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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 61.1936
- Erscheinungsdatum
- 1936
- Sprache
- German
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193601006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19360100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19360100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 311 und 312
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 2 (10. Januar 1936)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Der Verkehr mit Gold neu geregelt
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 61.1936 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1936) 1
- AusgabeNr. 2 (10. Januar 1936) 19
- ArtikelWeihnachten war . . . . . 19
- ArtikelDer Verkehr mit Gold neu geregelt 20
- ArtikelEine Armbanduhr 22
- ArtikelSchaufenster und Diapositiv für Weckerwerbung 26
- ArtikelDie Gemeinschaftswerbung verschenkt 1000 Kinodiapositive! 27
- ArtikelUnter der Lupe! 27
- ArtikelSprechsaal 28
- ArtikelSteuerfragen 28
- ArtikelWochenschau der U 29
- ArtikelReichsinnungsverbands-Nachrichten 30
- ArtikelInnungsnachrichten 30
- ArtikelFirmennachrichten 31
- ArtikelPersonalien 32
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 32
- ArtikelWirtschaftszahlen u. Edelmetallmarkt 32
- ArtikelAnzeigen -
- AusgabeNr. 3 (17. Januar 1936) 33
- AusgabeNr. 4 (24. Januar 1936) 47
- AusgabeNr. 5 (31. Januar 1936) 61
- AusgabeNr. 6 (7. Februar 1936) 79
- AusgabeNr. 7 (14. Februar 1936) 93
- AusgabeNr. 8 (21. Februar 1936) 107
- AusgabeNr. 9 (28. Februar 1936) 121
- AusgabeNr. 10 (6. März 1936) 133
- AusgabeNr. 11 (13. März 1936) 147
- AusgabeNr. 12 (20. März 1936) 161
- AusgabeNr. 13 (27. März 1936) 175
- AusgabeNr. 14 (3. April 1936) 191
- AusgabeNr. 15 (10. April 1936) 205
- AusgabeNr. 16 (17. April 1936) 219
- AusgabeNr. 17 (24. April 1936) 229
- AusgabeNr. 18 (1. Mai 1936) 247
- AusgabeNr. 19 (8. Mai 1936) 257
- AusgabeNr. 20 (15. Mai 1936) 271
- AusgabeNr. 21 (22. Mai 1936) 285
- AusgabeNr. 22 (29. Mai 1936) 299
- AusgabeNr. 23 (5. Juni 1936) 313
- AusgabeNr. 24 (12. Juni 1936) 323
- AusgabeNr. 25 (19. Juni 1936) 337
- AusgabeNr. 26 (26. Juni 1936) 351
- AusgabeNr. 27 (3. Juli 1936) 369
- AusgabeNr. 28 (10. Juli 1936) 379
- AusgabeNr. 29 (17. Juli 1936) 393
- AusgabeNr. 30 (24. Juli 1936) 407
- AusgabeNr. 31 (31. Juli 1936) 421
- AusgabeNr. 32 (7. August 1936) 439
- AusgabeNr. 33 (14. August 1936) 453
- AusgabeNr. 34 (21. August 1936) 463
- AusgabeNr. 35 (28. August 1936) 477
- AusgabeNr. 36 (4. September 1936) 489
- AusgabeNr. 37 (11. September 1936) 503
- AusgabeNr. 38 (18. September 1936) 517
- AusgabeNr. 39 (25. September 1936) 527
- AusgabeNr. 40 (2. Oktober 1936) 541
- AusgabeNr. 41 (9. Oktober 1936) 555
- AusgabeNr. 42 (16. Oktober 1936) 565
- AusgabeNr. 43 (23. Oktober 1936) 579
- AusgabeNr. 44 (30. Oktober 1936) 593
- AusgabeNr. 45 (6. November 1936) 607
- AusgabeNr. 46 (13. November 1936) 619
- AusgabeNr. 47 (20. November 1936) 631
- AusgabeNr. 48 (27. November 1936) 645
- AusgabeNr. 49 (4. Dezember 1936) 659
- AusgabeNr. 50 (11. Dezember 1936) 671
- AusgabeNr. 51 (18. Dezember 1936) 683
- AusgabeNr. 52 (24. Dezember 1936) 697
- BandBand 61.1936 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
