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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Sept./Okt.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Sept./Okt.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028402Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028402Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028402Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 243. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-09-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
- Protokoll239. Sitzung 3925
- Protokoll240. Sitzung 3945
- Protokoll241. Sitzung 3961
- Protokoll242. Sitzung 3981
- Protokoll243. Sitzung 4001
- Protokoll244. Sitzung 4021
- Protokoll245. Sitzung 4041
- Protokoll246. Sitzung 4061
- Protokoll247. Sitzung 4081
- Protokoll248. Sitzung 4101
- Protokoll249. Sitzung 4121
- Protokoll250. Sitzung 4141
- Protokoll251. Sitzung 4161
- Protokoll252. Sitzung 4181
- Protokoll253. Sitzung 4201
- Protokoll254. Sitzung 4225
- Protokoll255. Sitzung 4245
- Protokoll256. Sitzung 4265
- Protokoll257. Sitzung 4285
- Protokoll258. Sitzung 4309
- Protokoll259. Sitzung 4329
- Protokoll260. Sitzung 4353
- Protokoll261. Sitzung 4373
- Protokoll262. Sitzung 4393
- Protokoll263. Sitzung 4417
- Protokoll264. Sitzung 4441
- Protokoll265. Sitzung 4461
- Protokoll266. Sitzung 4489
- Protokoll267. Sitzung 4517
- Protokoll268. Sitzung 4545
- Protokoll269. Sitzung 4573
- Protokoll270. Sitzung 4601
- Protokoll271. Sitzung 4629
- Protokoll272. Sitzung 4657
- Protokoll273. Sitzung 4685
- Protokoll274. Sitzung 4713
- Protokoll275. Sitzung 4741
- Protokoll276. Sitzung 4769
- Protokoll277. Sitzung 4797
- Protokoll278. Sitzung 4825
- Protokoll279. Sitzung 4853
- Protokoll280. Sitzung 4881
- Protokoll281. Sitzung 4909
- Protokoll282. Sitzung 4937
- Protokoll283. Sitzung 4965
- Protokoll284. Sitzung 4993
- Protokoll285. Sitzung 5021
- Protokoll286. Sitzung 5049
- Protokoll287. Sitzung 5077
- Protokoll288. Sitzung 5105
- Protokoll289. Sitzung 5133
- Protokoll290. Sitzung 5161
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
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beibchülte, weil im ganzen Gesetzentwürfe, wo ein Mininum rmd ein Maximum vorgeschlagen, stets gesagt ist „von —bis." Formell ist ferner die Aenderung, daß die geehrte Deputation auch den Fall aus Art. 254.: „Wenn Jemand zwar falsches Geld verfertigt, aber nicht ausgegeben hat," gleich in diesem Artikel mit abhandelt. Materiell sind die Aenderungen, daß die Deputation das Verbrechen auf die im Lande um lau fenden Münzen beschränkt, und in Ansehung der Strafe. Was die formellen Aenderungen anlangt, so lege ich hierauf keinen Werth. Es scheint hierauf wenig anzukommen; es hängt le diglich von individuellen Ansichten ab, ob man diesem oder je nem Entwürfe in Ansehung der Ordnung oder Fassung den Vorzug geben wolle. Ein anderes Mitglied der geehrten Kam mer bezieht sich immer auf den Norwegischen Entwurf. Der Referent giebt dem Würtembergischen den Vorzug. Doch muß ich mir aber auch gegen die formellen Aenderungen einige Bemerkungen erlauben. Zuvörderst soll eingeschaltet werden: „Wer unbefugter Weise." Auch das Ministerium Haiallerdings nicht die Falle mit Strafe belegen wollen, wenn ein Münzbe amter auf Befehl der Regierung Münzen fertigt; es scheint sich dies aber von selbst zu verstehen. Sonst müßte man auch bei dem Raube sagen: „unbefugter Werse," damit der Ge richtsdiener, der Sachen abpfänden und mit Gewalt abnehmen muß, nicht als Räuber bestraft werde. Man müßte es bei dem Mord hinzusetzen, damit der Scharfrichter, der auf Be fehl des Gerichts Jemanden hinrichtet, nicht für einen Mörder gelte. Ueberflüssig ist es daher gewiß, wenn auch unschädlich. Ferner ist anstatt „ausgeben" gesagt worden: „in Umlauf setzen." Gegen diesen Ausdruck müßte ich mich schon noch mehr erklären; sonst würde z. B. der Falschmünzer, der fal sches Geld verfertigt und in einer Bank als Pfand versiegelt niederlegt, sich damit schützen können: er habe es nicht in Um lauf gesetzt. Es würde ferner das Schwankende des Ausdrucks dem Verbrecher manche Ausflüchte an die Hand geben, z. B. er habe das Geld nicht in Umlauf schm, sondern an einen Andern in England, Frankreich verkaufen wollen. Was nun endlich