Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1837,Juni/Aug.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Juni/August
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028404Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028404Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028404Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 237. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-08-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1837,Juni/Aug. 2537
- Protokoll160. Sitzung 2537
- Protokoll161. Sitzung 2553
- Protokoll162. Sitzung 2569
- Protokoll163. Sitzung 2585
- Protokoll164. Sitzung 2605
- Protokoll165. Sitzung 2621
- Protokoll166. Sitzung 2637
- Protokoll167. Sitzung 2653
- Protokoll168. Sitzung 2673
- Protokoll169. Sitzung 2689
- Protokoll170. Sitzung 2709
- Protokoll171. Sitzung 2725
- Protokoll172. Sitzung 2741
- Protokoll173. Sitzung 2757
- Protokoll174. Sitzung 2777
- Protokoll175. Sitzung 2793
- Protokoll176. Sitzung 2813
- Protokoll177. Sitzung 2829
- Protokoll178. Sitzung 2845
- Protokoll179. Sitzung 2861
- Protokoll180. Sitzung 2881
- Protokoll181. Sitzung 2897
- Protokoll182. Sitzung 2917
- Protokoll183. Sitzung 2933
- Protokoll184. Sitzung 2949
- Protokoll185. Sitzung 2965
- Protokoll186. Sitzung 2985
- Protokoll187. Sitzung 3001
- Protokoll188. Sitzung 3021
- Protokoll189. Sitzung 3037
- Protokoll190. Sitzung 3057
- Protokoll191. Sitzung 3073
- Protokoll192. Sitzung 3093
- Protokoll193. Sitzung 3109
- Protokoll194. Sitzung 3129
- Protokoll195. Sitzung 3145
- Protokoll196. Sitzung 3161
- Protokoll197. Sitzung 3177
- Protokoll198. Sitzung 3197
- Protokoll199. Sitzung 3213
- Protokoll200. Sitzung 3233
- Protokoll201. Sitzung 3249
- Protokoll202. Sitzung 3265
- Protokoll203. Sitzung 3281
- Protokoll204. Sitzung 3301
- Protokoll205. Sitzung 3317
- Protokoll206. Sitzung 3337
- Protokoll207. Sitzung 3353
- Protokoll208. Sitzung 3369
- Protokoll209. Sitzung 3385
- Protokoll210. Sitzung 3405
- Protokoll211. Sitzung 3421
- Protokoll212. Sitzung 3441
- Protokoll213. Sitzung 3457
- Protokoll214. Sitzung 3477
- Protokoll215. Sitzung 3493
- Protokoll216. Sitzung 3513
- Protokoll217. Sitzung 3529
- Protokoll218. Sitzung 3549
- Protokoll219. Sitzung 3565
- Protokoll220. Sitzung 3585
- Protokoll221. Sitzung 3601
- Protokoll222. Sitzung 3621
- Protokoll223. Sitzung 3637
- Protokoll224. Sitzung 3657
- Protokoll225. Sitzung 3673
- Protokoll226. Sitzung 3693
- Protokoll227. Sitzung 3709
- Protokoll228. Sitzung 3729
- Protokoll229. Sitzung 3745
- Protokoll230. Sitzung 3765
- Protokoll231. Sitzung 3781
- Protokoll232. Sitzung 3801
- Protokoll233. Sitzung 3817
- Protokoll234. Sitzung 3837
- Protokoll235. Sitzung 3853
- Protokoll236. Sitzung 3873
- Protokoll237. Sitzung 3889
- Protokoll238. Sitzung 3909
- BandBand 1837,Juni/Aug. 2537
-
3902
-
3903
-
3904
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3905
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3906
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3902 und Leistungen handeln könne, die mit Genehmigung der Re- l Ansicht ausgegangen, daß die früher im Wege der Privatver- giemng erhoben worden sind, und wo die Sätze, welche die! einigung natürlich nur auf Zeit getroffene Verabredung nicht Commun oder die Brauberechtigten von denen, welche frem-I als Grundlage anzunehmen sei, sondern man ist auf die gesetz- des Bier einführten, erhoben, von Seiten der Regierung ge- ! liche Bestimmung zmückgegangen, und es sind viele Fälle vor- nehmigt und festgestellt worden sind. I gekommen, namentlich bei verpachteten Domainen, wo die Vicepräsidentv. Deutrich: Das ist freilich bei allen de-i Frohnverpflichteten dann weniger gezahlt haben, als sie frü» nen Canons nicht der Fall, die ich bei der frühem Berathung! her zu leisten hatten. Es ist wohl klar, daß man sich hier erwähnt habe. Es ist in mehreren Städten, auch auf dem! strenge daran halten muß, als wozu der Brauberechtigte in Lande eine solche Einrichtung getroffen, und sie ist nie von! Folge der von Seiten der Regierung dazu ertheilten Genehm- der Genehmigung der. Regierung abhängig gewesen. IchI gung berechtigt war. Denn es sind bei den getroffenen zekt- glaube, es kann nicht die Absicht sein, das Ganze durch diese Iweisen Vereinigungen natürlich die eigenthümlichen Verhalt- Erklärung zu hinterziehen, denn dazu, zur Bereinigung des! nisse der einzelnen Brauereien berücksichtigt worden. Man Berechtigten und Verpflichteten in dieser Beziehung ist weder I hat von einer Brauerei bisweilen einen höhern Satz genom, auf dem Lande noch in den Städten jemals die Bewilligung I men, als von der andern, je nachdem man besorgte