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20 DIE UHRMACHERKUNSl Nr. 2 Der Verkehr mit Gold neu geregelt Im „Reichsanzeiger“ vom 30. Dezember 1935 ver öffentlicht die öberwachungsstelle für Edelmetalle eine Anordnung Nr. 1 über die Herstellung goldener Trauringe und den Verkehr mit Goldwaren und mit Alt - und Bruch gold. Ferner hat die Reichsstelle für Devisenbewirt schaftung in ihrem Runderlaß Nr. 236/35 D. St. Ue. St. vom 27. Dezember 1935 den Verkehr mit Gold, soweit dieses als Devise gilt, neu geregelt. I. Bisher konnte der Uhrmacher usw. auf Grund seiner Weiterveräußerungsbescheinigung Gold von einer Scheideanstalt im Betrage von monatlich 200 Mi ohne weitere Genehmigung kaufen. Ab 1. Februar muß die Weiterveräußerungsbescheinigung vorgelegf werden. Die Devisenstelle versieht sie auf Antrag mit einem Vermerk, und nur auf Grund dieses Vermerks darf Gold angekauft werden. Der Vermerk wird nur erteilt, wenn der Inhaber der Weiferveräußerungsbescheinigung nachweist, daß er seit dem 1. Januar 1934 ständig in seinem eigenen Be triebe Gold verarbeitet hat. Dieser Nachweis ist durch eine Bescheinigung der Handels- bzw. der Hand werkskammer zu führen; nur für Zahnärzte, Dentisten usw. sind die entsprechenden Fachverbände zuständig. In vielen Fällen werden die Uhrmacher nur sehr geringe Mengen zugeteilt erhalten, soweit sie im eigenen Betriebe Gold nur als Halbfabrikat (Reparaturteile) verarbeitet haben. Der frühere monatliche Betrag von 200 Mi soll nach dem Monatsdurchschnitt 1934 35 herabgeseßt werden. In den meisten Fällen war der Bezug von Feingold deshalb eine Notwendigkeit, um bei Trauringen im Preise konkurrenzfähig zu sein. Durch die Festsetzung von Ab gabepreisen bei der Fabrikation und dem Großhandel konnte derjenige, der Gold zum Verarbeiten gab, billiger sein als derjenige, der die Ringe vom Fabrikanten fertig bezog. Das Mißverhältnis der Preise stieg mit der höheren Legierung. Da nun aber jeßt nur noch 333/000- Trauringe hergestellt werden dürfen, ist die Differenz nicht mehr groß, und der Anreiz, Feingold für Trauringe zu kaufen, gering. II. Allgemeine Goldgenehmigungen können weiterhin auch Händlern erteilt werden. Eine Neuerteilung einer Einzelgenehmigung ist allerdings schwierig, wie aus den Bestimmungen des Erlasses unter II hervorgeht. Wichtig ist es, darauf hinzuweisen, daß die Preisbindungen nach wie vor bestehen, obwohl der Erlaß 90/34 aufgehoben worden ist. Diese Preisbindungen sind in die Richtlinien zur Devisen bewirtschaftung IV/29 aufgenommen; sie gelten also auch nach Aufhebung des Runderlasses 90/34. Da eine gegen teilige Meinung durch eine andere Zeitung verbreitet wurde, machen wir auf diesen Umstand besonders aufmerksam. III. Als Goldlegierung gelten im Sinne des Devisen- geseßes alle Legierungen mit Gold ohne Rücksicht auf den Feingehalt. (Handelsüblich kann eine Ware nur als Gold bezeichnet werden, wenn sie einen Feingehalt von mindestens 333/000 fein hat. [Gutachten der Handels kammer Pforzheim.]) IV. Trauringe dürfen nur in einem Feingehalt von 333/000 hergestellt werden und nur 3 */•» 9 schwer. Selbst verständlich können die auf Lager befindlichen Trauringe in höherem Gewicht oder in einer höheren Legierung verkauft werden. V. Altgold und Bruchgold kann von allen denjenigen angekauft werden, die im Besiß einer Weiter Veräußerungsbescheinigung sind. B ?.‘ Anze >g e n über den Ankauf von Altgold ist der voll ständige Name und Wohnung und die Nummer der Weiterveräußerungsbescheinigung anzugeben. VI. Für Versteigerung von Goldwaren und von Alt- und Bruchgold sind einige Erschwernisse in der Ver ordnung enthalten, die einer Erläuterung nicht bedürfen. Anordnung Nr. 1 der Uberwachungsstelle für Edelmetalle (Herstellung goldener Trauringe, Verkehr mit Goldwaren und mit Alt- und Bruchgold) vom 28. Dezember 1935 Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 („Reichsgeseßblatt” I, S. Ö16) in Verbindung mit der Verordnung über die Ei richtung der Uberwachungsstelle für Edelmetalle vom 12. Juli 1935 („Deutscher Reichsanzeiger“ und „Preußischer Staatsanzeiger“ Nr. 164 vom 17. Juli 1935) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet: Herstellung goldener Trauringe § 1. Goldene Trauringe dürfen nur mit einem Feingehalt bis zu 8,8 / 10 oo (ö Karat) und einem Höchstgewicht von 3V 2 g her gestellt werden. Verkehr mit Alt- und Bruchgold §2. 