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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Sept./Okt.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Sept./Okt.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028402Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028402Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028402Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 243. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-09-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
- Protokoll239. Sitzung 3925
- Protokoll240. Sitzung 3945
- Protokoll241. Sitzung 3961
- Protokoll242. Sitzung 3981
- Protokoll243. Sitzung 4001
- Protokoll244. Sitzung 4021
- Protokoll245. Sitzung 4041
- Protokoll246. Sitzung 4061
- Protokoll247. Sitzung 4081
- Protokoll248. Sitzung 4101
- Protokoll249. Sitzung 4121
- Protokoll250. Sitzung 4141
- Protokoll251. Sitzung 4161
- Protokoll252. Sitzung 4181
- Protokoll253. Sitzung 4201
- Protokoll254. Sitzung 4225
- Protokoll255. Sitzung 4245
- Protokoll256. Sitzung 4265
- Protokoll257. Sitzung 4285
- Protokoll258. Sitzung 4309
- Protokoll259. Sitzung 4329
- Protokoll260. Sitzung 4353
- Protokoll261. Sitzung 4373
- Protokoll262. Sitzung 4393
- Protokoll263. Sitzung 4417
- Protokoll264. Sitzung 4441
- Protokoll265. Sitzung 4461
- Protokoll266. Sitzung 4489
- Protokoll267. Sitzung 4517
- Protokoll268. Sitzung 4545
- Protokoll269. Sitzung 4573
- Protokoll270. Sitzung 4601
- Protokoll271. Sitzung 4629
- Protokoll272. Sitzung 4657
- Protokoll273. Sitzung 4685
- Protokoll274. Sitzung 4713
- Protokoll275. Sitzung 4741
- Protokoll276. Sitzung 4769
- Protokoll277. Sitzung 4797
- Protokoll278. Sitzung 4825
- Protokoll279. Sitzung 4853
- Protokoll280. Sitzung 4881
- Protokoll281. Sitzung 4909
- Protokoll282. Sitzung 4937
- Protokoll283. Sitzung 4965
- Protokoll284. Sitzung 4993
- Protokoll285. Sitzung 5021
- Protokoll286. Sitzung 5049
- Protokoll287. Sitzung 5077
- Protokoll288. Sitzung 5105
- Protokoll289. Sitzung 5133
- Protokoll290. Sitzung 5161
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
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ist, sie versteckt und verheimlicht, begeht ein Verbrechen gegen das Recht der väterlichen und vormundschaftlichen Gewalt. Theoretische Gründe sprechen nicht dagegen, der praktischen lie gen viele vor, so daß man sich leickt der Ueberzcugung hingeben kann, der Artikel werde nicht nutzlos sein. Stellvertretender Präsident: Wenn Niemand weiter zu sprechen wünscht, so stelle ich die Frage: Will die Kammer den Zusatzartikel der Deputation unter 247 b. annehmen? Wird einstimmig bejaht. Artikel 248. „Wer wissentlich mit einem Menschen, wel cher über das Seinige nicht frei verfügen kann, ohne Einwilli gung seines Vaters oder Vormundes, ein demselben nachteili ges Geschäft eingeht, unterliegt auf Anzeige des Vaters oder Vor mundes einer Gefangnißstrafe bis zu drei Monaten." Referent 0. v. Mayer: Bei diesem Artikel hat die De putation schon im frühem Berichte Nichts zu erinnern gehabt. Es hat jedoch die 1. Kammer (vgl. Nr. 71. d. Bl. S. 1058. Sp. 1. flg.) einen Zusatz beabsichtiget, in welchem gesagt wer den soll: „Wer, um sich dadurch einen Vortheil zu verschaffen, ocher Andern einen Nachtheil zuzufü gen mit einem Menschen u. s. w." Die Gründe dafür sind ei nem ganz fingulairen Falle entnommen. Es ist nämlich der Fall gedacht, wenn Jemand einem jungen Menschen in guter Absicht Geld vorstreckt, .damit sich dieser vom Militairstande loskaufen könne. Man hat gesagt, ein solches Geschäft könne zwar an sich vortheilhaft für den Minorennen sein, nach seinen Vermögens verhältnissen aber von der obervormundschaftlichen Behörde wohl für nachtheilig angesehen werden, und sonach, obwohl ein in der edelsten Absicht geleisteter Liebesdienst vorliege, am Ende straffäl lig erscheinen. Dieses soll das Amendement beseitigen. Allein' die Deputation ist überzeugt, daß dadurch der beabsichtigte Zweck gar nicht einmal werde erreicht werden, da Alles darauf ankommt, ob das Geschäft als ein nachtheiliges anzusehen ist oder nicht, und daß durch das