713
- Protokoll275. Sitzung 4741
- Protokoll276. Sitzung 4769
- Protokoll277. Sitzung 4797
- Protokoll278. Sitzung 4825
- Protokoll279. Sitzung 4853
- Protokoll280. Sitzung 4881
- Protokoll281. Sitzung 4909
- Protokoll282. Sitzung 4937
- Protokoll283. Sitzung 4965
- Protokoll284. Sitzung 4993
- Protokoll285. Sitzung 5021
- Protokoll286. Sitzung 5049
- Protokoll287. Sitzung 5077
- Protokoll288. Sitzung 5105
- Protokoll289. Sitzung 5133
- Protokoll290. Sitzung 5161
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
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Wegfall des Artikels beantragt, weil die hier gemeinte Hand lung immer durch andere Artikel mit getroffen würde, indem die Erdichtung eines eignen persönlichen Verhältnisses zum Zweck eines Betruges entweder unter die allgemeine Kategorie fallen, oder durch Art. 241. und mehrere andere getroffen werden würde. Die Deputation aber ist auf die wiederholte Bemer kung der Königl. Commissarien, daß der Artikel mindestens keinen Schaden bringen könne, durch denselben aber nach der Ansicht der Regierung doch einige Falle getrofftn würden, welche sonst kaum zur Bestrafung gelangen dürften, von ihrer frühem Meinung zurückgegangen und schlagt der Kammer vor, den Artikel zwar in der Fassung, welche ihm die I. Kammer (vergl. Nr. 71. d. Bl. S. 1058. Splt. 1.)gegeben hat, anzunehmen, jedoch mit Veränderung der Strafbestimmung von: „einem Zahre" in: „acht Wochen." Alle Handlungen, die unter diesen Artikel fallen, sind fast immer nur ganz geringe Verge hen, die kaum mehr sind, als gemeine Polizeivergehen, und es würde doch zu hart sein, wenn man einen muthwilligcn Men schen mit Gefängniß bis zu einem Jahre belegen wollte. Wenn ich nicht irre, waren auch die Königl. Commissarien mit dieser Aenderung einverstanden. Königl. Commissar'r L. Groß: Fast ganz gleiche Be stimmungen sind auch in dem Hannoverschen und Baierschen Gesetzbuche zu finden; eine ähnliche Bestimmung enthält das Norwegische Gesetzbuch. Was nun die Aeußerung der geehrten Deputation betrifft, daß die Königl. Commissarien mit Herab setzung der Strafe einverstanden gewesen waren, so vermag ich dieser nicht beizupflichtrn. Es würde eine so große Herabsetzung mit andern Gesetzen nicht übereinstimmen. Der Hannoversche Entwurf geht bis auf Arbeitshaus und Zuchthaus. Im Bai erschen Gesetzbuche ist em- bis dreijährige Arbeitshausstrafe ange droht. Deshalb würde ein Maximum von acht Wochen Ge fängniß nicht angemessen sein, und zwar um so weniger, als solche Handlungen in vielen Fällen sehr nachtheilig auf das Fa- milienwohl rinwirkm können. Stellvertr. Präsident: HatJemand über diesen Artikel noch zu sprechen? Wenn dies nicht der Fall ist, so hat der Refe rent noch das Schlußwort. Referent V.v. Mayer: Ich habe Nichts weiter hinzuzu fügen, als die Bemerkung, daß der Artikel die Worte enthalt: „in sofern die Handlung nicht in ein schwereres Verbrechen über geht." Ist die Handlung wirklich so strafbar, wie sie der Kö nigl. Commissair schildert, so wird sie schwerer bestraft werden. Hier sollten bloß die leichtern Fälle getroffen werden. Stellvertretender Präsident: Die Deputation rath uns an, nach den Worten: „die Erdichtung eines eigenen persönli chen Verhältnisses" die Worte einzuschalten: „in widerrechtli cher Absicht", und ich frage die Kammer: Ob sie mit die