1. Der Erwerb von Alt- und Bruchgold zu gewerb lichen oder beruflichen Zwecken ist nur denjenigen Personen oder Personenvereinigungen gestattet, die im Besiß einer Weiter veräußerungsbescheinigung der Finanzämter (Richtlinien für die Devisenbewirtschaftung, Abschn. IV, Nr. 30) in Verbindung mit dem nach Runderlaß Nr. 236/35 D. St. der Reichsstelle für Devisen bewirtschaftung vorgeschriebenen Vermerk der zuständigen De visenstelle sind oder die im besiß einer allgemeinen Genehmigung der Devisenstelle zum Verkehr mit Gold (Richtlinien Abschn. IV, Nr. 31) sind. 2. Diejenigen Personen oder Personenvereinigungen, die nicht im Besiß einer der in Absaß 1 genannten Bescheinigungen oder allgemeinen Genehmigungen sind, dürfen Alt- und Bruch gold nur mit Genehmigung der überwachungsstelle für Edel metalle, Berlin W ö, Französische Straße 33d, erwerben. Anfrage auf Erteilung dieser Genehmigung sind der Uberwachungsstelle über die zuständigen Fachverbände zuzuleiten. § 3. Käufer und Verkäufer von Alt- und Bruchgold haben in Anzeigen jeder Art, die sich auf den An- und Verkauf von Alt- und Bruchgold beziehen, ihren Vor- und Zunamen und ihre Anschrift oder Namen und Siß ihrer Firma sowie die Nummer der Weiterveräußerungsbescheinigung oder der allgemeinen oder besonderen Genehmigung anzugeben. Versteigerung von Goldwaren und Alt - und Bruchgold §4. 1. Personen, die die Versteigerung von Goldwaren durchführen, haben Namen und Anschrift derjenigen, die den Zuschlag erhalten haben (Ersteigerer), in besondere Listen (Gold erwerbslisten) einzutragen. Sie haben die Angaben der Er steigerer auf Grund des ihnen vorzulegenden Personalausweises nachzuprüfen. 2. Die Golderwerbslisten sind der überwachungsstelle für Edelmetalle von den Versteigerern auf Anfordern vorzulegen. 3. Bei der Versteigerung von Alt- und Bruchgold darf der Zuschlag nur solchen Personen erteilt werden, die im Besiße einer der im § 2 vorgeschriebenen Genehmigungen sind. §5. 1. Als Goldwaren im Sinne dieser Anordnung (§4) gellen sämtliche Waren ganz oder teilweise aus Gold mit Aus nahme des in § 6, Abs. 4, des Geseßes über die Devisenbewirt schaftung vom 4. Februar 1935 - RGBl. I, S. 105 ff. - genannten Goldes. 2 - Als Alt- und Bruchgold im Sinne dieser Anordnung gelten alle ganz oder teilweise aus Gold bestehenden Gegen stände, sobald sie in die Hände des leßten Verbrauchers ge langt sind mit Ausnahme des in § 6, Abs. 4, des Geseßes über die Devisenbewirtschaftung vom 4. Februar 1935 — RGBl. I, S. 105 ff. — genannten Goldes. 3. Der Erwerb von Gold im Sinne von § 6, Abs. 4, des Ge seßes über die Devisenbewirtschaftung vom 4. Februar 1935 riditet sich nach den Vorschriften dieses Geseßes, der hierzu erlassenen Durchführungsverordnungen und der Richtlinien für die Devisen bewirtschaftung. Strafvorschriften § 6. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung fallen unter die Strafvorschriften der §§10, 12-15 der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934. Inkraftreten * i j ^ § I üer Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffent lichung im „Deutschen'Reichsanzeiger" in Kraft; im übrigen tritt die Anordnung am I. Februar 1936 in Kraft. Berlin, den 28. Dezember 1935. Der Reichsbeauftragte fiir Edelmetalle, von Schaewen.
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