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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Sept./Okt.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Sept./Okt.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028402Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028402Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028402Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 243. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-09-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
- Protokoll239. Sitzung 3925
- Protokoll240. Sitzung 3945
- Protokoll241. Sitzung 3961
- Protokoll242. Sitzung 3981
- Protokoll243. Sitzung 4001
- Protokoll244. Sitzung 4021
- Protokoll245. Sitzung 4041
- Protokoll246. Sitzung 4061
- Protokoll247. Sitzung 4081
- Protokoll248. Sitzung 4101
- Protokoll249. Sitzung 4121
- Protokoll250. Sitzung 4141
- Protokoll251. Sitzung 4161
- Protokoll252. Sitzung 4181
- Protokoll253. Sitzung 4201
- Protokoll254. Sitzung 4225
- Protokoll255. Sitzung 4245
- Protokoll256. Sitzung 4265
- Protokoll257. Sitzung 4285
- Protokoll258. Sitzung 4309
- Protokoll259. Sitzung 4329
- Protokoll260. Sitzung 4353
- Protokoll261. Sitzung 4373
- Protokoll262. Sitzung 4393
- Protokoll263. Sitzung 4417
- Protokoll264. Sitzung 4441
- Protokoll265. Sitzung 4461
- Protokoll266. Sitzung 4489
- Protokoll267. Sitzung 4517
- Protokoll268. Sitzung 4545
- Protokoll269. Sitzung 4573
- Protokoll270. Sitzung 4601
- Protokoll271. Sitzung 4629
- Protokoll272. Sitzung 4657
- Protokoll273. Sitzung 4685
- Protokoll274. Sitzung 4713
- Protokoll275. Sitzung 4741
- Protokoll276. Sitzung 4769
- Protokoll277. Sitzung 4797
- Protokoll278. Sitzung 4825
- Protokoll279. Sitzung 4853
- Protokoll280. Sitzung 4881
- Protokoll281. Sitzung 4909
- Protokoll282. Sitzung 4937
- Protokoll283. Sitzung 4965
- Protokoll284. Sitzung 4993
- Protokoll285. Sitzung 5021
- Protokoll286. Sitzung 5049
- Protokoll287. Sitzung 5077
- Protokoll288. Sitzung 5105
- Protokoll289. Sitzung 5133
- Protokoll290. Sitzung 5161
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
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Der Artikel 251. des Entwurfes lautet: ' (Verfertigung falschen Geldes.) „Wer inländisches oder ausländisches Metall- oder Papiergeld verfertigte) und für ächtes ausgiebt, 6) ist nach Berhältniß der Höhe der gefertigten und ausgegebenen Summe mit zwei- bis zehnjähriger Zuchthausstrafe zweiten Grades zu belegen.«)" Nach der Fassung der Deputation soll der Artikel lauten: (Verfertigung falschen Geldes sFalschmünzen).) „Wer unbefugterweise») inländisches oder ausländisches im Lande umlaufendes !>) Metall- oder Papiergeld nach macht, e) in der Absicht, es als Geld in Um lauf zu setzen, ä) ist mit Zuchthausstrafe zweiten Grades bis acht Jahren zu belegen; hat er aber dieses nach gemachte Geld wirklich in Umlauf gesetzt, so ist auf Zuchthausstrafe desselben Grades nicht unter zwei Jahren bis zu zehn Jahren zu erkennen.«)'/ Die Abweichungen dieses Artikels von dem Artikel des Entwurfs bestehen darin, daß zuvörderst die Worte „unbefugter Weise" hereingekommen sind. Denn wer befugter Weise Geld macht, fallt nicht in Strafe. Dann gehen die Worte „im Lande umlaufendes" darauf, daß das Geld im Lande Cours ha ben muß. Dann will die Deputation das Wort „nachmacht" mit „verfertigt" wiederum vertauschen. Eine weitere Verän derung besteht darin, daß gesagt wird: „in der Absicht, es als Geld in Umlauf zu setzen;" dies soll ausdrücken, daß die Aus gabe nicht erforderlich, sondern schon die Verfertigung milder vollen Strafe zu belegen sein. Deshalb ist auch die Strafe um zwei Jahre herabgesetzt worden. Nun folgt aber der Zusatz: „Hat er aber dieses nachgemachte Geld rc. zu zehn Jahren zu erkennen." (s. oben.) Für diesen Fall trifft nun das Maxi mum der Strafe mit dem Gesetzentwurf wieder überein. Der Ar tikel 252. lautet so: „Wer durch Veränderung des Stempels oder der Bezeich nung ächtem Metall- oder Papiergelde einen höhern Werth bei legt und selbiges für diesen höhern Werth ausgiebt,b) ist nach dem Bet rage des erhöhten Werths«) mit ein- bis fünf jähriger Zuchthausstrafe