Hinzufügen der Worte: „um sich dadurch einen Vortheil zu verschaffen, oder Andern einen Nachtheil zuzufügen," Nichts von dem erreicht wird, was das Amendement bezweckt; wohl aber kann durch den Zusatz der Anwendbarkeit des Artikels geschadet werden. Sie kann daher der Kammer den Beitritt nichtempfehlen, sondern beantragt die unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs. Stellvertretender Präsident: Die Deputation hat der Kammer vorgeschlagen, Art. 248. des Gesetzentwurfs unver ändert anzunehmen, und ich frage: Ob die Kammer diesen Vorschlag genehmige? Wird einstimmig bejaht. Referent v. v. Mayer: Zu Art. 249. (s. dens. in Nr. 71. d. Bl. S. 1059. Sp. 1. a. E.) hat die Deputation Nichts zu erinnern, wünscht aber den Fall der Bigamie ausdrücklich ausgeschlossen, weil man sonst "auch diesen Fall unter diesen Artikel mit subsumiren oder nach diesem Artikel bestrafen könnte. Die König!. Commiffarien haben sich von dieser 'Möglichkeit überzeugt und ihre Zustimmung ertherlt, daß nach „verleitet" noch eingeschaltet werde: „insofern nicht die Strafe der Biga mie eintritt." Stellvertretender Präsident: Ich frage die Kammer: Ob sie Art. 249. unverändert, doch mit der empfohlenen Ein schaltung: „insofern nicht die Strafe derBigamie eintritt" an- nehmenwolle? Wird einstimmig bejaht. Referent v. v. Mayer: Zu Art. 250. hat in ihrem ersten Berichte die Deputation auch Nichts bemerkt. Die 1. Kam mer (vgl. Nr. 71. d. Bl. S. 1059. Sp. 2.) hat ihn unverän dert angenommen, und die Deputation wünscht, daß die II. Kammer sich damit einverstanden erkläre. Stellvertretender Abg. Hartmann: In diesem Artikel ist unter andern auch die Strafe wegen unberechtigter Ausü bung des Hebammendienstes bestimmt. Nun befindet sich zwar auf den Dörfern in jedem Hebammenbezirk wenigstens eine öffentlich angestellte Hebamme, und es genügt dies in der Regel. Es tritt aber doch, wenn auch sehr selten, der Fall ein, daß zu gleicher Zeit zwei, drei Entbindungen auf verschiedenen Dörfern des Bezirks Zusammentreffen und die Bezirks- oder eine andere verpflichtete Hebamme nicht sofort zu erlangen ist, was sehr leicht des Nachts bei Sturm und Un wetter sich ereignen kann, so daß die Hebammenstelle eine an dere geeignete Person verrichten muß. In einem dergleichen Nothfall die Strafbestimmung eintreten zu lassen, kann wohl nicht die Meinung, sein. Ich gebe dem Ermessen der hohen Kammer anheim, ob sie für dergleichen Nothfälle dem Artikel einen Zusatz beizufügen für nöthig erachte oder nicht. ' Abg. a. d. Winkel: Es ist mir hier noch ein anderes Bedenken beigegangen. Unter den Mäklern sind doch nur Diejenigen verstanden, welche auf Handelsplätzen fungiren. Wie es aber hier im Allgemeinen im Artikel steht, gebe ich zu bedenken, ob nicht Vexationcn entstehen können. Den Landbe wohnern sind Mäkler unentbehrlich, namentlich die Getreide mäkler. Sie sind nicht ausdrücklich vom Staate angestellt, auch nicht verpflichtet, heißen aber doch Mäkler und sind un umgänglich nothwendig. Ich glaube zwar den Artikel richtig zu verstehen, halte es aber doch für bedenklich, den Ausdruck so im Allgemeinen stehen zu lassen. Staatsminister v. Könneritz: Es heißt in dem Artikel ausdrücklich: „die Ausübung eines öffentlichen Dienstes." Insofern zum Amte eines Mäklers nicht eine Verpflichtung, Anstellung oder Conzession nothwendig ist, kann er nicht dar unter verstanden werden, sondern nur ein Mäkler auf einem Handelsplätze, der einer Conzession bedarf, oder angestellt und verpflichtet ist. Auf die Aeußerung eines andern Abgeordneten wegen der Hebammen erwiedere ich, daß Niemand verpflichtet ist, im Falle der Entbindung eine Hebamme holen zu lassen. Ist eineHebamme nicht zu bekommen, und leistet eine Freundin Beistand, so wird das nicht bestraft. Abg. Vocke: Wegen der Mäkler bemerke ich noch, daß, wie ich nicht anders weiß, im Preußischen, namentlich im Neupreußischen, alle Makler verpflichtet sind, und daß es nicht schaden würde, wenn auch bei uns alle Mäkler auf dem Lande verpflichtet werden, vorzüglich in jedem Dorfe einer. 3
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