oder be- und Zustimmung der Regierung erforderlich gewesen. Es ist I fürchtete, es möchte mehr oder weniger Bier in die Stadt ein eine reine Privatsache; es kommt oft vor, daß ein Berechtigter I geführt worden. Ich mache hierbei darauf aufmerksam, daß, sein im Privatrecht beruhendes Recht gegen eineLeiflung, gegen I wenn nicht strenge auf die bezeichnete Zustimmung und Geneh- einKapital aufgiebt und sich mit dem Verpflichteten vergleicht, I migung gehalten wird, in der That der Entschädigungssatz in hierbei aber hat es niemals der Bestätigung der Regierung be-1 einzelnen Städten ungemein hoch ausfallen würde; denn es dürft. ! sind einzelne Fälle da, wo man sich für ein Faß Bier 3 Thlr. Prinz Johann: Ich möchte hier Zweierlei unterscheiden.! beim Eingänge in die Städte hat zahlen lassen. Nun frage Einmal setze ich voraus, daß ich die Frage unerörtert lassen I ich: in welchem Verhältniß steht das mit dem Satze, welcher will, ob die Genehmigung der Regierung zu dergleichen Ein-1 hier auf 6 Gr. für den Centner Malz bestimmt ist? Hat die richtungen erfordert werde. Ist sie nothwendig, so versteht! Commun diesen hohen Satz bisher erhoben, so glaube ich, hat es sich von selbst, daß die Einnahme als gesetzwidrig nicht in Isis schon einen so hohen Gewinn in der Zwischenzeit gehabt, Betracht kommen könnte. Wie gesagt, diese Frage möchte! daß man um so mehr berechtigt sein möchte, das von der Re ich nicht bestimmt beantworten. Aber zu unterscheiden ist in! gierung aufgestellte Entschädigungsprinzip anzuwenden. Bezug auf die eanone8 und dergleichen Leistungen und die rei-! Vicepräsident v. Deutrich: Wenn der Grundsatz ange- nen Eingangsabgaben. Bei den vanonss glaube ich kaum,I nommen wird, so werden alle Diejenigen gar Nichts erhalten, daß die Bewilligung der Negierung nothwendig sein dürfte,! welche sich über ein Bezeugungsquantum verglichen und ihr und hier ist nach der Ansicht der Deputation die Entschädigung I Recht deshalb nicht ausgeübt haben; dann fällt aller Maßstab zu gewähren, mögen die Commun oder die Brauberechtigten I weg. Es ist in vielen Städten der Fall, daß seit früherer den Canon bezogen haben. Etwas Anderes ist es bei der! Zeit eine solche Vereinigung besteht, sie besteht sä tewjnis, sie Eingangsabgabe vom Bier; diese konnte nicht ohne Geneh-! besteht auf 5 Jahre Zurücknahme auf Kündigung, ja mitunter migung der Regierung erhoben werden; ihr Satz wurde auch! auf 1 Jahr Aufkündigung. Alle diese Verhältnisse sind-pri- immer unter die Genehmigung der Regierung gestellt. Bei I vatrechtlicher Natur; es ist der freie Wille der Inhaber der der Eingangsabgabe ist vorausgesetzt, daß sie an die Einzelnen! Schankstätte, daß sie einen Canon geben wollen, den sie für bezahlt wird; denn wird sie an die Commun selbst bezahlt, soI angemessen gehalten haben. Dazu hat es niemals der Bestä- hat sie die Commun selbst getragen; es ist eine Consumtions-I tigung der Regierung bedurft und bedarf derselben auch nicht, abgabe, die wegfällt, wofür der Commun eine andere Abgabe! Es ist offenbar, daß, wenn man diese Voraussetzung annimmt, bewilligt werden kann. Aber eine Entschädigung scheint sich! alle Diejenigen gar Nichts erhalten werden, welche einer solchen nicht darauf zu gründen. I jetzt erst gestellten Forderung der Bestätigung Seiten der Re- Staatsminister v. Zeschau: Ich glaube, ehe man sichI gierung nicht nachgekommen sind. Es stimmt übrigens diese dazu entschließt, gewisse Sätze als Grundlage für die Entschä-1 Paragraphe ganz mit dem frühern Beschlüsse der Kammer digung aufzustellen, muß man doch darüber gewiß sein, daß! überein, und ich weiß nicht, wie man auf diese Weise den frü- diese Satze erhoben werden konnten und nicht auf bloßen Pri-I Hern Beschluß ganz elidiren könne. Es ist hier zwischen den vatvereinigungen beruhen. Das Beispiel, welches der Stell-! Befugnißabgaben zu unterscheiden. Das ist eine andere Sache; Vertreter des Hrn. Präsidenten angeführt hat und was von! diese beruhen auf der Zustimmung der Negierung und haben dm Frohnen hergenommen worden ist, beweist gerade für die! die nämliche Qualität, wie jede andere Abgabe, z. B. das von mir ausgesprochene Voraussetzung. Es sind nämlich! Geleite. Diese muß man nicht mit jenen freiwillig im Wege viele Fälle vorgekommen, wo man sich in Beziehung auf ge-Ides Vergleichs übernommenen Leistungen vermischen; diese wisse Frohnleiftungen mit den Verpflichteten auf Zett vereinigt! beruhen auf der Genehmigung der Regierung oder auf unvor- hatte; man ist aber bei der definitiven Frohnablösung von der! denklichem Herkommen. Aber auf diese ist jetzt nicht Rück-
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