die letzte formelle Aenderung anlangt, daß das Ver brechen der bloßen Verfertigung des Geldes ohne Ausgabe, die die Regierung im Art. 254. mit Strafen bedroht hat, gleich hier mit ausgenommen werden soll, so ist dis Regierung über all von der Ansicht ausgegangen, die härteren Verbrechen vor- auszusiellen und die milderen nachfolgen zu lassen; so ist die Ordnung z. B. bei der Brandstiftung und bei dem Raube ge wählt worden, da heißt es: „die Brandstiftung wird bestraft rc." Gewiß wird die geehrte Deputation sich damit rinverstehen, daß zu dem Begriff „Brandstiftung" auch nicht gehört, daß es ein bewohntes Gebäude sein müsse, oder daß Jemand dabei um das Leben gekommen sei. Aus diesem Grunde hat man auch hier die Fertigung nebst der Ausgabe vorausgestellt. Doch wird das Ministerium gegen die veränderte Ordnung sich nicht erklären. Materiell ist aber folgende Veränderung: einmal, daß es beschränkt werden solle auf das rm Lande umlau fende Geld. Gegen diese Aenderung müßte sich das Mini ¬ sterium durchaus erklären. Es ist ein sehr schwankender Be griff. Woraus soll es abgenommen werden, was für Geld im Umlaufe sei? Der geehrte Referent brauchte den Ausdruck: „was im Lande Cours habe." Aber nicht alles Geld, was Cours hat, ist umlaufend, und nicht alles, was umläuft, hat Cours. Was soll man übrigens unter dem Ausdruck: Cours haben, verstehen? Soll man dies darnach beurtheilen, ob eine Münzsorte in der Valvationstabelle aufgesührt ist, oder im Leipziger Courszettel steht, oder sakrisch im Handel und Wandel vorkommt. Alle drei Bestimmungen weichen wesent« lich von einander ab. Wenn der Zusatz einen rationellen Grund hat, so könnte es nur darauf ankommen, ob die Münz sorten faktisch im Verkehr vorkommen. Wie will man das ermessen? Sind z. B. Napoleonsd'ors umlaufendes Geld? In der Valvationstabelle, im Courszettel stehen sie nicht, sie kommen aber häufig vor. Wie ist es ferner mit den Franzö sischen Francs? Es wird für den Richter schwer sein, zu be messen, was wirklich umlaufendes Geld ist. Es giebt ferner ausländische Münzen, die nur an einzelnen Orten, nament lich in Leipzig, im Handelsverkehr vorkommen, als Türkische und Persische; soll nun der Richter sie für umlaufende erklä ren? Das Ministerium muß sich also schon aus diesem Grunde durchaus gegen den Zusatz erklären; das Ministerium muß es aber auch nach der Natur des Verbrechens. Man kann schon an und für sich nie wissen, ob die falschen Münzen nicht den noch einmal ins Land eindringen und Absatz finden. Es ist aber an und für sich ein Verbrechen, wodurch das allgemeine Vertrauen getäuscht wird, und hier muß es in Beziehung auf das Ausland eben so gut bestraft werden, als für das Inland. Es ist wahr, der Würtembergische Entwurf hat einen Unter schied gemacht, allein dies fließt aus der dort beliebten Einthei-- lung in öffentliche und Privatverbrechen, eine Eintheilung, die der Sächsische Entwurf, wie ihm ja öffentlich nachgerühmt worden ist, nicht kennt. Dort ist Falschmünzerei unter den Staatsverbrechen aufgeführt, und da mußte zwischen den im Lande umlaufenden und den nicht umlaufenden ein Unterschied gemacht werden, weil die Verfertigung der Letzteren kein Staats verbrechen ist. Nach dem Sächsischen Entwurf, der die Münz verbrechen nicht als Verbrechen gegen den Staat behandelt, ist dies nicht nöthig. Uebrigens kann ich mich noch auf andere Gesetzgebungen beziehen, z. B. auf den neuesten Preußischen Entwurf; er macht einen Unterschied durchaus nicht, sondern stellt die inländischen und ausländischen Münzen völlig gleich. Bloß Sächsische Unterthanen schützen zu wollen, kann doch unmöglich in der Absicht des Gesetzgebers liegen. Eine fernere materielle Aenderung ist eine veränderte Strafbestimmung in Ansehung der Strafe, wenn das Geld nicht bloß gefertigt, son- dern auch wirklich ausgegeben worden ist. Wenn aber das Geld noch nicht ausgegeben worden ist, so hat der Gesetzent« wurf bloß die Hälfte der Strafe angedroht, während die De putation nur Zuchthausstrafe bis zu 8 Jahren bestimmt hat. Auch hier tragt das Ministerium darauf an, es bei dem Ent wurf zu lassen. (Beschluß folgt.) Druck und Papier von B° G. Teubner in Dresden. Mit der Redaktion beaustvagt: vr. Gretsch el.
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