zweiter Klasse zu belegen ä)." Die Deputation will ihn folgendermaßen gefaßt wissen: „Wer durch Veränderung desStempels oder der Bezeichnung coursirendem») ächtenMetall- oder Papiergelde einen höhern Werth beilegt, in der Absicht, es für diesen höhern Werth auszugeben,b) istmitArbeilshaus nicht un ter einem Jahre, und wenn die Ausgabe wirklich erfolgt ist, nicht unter zwei Jahren zu bestrafen, ck)." Die Gründe sind dieselben, wie bei demvorigen Artikel an gegeben worden ist. Nach der in dem Artikel 251. gegebenen Definition würd e der 253. Artikel ausfallen. Artikel 254 lautet: „Ist das falsche oder verfälschte Geld ganz oder theilweife noch nicht ausgegeben, so ist wegen des noch nicht ausgegebenen Geldes nur die Halste der Art. 251. und 252. bestimmten Stra fen zu erkennen." Nach der Fassung der Deputation würde er lautm: „Bei Zu Messung der Artikel 251. und 252. be stimmten Strafen ist besonders auf die etwa vor handene Verbindung Mehrerer zu Begehung des Verbrechens, auf die Menge der verfertigten oder' verfälschten Stücke, auf die innere Güte der fal schen Münzen, auf den mehreren oder minderen Schein der Aechtheit, auf den größer» oder ge ringer» Nennwerth der verfertigten oder verfälsch ten Stücke, und wie viel davon bereits in Um lauf gesetzt worden, Rücksicht zu nehmen." Daß hier besondere Gründe der Zurechnung neben den im 40. Artikel des allgemeinen Theils enthaltenen angegeben sind, dürfte nothwendig sein, da das Verbrechen eine besondere Gestalt hat, und bei diesem Verbrechen neben den allgemei nen noch, besondere andere Zumcffungsgründe eintreten. Man ist auch hier dem Würtembergischen Entwürfe gefolgt. Der Art. 255. lautet: „Wer den Werth ächter Gold- und Silbermünzen durch Beschneiden oderAbfeilen oder auf irgend eine andere Weise ver ringert, ist nach dem Vrrhältniß deS dadurch gezogenen Gewinns mit ein- bis sechsmonatlicher Gefängnißstrafe zu belegend)." Er würde nach der Fassung der Deputation so lauten: Wer den Werth ächter Gold- und Silbermünzen durch Be schneiden oderAbfeilen, oder aus irgend eine andere Weise ver ringert, und solche als vollgültig in Umlauf bringe, ») ist mit der auf den Betrug gesetzten Strafe (Art. 232. 214.), jedoch nicht unter zwei Monaten Gefängnißstrafezu belegen d)." Die Deputation ist in dem Minimum der Strafe wieder zu dem Entwurfzurückgegangen. Endlich der 256. Artikel lautet: „Wer falsches oder verfälschtes Metall- oder Papiergeld wis sentlich an sich bringt, oder solches als acht wieder ausgiebt,«) ist mit den Strafen des einfachen Betrugs zu belegen." Er würde nun so lauten: „Wer ausländisches im Lande nicht coursiren- des Metall- oder Papiergeld nachmacht oder ver fälscht und dasselbe ausgiebt, ») desgleichen wer, ohne Einverstandniß mit dem Falschmünzer oder Münzfälscher,!») falsches oder verfälschtes Metall- oder Pa piergeld wissentlich an sich bringt und als ächtes oder u »verfälschtes in Umlauf setzt, «) ist u. s. w." Bei der neuesten Berathung hat die Deputation sich bewo gen gefunden, statt der Worte „und dasselbe ausgiebt" zu setzen: „um dasselbe in Umlauf zu bringen." Dadurch würde diese Fassung mit der in dem 251. Artikel enthaltenen in Einklang kommen, die übrigen schließen sich dann genauer an den Gesetz entwurf an. Staatsminister v. Könneritz: Es hat die geehrte Depu tation in Nachbildung des Würtembergischen Entwurfs hier mehrere Artikel abgeändert, theils formell, theils materiell. Aber hier ist es nothwendig, einen jeden Artikel einzeln zu neh men. Deshalb beschränke ich mich zunächst auf den Art.251. Auch hier hat in Uebereinstimmung mit dem Würtembergischen Entwürfe die geehrte Deputation theils formelle, theils mate rielle Aendexungen vorgenommen. Formell sind folgende, daß sie hinzusetzen will: „unbefugter Weise." Ferner, daß sie statt „ausgiebt" die Worte gebraucht hat: „es als Geld in Umlauf zu setzen." Drittens, daß sie gesagt hat anstatt „mit 2 —10 Jqhx Zuchthausstrafe": „nicht unter 2 —10 Jahr Zuchthausstrafe zu erkennen." Vielleicht wird mir der geehrte Referent eingestehen, daß man hier die Worte des Entwurfs
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