ser Einschaltung einverstanden sei? Wird einstimmig be jaht. Stellvertretender Präsident: Dann rath die Deputation uns an, die Strafbestimmung des Gesetzentwurfs zu mildern und die Strafe, die in diesem Lis zu einem Jahre gehen soll, herabzusetzen bis auf acht Wochen Gefängniß, und ich frage: Ob man diesem Vorschlag der Deputation bcizutreten gemeint sei? Wird von 41 gegen 14 Stimmen angenommen. Nimmt man unter diesen Modifikationen den Artikel selbst an? Einstimmig Ja! Stellvertretender Präsident: Die I.Kammer hat end lich in der Überschrift des Artikels das Mort: „Familienrechte" verändert in: „persönliche Verhältnisse" und ich frage: Ob die Kammer auch diese veränderte Ueberschrift des Artikels annehme? Wird ebenfalls einstimmig bejaht. Art. 247. (s. drns. in Nr. 71. d. Bl. S. 1058. Splt. 1.) wird unverändert mach dem Gesetzentwürfe einstimmig an genommen. Referent v. v. Mayer: Die Deputation hat sich nun be wogen gefunden, einen Zusatzartikel 247 b. vorzuschlagen, wel cher folgendermaßen lautet: „Wer eine Person, die unter älterlicher oder vormund schaftlicher Gewalt steht, verleitet, daß sie sich der Aufsicht ihrer Aeltern oder Vormünder durch die Flucht entzieht, oder ihr hierzu hedrüssch ist; oder wer eine solche Person, nachdem sie sich der älterlichen otur vormundschaftlichen Aufsicht durch die Flucht entzogen hat, versteckt oder verheimlicht, ist auf Klage der Aeltern oder Vormünder mit Gefängniß bis zu drei Mona ten zu bestrafen." Königl. Commissair V. Groß: Es ist schon in dem Be richte der Deputation ein Bedenken .erwähnt, aus welchem das Ministerium sich mit der Aufnahme des Ausatzartikels nicht hat einverstanden erklären können, nämlich, daß durch diese Bestim mung nur ein Fall unerlaubter Verleitung getroffen wird, wäh rend viele gleichsiehende im Gesetzbuche nicht erwähnt sind. Al lein es kommt noch hinzu, daß der Begriff Verleitung sehr unbestimmt, und cs sehr schwer zu beurtheilen fein wird, ob wirk lich eine Verleitung stattgefunden habe oder nicht. Ferner ist zu berücksichtigen, daß für die entflohene Person selbst keine Strafe bestimmt ist. Er würde also nur der Theilnehmer an dem Verge hen bestraft werden, ohne daß den Hauptthater eine Strafe träfe. Ist aber der Fall so, daß die entflohene Person auf strafbare Weise sich der Aussicht der Aeltern oder Vormünder entzogen hat, so wird die im Artikel bezeichnete Handlung schon durch die allge meinen Bestimmungen über Lheilnahme und Begünstigung ge- trofftn. Referent v. v. Mayer: Es handelt sich nicht von einer bloßen Lheilnahme an einem Verbrechen. Die Deputation konnte nicht bezweifeln, daß, wenn bloß eine Lheilnahme in Frage wäre, es des Artikels nicht bedürfte. Es ist aber hier ein selbstständiges Verbrechen gemeint, denn es wird von einem Fremden begangen. Daß aber eine Handlung für ein Kind nicht strafbar, für einen Fremden aber ein Verbrechen ist, ist nicht ohne Beispiel. Bei der Entführung und einigen andern Fällen wird nur ein Theil bestraft, während der andere straflos bleibt. In dem hier gkmeinten Falle übertreten Kinder und Mündel nur ein Sittengebot und unterliegen der Züchtigung, welche die väterliche oder vormundschaftliche Gewalt über sie verhängt. Wer aber die Kinder dazu verführt, zur Flucht beredet, ihnen dazu behülflich
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